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Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bereits zugeleitet (Foto: Joachim Bold_Digitalstock)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
20.08.2019
Die Bundesregierung will den fairen Wettbewerb stärken und mehr Effizienz im Zivilprozess. Die Ausdehnung der Befugnisse von Gerichtsvollziehern liegt dem Deutschen Bundesrat am Herzen und das Bundesumweltministerium plant eine umfassende Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Bundesregierung will Effizienz im Zivilprozess stärken

Mit einem neuen Gesetzentwurf will die Bundesregierung verschiedene Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) modernisieren. Die Novellierung betrifft im Wesentlichen die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und eine weitere Spezialisierung der Landgerichte und Oberlandesgerichte. Modifiziert werden soll aber auch die Einbindung von Sachverständigen. Ebenso wird der Abschluss von Vergleichen vereinfacht. Die einzelnen Regelungsbereiche:   
  • Feste Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde: Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde soll nun dauerhaft an eine Wertgrenze geknüpft werden. Nach der aktuell noch geltenden Übergangsregelung – diese gilt noch bis zum 19.12.2019 – liegt diese bei 20.000 Euro. Nach den Vorstellungen der Regierung soll eine dauerhafte Wertgrenze den BGH entlasten.
  • Weitere Spezialisierung der Gerichte:  Die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen soll ausgebaut werden. Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten sollen daher verpflichtend spezielle Spruchkörper für Pressesachen, Erbsachen, insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden eingerichtet werden.
  • Einbindung von Sachverständigen: Zudem sollen die Gerichte Sachverständige auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme beratend hinzuziehen dürfen, um das Gericht zu unterstützen. Dies soll vor allem bei technisch komplexen Sachverhalten gelten.
  • Abschluss von Vergleichen: Schließlich sollen die Möglichkeiten zum Abschluss von Vergleichen vor Gericht sollen erleichtert werden. Nach § 278 Absatz 6 Satz 1 Fall 2 ZPO können sich die Parteien dadurch schriftlich vergleichen, dass sie einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich gegenüber dem Gericht annehmen. Dem BGH zufolge wird diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, wenn eine Partei dem Vergleich bereits in der mündlichen Verhandlung per Protokoll zustimmt und die andere Partei ihre Zustimmung erst später schriftlich erklärt. In diesem Fall ist die protokollierte Zustimmung nach der aktuellen BGH-Auffassung formunwirksam. Durch die Neuregelung wird auch die bereits zu Protokoll erklärte Zustimmung wirksam sein.
Quelle: PM der Bundesregierung vom 31.7.2019 – Zum Regierungsentwurf

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Bundesrat: Befugnisse von Gerichtsvollziehern sollen ausgedehnt werden

Nach dem Willen des Deutschen Bundesrates sollen die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher ausgeweitet werden. Das Ländergremium hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/12085) vorgelegt. Der Entwurf sieht folgende neue Befugnisse für Gerichtsvollzieher vor:
  • Einsicht ins Grundbuch: Gerichtsvollzieher sollen Einsicht in das Grundbuch nehmen dürfen, um nicht angegebene Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln.
  • Erweiterte Auskunftsrechte: Ebenso sollen sie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen den aktuellen Arbeitgeber oder den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner erfragen dürfen.
  • Weitere Abfragemöglichkeiten bei Selbstständigen: Darüber hinaus werden dem Entwurf zufolge die Abfragemöglichkeiten in Bezug auf den Wohnort auch auf Selbständige und Hinterbliebene erweitert, soweit diese bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind oder von dort Hinterbliebenenleistungen beziehen.
Quelle: PM des Deutschen Bundestages vom 2.8.2019 – hib 854/2019 – Entwurf des Bundesrates – DS 19/12085
 
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Bundesregierung: Stärkung des fairen Wettbewerb notwendig

Hierzu hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer veröffentlicht. Dieser soll mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zusammenfügen:
  • Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen: So sollen die finanziellen Anreize für Abmahnungen durch höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen herabgesetzt werden. 
  • Vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen: Im Gegenzug soll die Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht werden.
  • Einschränkungen des Designrechts: Für komplexe, formgebundene und sichtbare Ersatzteile soll das Designrecht eingeschränkt werden, was zu einer Marktöffnung führen soll.
Dem Entwurf zufolge gibt es vermehrte Anzeichen dafür, dass trotz gesetzlicher Einschränkungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es sei nicht hinnehmbarer Missstand, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 31.7.2019 dem Deutschen Bundestag zukommen lassen.

Quelle: PM des Deutschen Bundestages vom 2.8.2019 – hib 854/2019 – Regierungsentwurf – DS 19/12084

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Bundesumweltministerium plant Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Dem Bundesumweltministerium (BMU) missfällt der Trend zum Wegwerfen von funktions- und gebrauchsfähigen Waren. Das Ministerium will daher das KrWG ändern und legte den Ländern und zuständigen Verbänden einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Kommentierung vor. Die Reform soll die Kreislaufwirtschaft fördern und den Ressourcenschutz verbessern. Damit sollen die höheren Recyclingquoten erreicht werden, die die 2018 geänderte Abfallrahmenrichtlinie vorschreibt.

Obhutspflicht als eine der zentralen Regelungen

Im Zentrum der Maßnahmen steht eine Obhutspflicht für Händler. Diese können sie erfüllen, indem sie zum Beispiel den Transport und die Aufbewahrung neuer Waren so gestalten, dass diese lange gebrauchstauglich bleiben. Die weiteren Inhalte der Obhutspflicht:
  • Vermeidung von Überhängen: Die Obhutspflicht soll dazu führen, dass sich die Produktion von Waren stärker an der Nachfrage orientiert. Überhänge sollen so schon im Vorfeld vermieden werden.
  • Abfall als Ultima Ratio: Erst wenn die Nutzung eines Produkts nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, soll das Produkt als Abfall verwertet werden können – in Form des Recyclings nach der geltenden Abfallhierarchie.
  • Mehr Transparenz: Parallel zum Gesetzgebungsverfahren will das BMU noch Eckpunkte für entsprechende Maßnahmen zur Obhutspflicht ausarbeiten – zum Beispiel für Retouren und Warenüberhänge. Diese sollen dann in einer Verordnung niedergelegt werden können. Hiervon verspricht sich das BMU mehr Transparenz über die Menge an vernichteten Waren. In diesem Rahmen hat das Ministerium bereits Gespräche mit den Handelsverbänden, Online-Händlern, Drittverwertern und anderen Akteuren angekündigt.
Die weiteren Ziele und Regelungspunkte
  • Mehr Abfallvermeidung
  • Neue Regelungen zur Trennung von Abfällen
  • Änderungen bei Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand
  • Verbindlicher Einsatz von Kunststoff- Rezyklaten
Quelle: PM des BMU vom 8.8.2019 – Gesetzentwurf des BMUHintergrundpapier zur Novellierung

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht