Neues Legal-Tech-Gesetz: Erfolgshonorar auch für Anwälte und stärkerer Verbraucherschutz?
Der Hintergrund
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In der Übersicht: Wesentliche Neuerungen
- Neue Definition des „Inkassos“: Der Begriff des Inkassos wird neu definiert. Der alte Begriff im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wird somit abgelöst. Er wird damit einerseits weiter gezogen als früher, ist aber auch wieder enger als nach der BGH-Entscheidung zu „wenigermiete.de“. Die neue Definition soll verhindern, dass Inkasso-Dienstleistern über Legal Tech ein unbegrenzter Zugang zum Rechtsdienstleistungsmarkt eröffnet wird.
- Erhöhte Anforderungen an Registrierungsverfahren: Zudem werden die Anforderungen an die Registrierung von Legal Tech-Unternehmen erhöht. So soll künftig eine intensivere Prüfung durch die Registrierungsbehörden stattfinden. Außerdem werden die Anforderungen an die Sachkunde der Beschäftigten in Legal Tech-Unternehmen erhöht. Bei Änderungen von Inkassodienstleistungen werden zudem Nachmeldungen nötig. Auch neue Nebenleistungen müssen angezeigt und können beanstandet werden.
- Neue Informationsplichten und Vergütungsvereinbarungen: Darüber hinaus müssen die Legal Tech-Unternehmen neue Informationspflichten beachten. Für alle Informationspflichten genügt es aber, wenn diese Hinweise auf der Website oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen – und zwar vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher. Zudem wurden Regeln für Fremdgelder und Vergütungsvereinbarungen erlassen. So sollen den Verbraucher künftig besser schützen.
Verbot der Prozessfinanzierung bleibt
Trotz aller Kritik am neuen Gesetz: Hat es eine Chance?
Auf Kritik ist der Gesetzesentwurf vor allem bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gestoßen:-
Die Aufsichtsbehörde hatte das Gesetzesvorhaben unter anderem deshalb kritisiert, weil nach ihrer Auffassung die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Ergebnis teurer wird.
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Auch der Zugang zum Recht durch Legal Tech-Inkassodienstleister würde faktisch auf die Fälle beschränkt, die für die Dienstleister wirtschaftlich attraktiv sind, so die weitere Kritik der BRAK.
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Kritisch sieht die Kammer auch, dass durch die eingeschränkte Öffnung des Erfolgshonorars die Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie das System der Kostenerstattung und der Prozesskostenhilfe beeinträchtigt wird.
27.11.2019 | |
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(ESV mb/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht