Neues vom Gesetzgeber
Keine Werkverträge mehr im Kernbereich der Fleischwirtschaft
Allerdings enthält das Arbeitsschutzgesetz gegenwärtig dazu keine Vorgaben. Vor allem über die Kontrolldichte würden die Arbeitsschutzbehörden nach eigenem Ermessen entscheiden. Dies habe seit Jahren dazu geführt, dass die Zahl der Betriebsbesichtigungen gesunken ist, so die Regierung. Der nun vorliegende Entwurf soll diesen negativen Trend stoppen. Die Kernpunkte des Vorhabens:
- Einheitliche Standards für den Arbeitsschutzvollzug: Bund und Länder sollen auf Basis einheitlicher Standards den Arbeitsschutzvollzug weiter verbessern.
- Mindestbesichtigungsquote: Zu diesem Zweck soll eine jährliche betriebsbezogene Mindestbesichtigungsquote eingeführt werden.
- Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit: Dies soll durch die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gefördert werden.
- Mehr Transparenz: Darüber hinaus soll mehr Transparenz bei den Kontrollen und den Datenlieferungen aus den Ländern geschaffen werden.
- Kein Fremdpersonal im Kernbereich der Schlachtung und Fleischverarbeitung: Als zentrale Maßnahme sieht der Entwurf vor, dass im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und der Fleischverarbeitung eines Unternehmens kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden darf. Daher soll der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern soll künftig verboten werden. Verstöße hiergegen werden mit Bußgeldern gemäß einer entsprechenden Tabelle geahndet. Ausnahmen hiervon soll es für Handwerksbetriebe geben, die in den Bereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung tätig sind.
- Elektronische Erfassung der Arbeitszeit: Dem Entwurf zufolge ist Arbeitszeit in der Fleischindustrie in Zukunft elektronisch zu erfassen.
- Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte: Für Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, soll es Mindestanforderungen geben. Zudem soll eine Dokumentationspflicht in Bezug auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften die Überwachungen durch die Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger unterstützen.
Update |
04.01.2021 |
BVerfG: Eilanträge gegen Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes erfolglos | |
Am 1.1.2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG) in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit im Kernbereich der Fleischindustrie Werkverträge verboten und Betriebe besser kontrolliert werden. Auslöser der Reform waren verstärkte Ausbrüche von Corona-Erkrankungen in Fleischbetrieben. Schon bevor die Reform in Kraft trat, waren mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen Teile des Regelwerks vor dem BVerfG gescheitert. mehr … |
Höhere Regelbedarfe für Grundsicherung und Sozialhilfe
Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 |
Beträge jeweils in Euro | ||
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2020 | Ab Januar 2021 | Veränderung in Euro |
RBS 1: Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft lebend | 432 | 446 | 14 |
RBS 2: Volljährige Partner | 389 | 401 | 12 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus |
345 | 357 | 12 |
Kinder im Alter von | |||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre | 328 | 373 | 45 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre 1) | 308 | 309 | 1 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre | 250 | 283 | 33 |
1) Die Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen bleibt im nächsten Jahr fast konstant. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese Altersgruppe von der Neuberechnung 2017 weit überproportional profitiert hat. So ist der Regelsatz in diesem Jahr um 21 Euro angestiegen. Darüber hinaus wurden zum ersten Mal Kosten der Telekommunikation in vollem Umfang berücksichtigt. |
Bei den Bedarfen werden ab 2021 die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf zum ersten Mal fortgeschrieben. Dabei steigt die Leistung für ein Schuljahr von 150 Euro auf 154,50 Euro an. Hiervon werden zunächst 51,50 Euro für das zweite Schulhabljahr gezahlt, das Anfang 2021 beginnt. Für das neue Schuljahr, das im Sommer 2021 anfängt, sollen 103 Euro gezahlt werden.
Quelle: PM des BMAS vom 8.9.2020 – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes
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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021
- Bezugsgröße: Die Bezugsgröße ist unter anderem maßgeblich für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso gilt diese für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2021 erhöht sich die Bezugsgröße West auf 3.290 Euro/Monat gegenüber 3.185 Euro/Monat im Jahr 2020. Im Osten steigt sie von 3.010 Euro/Monat auf 3.115 Euro/Monat.
- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: Im Westen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 7.100 Euro/Monat gegenüber 6.900 Euro/Monat im Jahr 2020. Die Bemessungsgrenze Ost steigt von 6.450 Euro im Monat auf 6.700 Euro/Monat.
- Bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der GKV: Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 62.550 Euro auf 64.350 Euro.
- Bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: Die ebenfalls bundesweit einheitliche jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Die monatlichen Werte steigen von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 |
West | Ost | ||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgmeine Rentenversicherung | 7.100 € | 85.200 € | 6.700 € | 80.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.700 € | 104.400 € | 8.250 € | 99.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.100 € | 85.200 € | 6.700 € | 80.400 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 5.362,50 € | 64.350 € | 5.362,50 € | 64.350 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.837,50 € | 58.050 € | 4.837,50 € | 58.050 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 €* | 39.480 €* | 3.115 € | 37.380 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 41.541 € | 41.541 € | 41.541 € | 41.541 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. |
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert
Zudem will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schüler und Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch bei Schließungen aufgrund der Pandemie im Rahmen des Bildungspakets weiterhin ein Mittagessen erhalten können. Im Schließungsfall kann das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.
Bundesregierung beschließt Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Ergänzend ist ein weiteres Programms im Umfang von 100 Millionen Euro in Arbeit, das zusätzliche Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen ermöglicht. Schließlich will die Bundesregierung mit einem KfW-Sonderprogramm sicherstellen, dass die Länder für Programme zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen eine Haftungsbefreiung bis zu 100 Prozent ermöglichen können. Mit der Verordnung vom 9.9.2020 verlängert die Bundesregierung die Geltung des SodEG bis zum 31.12.2020.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung