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Das Bundeskabinett hat unter anderem höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe beschlossen (Foto: kameraauge / stock.adobe.com)
Gesetzgebung in aller Kürze

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
10.09.2020
Corona hatte zur Folge, dass die Bundesregierung mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft verbieten möchte. Das Bundeskabinett beschließt höhere Regelbedarfe für Grundsicherung und Sozialhilfe. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021 sind Gegenstand des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Schließlich will die Regierung coronabedingt den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängern.

Keine Werkverträge mehr im Kernbereich der Fleischwirtschaft

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz soll nicht nur der Arbeitsschutz in Betrieben besser kontrolliert werden. Vielmehr sollen Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft verboten werden. Nach Auffassung der Bundesregierung hängt die Leistungsfähigkeit des deutschen Arbeitsschutzsystems maßgeblich von einer transparenten und passgenauen Beratung und Überwachung der Betriebe durch die Arbeitsschutzbehörden ab.

Allerdings enthält das Arbeitsschutzgesetz gegenwärtig dazu keine Vorgaben. Vor allem über die Kontrolldichte würden die Arbeitsschutzbehörden nach eigenem Ermessen entscheiden. Dies habe seit Jahren dazu geführt, dass die Zahl der Betriebsbesichtigungen gesunken ist, so die Regierung. Der nun vorliegende Entwurf soll diesen negativen Trend stoppen. Die Kernpunkte des Vorhabens:

  • Einheitliche Standards für den Arbeitsschutzvollzug: Bund und Länder sollen auf Basis einheitlicher Standards den Arbeitsschutzvollzug weiter verbessern. 
  • Mindestbesichtigungsquote: Zu diesem Zweck soll eine jährliche betriebsbezogene Mindestbesichtigungsquote eingeführt werden.
  • Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit: Dies soll durch die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gefördert werden.

  • Mehr Transparenz: Darüber hinaus soll mehr Transparenz bei den Kontrollen und den Datenlieferungen aus den Ländern geschaffen werden. 
  • Kein Fremdpersonal im Kernbereich der Schlachtung und Fleischverarbeitung: Als zentrale Maßnahme sieht der Entwurf vor, dass im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und der Fleischverarbeitung eines Unternehmens kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden darf. Daher soll der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern soll künftig verboten werden. Verstöße hiergegen werden mit Bußgeldern gemäß einer entsprechenden Tabelle geahndet. Ausnahmen hiervon soll es für Handwerksbetriebe geben, die in den Bereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung tätig sind.

  • Elektronische Erfassung der Arbeitszeit: Dem Entwurf zufolge ist Arbeitszeit in der Fleischindustrie in Zukunft elektronisch zu erfassen.
  • Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte: Für Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, soll es Mindestanforderungen geben. Zudem soll eine Dokumentationspflicht in Bezug auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften die Überwachungen durch die Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger unterstützen.

Update

04.01.2021
BVerfG: Eilanträge gegen Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes erfolglos
Am 1.1.2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG) in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit im Kernbereich der Fleischindustrie Werkverträge verboten und Betriebe besser kontrolliert werden. Auslöser der Reform waren verstärkte Ausbrüche von Corona-Erkrankungen in Fleischbetrieben. Schon bevor die Reform in Kraft trat, waren mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen Teile des Regelwerks vor dem BVerfG gescheitert. mehr …

Höhere Regelbedarfe für Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Bundesregierung hat am 19.8.2020 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes die Neuberechnung der Regelbedarfe beschlossen. Dies ist ein erster Schritt für die Fortschreibung.

Die Höhe der Regelbedarfe hat das BMAS auf Basis der nun vollständigen Daten errechnet. Wie immer erfolgt dies nach den Regelungen des SGB XII. Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und Gehälter bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens. Dabei fließen beide Entwicklungen in einen Mischindex ein. An diesem hat die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Lohn- und Gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent. Die endgültigen Berechnungen werden im Laufe des parlamentarischen Verfahrens über einen Änderungsantrag in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet.

Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 

  Beträge jeweils in Euro   
Regelbedarfsstufe (RBS) 2020 Ab Januar 2021  Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft lebend 432 446 14
RBS 2: Volljährige Partner 389 401 12

RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen

SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus
345 357 12
Kinder im Alter von      
RBS 4: 14 bis 17 Jahre 328 373 45
RBS 5: 6 bis 13 Jahre 1) 308 309 1
RBS 6: 0 bis 5 Jahre 250 283 33
       
1) Die Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen bleibt im nächsten Jahr fast konstant. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese Altersgruppe von der Neuberechnung 2017 weit überproportional profitiert hat. So ist der Regelsatz in diesem Jahr um 21 Euro angestiegen. Darüber hinaus wurden zum ersten Mal Kosten der Telekommunikation in vollem Umfang berücksichtigt.

