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Vor allem die Instanzgerichte waren sehr aktiv (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 07/2019

Neues aus Wiesbaden, Celle, Hamm und München

ESV-Redaktion Recht
15.02.2019
Diesel-Fahrverbot für Wiesbaden abgewendet. OLG Celle äußert sich zur Einstandspflicht einer Reiserücktrittsversicherung. Grundstückseigentümer muss sich nicht auf Erreichbarkeit per Hubschrauber verweisen lassen, so das OLG Hamm. Streit gab es vor dem LG München I um das Füttern einer freilaufenden Katze.

Fahrverbote vor VG Wiesbaden abgewendet

Das war das Ergebnis der Fortsetzungsverhandlung vor dem VG Wiesbaden am 13.02.2019. In der Verhandlung haben der Verkehrsclub Deutschland und die Deutsche Umwelthilfe als Kläger sowie das Land Hessen als Beklagter das Verfahren in Bezug um Fahrverbote für Diesel und ältere Benziner für erledigt erklärt.

Das Land Hessen hatte am 11.02.2019 seine 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für die Landeshauptstadt Wiesbaden veröffentlicht. Danach hat die Landeshauptstadt ein umfangreiches Bündel an Maßnahmen geplant und auch schon umgesetzt. Diese soll die Stickstoffdioxidbelastung unter den gesetzlichen Grenzwert führen. Neben den Maßnahmen, die schon im Verhandlungstermin am 19.12.2018 erörtert wurden, berücksichtigt der Luftreinhalteplan auch die weiteren kurzfristigen Maßnahmen, die die Landeshauptstadt beschlossen hatte. Dies gilt vor allem für Hardware-Nachrüstung der Euro-V und EEV-Diesel-Busse mit SCRT-Systemen. Nach der Prognose des Luftreinhalteplans wird 2010 der Grenzwert für Stickstoffdioxid im gesamten Stadtgebiet eingehalten. Zwar kann dies prognostisch noch nicht zum Stichtag 01.01.2020 geschehen. Nach Ansicht aller Beteiligten wäre damit aber die Verhängung eines streckenbezogenen Fahrverbotes für die kurze Zeit von sechs bis neun Monaten unverhältnismäßig. Das gerichtliche Verfahren ist damit beendet.

Quelle: PM des VG Wiesbaden vom 13.02.2019 zum Verfahren 4 K 1765/15.WI

Dokumentation zur 41. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V. Berlin 2017  

Herausgegeben von der Gesellschaft für Umweltrecht

Das Werk fasst die Schwerpunktthemen, die deutsche Umweltrechtsexperten derzeit diskutieren, zusammen. Im Zentrum standen dabei folgende Vorträge:
  • Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung, Dr.-Ing. Andreas Brandt, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Essen
  • Das schwierige Verhältnis des deutschen Immissionsschutzrechts zum europäischen Luftqualitätsrecht, Prof. Dr. Ekkehard Hofmann, Trier
  • Klimaschutz als Modernisierungs- und FriedensprojektDirk Messner
  • Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso-III-RL, Dr. jur. Andreas Wasielewski, Mag.rer.publ., Kiel

OLG Celle zur Eintrittspflicht einer Reiserücktrittsversicherung bei Durchfallerkrankung des Reisenden

Ein Reiserücktrittsversicherer ist bei einer Durchfallerkrankung eintrittspflichtig, wenn die Erkrankung überfallartig und ohne Vorwarnung auftritt und den Reisenden trotz Einnahme von Medikamenten dazu zwingt, in unregelmäßigen Abständen etwa vier- bis fünfmal am Tag die Toilette aufzusuchen. Für eine solche Feststellung kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose an. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen der krankheitsbedingten Symptome, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle aktuell entschieden.

Nach Auffassung der Richter aus Celle kann der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Dem Richterspruch zufolge ist auch zu berücksichtigen, dass schon bei der Fahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette aufgesucht werden kann. Zudem hätte ein Flugzeug nur eine begrenzte Zahl von Bordtoiletten, deren Verfügbarkeit auch von den Bedürfnissen der anderen Fluggäste abhänge.

Quelle: PM des OLG Celle vom 14.02.2019 zur Entscheidung vom 03.12.2018 – AZ: 8 U 165/18

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OLG Hamm: Kein Verweis auf Erreichbarkeit eines Grundstücks per Hubschrauber

Nach Auffassung des OLG Hamm muss sich der Ersteigerer eines Wohngrundstücks nicht darauf verweisen lassen, dass er dieses per Hubschrauber erreichen könne. In dem Streitfall hatte die Klägerin – eine Investmentgesellschaft – das Wohngrundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. Vor der Versteigerung gehörte das Grundstück, das bisher lediglich über ein Nachbargrundstück erreichbar war, dem Vater des Beklagten. Diesem gehörte auch das benachbarte Grundstück, das er im Februar 2014 auf den Beklagten übertragen hatte. Der Beklagte verweigerte der Klägerin nun den Zugang zu ihrem Wohngrundstück mit der Begründung, dass dieses auch mit dem Hubschrauber erreicht werden könne.

Dem OLG zufolge kann die Klägerin von dem Beklagten verlangen, die Benutzung seines Grundstücks zu dulden. Dem ersteigerten Wohngrundstück fehle die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Daher müsse sich die klagende Investmentgesellschaft nicht auf den Gebrauch eines Hubschraubers verweisen lassen. Vielmehr müsse es ihr für die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken möglich sein, dieses mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Damit habe der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks, über das die Verbindung bisher stattgefunden habe, nach § 917 BGB die Einräumung eines Notwegs zu dulden. Ein eventueller Verzicht auf ein solches Notwegerecht hätte im Grundbuch eingetragen werden müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 07.02.2019 zur Entscheidung vom 22.03.2018 – AZ: 5 U 60/17

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LG München I: Füttern von freilaufender Katze keine Eigentumsberechtigung

Wer eine fremde, frei herumlaufende Katze füttert, ohne dass dem der erkennbare Wille des Eigentümers entgegensteht, begeht noch keine Eigentumsverletzung. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) München I. In dem Streitfall wollte die Klägerin den Beklagten verbieten, ihren frei herumlaufenden Kater immer wieder anzulocken, bei sich aufzunehmen, zu betreuen und zu füttern. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen.

Im Ergebnis zur Recht, wie das Berufungsgericht, das LG München I befand. Danach ist nicht jedes Füttern oder Anlocken einer Katze, die im Eigentum eines anderen steht, eine unzulässige Einwirkung. Vielmehr ist regelmäßig von der mutmaßlichen Gestattung eines  sozialadäquaten Umgangs mit dem freilaufenden Tier auszugehen. Hierzu könne auch ein freundliches Locken, Streicheln oder das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze gehören, so das LG. Auch der „eigene Kopf“ bei Freigängerkatzen gewinne insoweit Bedeutung: Die „Wahl“ des Tieres über ihren Aufenthalt im Machtbereich eines Dritten widerspreche mangels Einwirkung nämlich nicht § 903 BGB. Etwas anderes gilt nach dem Urteil nur, soweit der Eigentümer ausdrücklich widerspricht. Hierzu und auch zum Anlocken des Tieres hatte die Klägerin im Prozess aber nicht substantiiert genug vorgetragen. GPS-Daten über den Aufenthalt des Tieres und ein einmaliges Rufen nach der Katze waren dem Richterspruch zufolge hierfür nicht ausreichend.

Quelle: Urteil des LG München 1 vom 25.01.2019 – AZ: 30 S 7016/18

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(ESV/bp)

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