Bei den Bedarfen werden ab 2021 die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf zum ersten Mal fortgeschrieben. Dabei steigt die Leistung für ein Schuljahr von 150 Euro auf 154,50 Euro an. Hiervon werden zunächst 51,50 Euro für das zweite Schulhabljahr gezahlt, das Anfang 2021 beginnt. Für das neue Schuljahr, das im Sommer 2021 anfängt, sollen 103 Euro gezahlt werden.

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021

Das BMAS hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Damit will der Verordnungsgeber turnusmäßig die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung nach der Einkommensentwicklung im Jahr 2019 anpassen.

Die Lohnentwicklung im Jahr 2019 – die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegt – betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent. Berücksichtigt wird dabei die Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter pro Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Entwicklungen wichtiger Rechengrößen:

  • Bezugsgröße: Die Bezugsgröße ist unter anderem maßgeblich für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso gilt diese für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2021 erhöht sich die Bezugsgröße West auf 3.290 Euro/Monat gegenüber 3.185 Euro/Monat im Jahr 2020. Im Osten steigt sie von 3.010 Euro/Monat auf 3.115 Euro/Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: Im Westen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 7.100 Euro/Monat gegenüber 6.900 Euro/Monat im Jahr 2020. Die Bemessungsgrenze Ost steigt von 6.450 Euro im Monat auf 6.700 Euro/Monat.
  • Bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der GKV: Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 62.550 Euro auf 64.350 Euro.
  • Bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: Die ebenfalls bundesweit einheitliche jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Die monatlichen Werte steigen von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021

West   Ost  
  Monat  Jahr Monat  Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgmeine  Rentenversicherung  7.100 €   85.200 €  6.700 €   80.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung  8.700 €  104.400 €  8.250 €   99.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.100 €   85.200 €  6.700 €   80.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung   5.362,50 €   64.350 €  5.362,50 €   64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung  4.837,50 €   58.050 €  4.837,50 €   58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung   3.290 €*  39.480 €*   3.115 €   37.380 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung   41.541 €  41.541 €  41.541 €  41.541 €
 * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.        

Quelle: PM des BMAS vom 4.9.2020 – Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021


Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Aufgrund der nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett den erleichterten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31.12.2020 verlängert. Danach findet nur eine eingeschränkte Vermögensprüfung statt. Zudem werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung befristet anerkannt. Darüber hinaus gibt es weiterhin Vereinfachungen bei der Bewilligung von vorläufigen Leistungen.

Zudem will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schüler und Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch bei Schließungen aufgrund der Pandemie im Rahmen des Bildungspakets weiterhin ein Mittagessen erhalten können. Im Schließungsfall kann das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.

Quelle: PM des BMAS vom 9.9.2020 – Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung“


Bundesregierung beschließt Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll die Arbeit der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise sicherstellen. Dafür stellen sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Das Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen zum Beispiel in der Rehabilitations- und Behindertenhilfe oder als Frühförderstellen erbringen. Es umfasst Kompensationen von coronabedingten Einkommenseinbußen von Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Insoweit überlässt der Bund den Integrationsämtern im Jahr 2020 einmalig die Hälfte seines Anteils aus der Ausgleichsabgabe. Darüber hinaus sieht das SodEG Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für gemeinnützige Organisationen Zuschüsse von bis zu 150.000 Euro pro Antragsteller vor.

Ergänzend ist ein weiteres Programms im Umfang von 100 Millionen Euro in Arbeit, das zusätzliche Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen ermöglicht. Schließlich will die Bundesregierung mit einem KfW-Sonderprogramm sicherstellen, dass die Länder für Programme zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen eine Haftungsbefreiung bis zu 100 Prozent ermöglichen können. Mit der Verordnung vom 9.9.2020 verlängert die Bundesregierung die Geltung des SodEG bis zum 31.12.2020.

Quelle: PM des BMAS vom 9.9.2020 - SodEG


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Mehr über die Grundlagen der Rechengrößen können Sie in dem Aufsatz Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 von Dipl.-Kaufmann Silke Kruse und  Dipl.-Volkswirt Udo Kruse nachlesen, erschienen in der WzS Ausgabe 5/2020

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung