
Neues vom Gesetzgeber
Rechtsvereinfachungen beim Bezug von ALG II
Wie der Deutsche Bundestag in seiner Pressemeldung vom 13. April 2016 mitteilt, plant die Bundesregierung mit ihrem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SBG II) erhebliche Rechtsvereinfachungen beim Bezug von ALG II. Ziel des Vorhabens ist es, den Leistungsbezug zu vereinfachen. Die Kernpunkte der ALG-2-Reform |
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Weitere Änderungen betreffen den Tatbestand der vorläufigen Entscheidung über Grundsicherungsleistungen, Einnahmen in Geldeswert und den Leistungsbezug für Auszubildende.
Zur Pressemeldung des Deutschen Bundestages - hib Nr. 202 vom 13.04.2016 - Zum Regierungsentwurf
Weiterführende Literatur |
In ihrem Buchg Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe erläutern Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe und Prof. Dr. Ingo Palsherm praxisgerecht und fundiert das gesamte Fürsorgerecht: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das Werk bietet Ihnen durch Checklisten und Übersichten klar strukturierte Hinweise zur Fallbearbeitung. |
Bundestag beschließt neues Verwertungsgesellschaftengesetz
Am 28.04.2016 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU angenommen. Die Annahme erfolgte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 27.04.2016.Damit führt der Gesetzgeber ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz ein. Dieses löst das bestehende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab. Viele Bereiche sind nun im Gesetz geregelt, die bislang z.B. in den Satzungen der Verwertungsgesellschaften oder in den Wahrnehmungsverträgen mit den Urhebern aufgenommen wurden.
Hauptziele der Reform |
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Zudem hat der Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert zu prüfen, ob eine nationale Regelung zur Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung in Betracht kommt. Gleichzeitig solle die EU-Kommission dazu augfordert werden, einen Reformvorschlag zu unterbreiten. Dieser soll die Basis dafür schaffen, dass Verlage europaweit an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt werden können.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - BT-Drs. 18/8268
Quelle: Bundestagsbeschlüsse am 28. und 29. April 2016
Weiterführende Literatur |
Das Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet Ihnen eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten und die Berücksichtigung der europäischen Rechtsentwicklung. |
Europäisches Parlament verabschiedet neues Datenschutz-Paket
Wie das Europäische Parlament in einer Presseerklärung vom 14.4.2016 mitteilte, hat es die EU-Datenschutz-Grundverordnung angenommen. Damit will sich die EU für das das digitale Zeitalter rüsten. Im Zentrum der Reform steht die Kontrolle über die privaten Informationen bei der Nutzung sozialer Medien, Smartphones oder der globalen Datenübertragungen.Die wichtigsten Änderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung |
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Das Regelungspaket hat auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen für gerichtliche und polizeiliche Zwecke zum Inhalt.
Zur EU-Datenschutzverordnung - Siehe auch den folgenden Beitrag
Weiterführende Literatur |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten. |
Bundesregierung: Weg frei für automatisiertes Fahren?
Am 13.4.2016 hat das Bundeskabinett gemäß ihrer Pressemeldung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Änderung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 umsetzt. Dieses Abkommen soll den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen. Vorliegend geht es um den rechtssicheren Einsatz von Assistenz-und automatisierten Fahrssystemen.Auf internationaler Ebene wurde dieses Übereinkommen bereits mit Wirkung zum 23.03.2016 entsprechend geändert. Für die nationale Umsetzung muss die Änderung nach Artikel 59 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes im Rahmen eines Vertragsgesetzes erfolgen.
Ziele der Änderung |
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Damit wäre nach der Umsetzung der rechtssichere Einsatz von Fahrzeugsystemen erlaubt, die das Führen eines Fahrzeugs beeinflussen können. Gemeint sind hiermit technische Systeme, die den Fahrer unterstützen, wie z.B. Fahrerassistenzsysteme oder andere automatisierte Fahrfunktionen.
Allerdings verfolgen die Regelungen des Wiener Übereinkommens den Grundgedanken, dass jedes Fahrzeug, das sich bewegt, einen Fahrzeugführer haben muss. Dieser muss sein Fahrzeug jederzeit beherrschen können. Für vollautomatisierte Systeme, auf die der Fahrer keinen Einfluss mehr hat, bietet die Änderung daher keine Grundlage.
Zur Pressemitteilung der Bundesregierung vom 13.04.2016
Literaturhinweis |
Das Entwicklung innovativer Verkehrsstrategien für die mobile Gesellschaft zeigt Verkehrsstrategien für die mobile Gesellschaft auf. So haben 50 Jahre Mobilitätsentwicklung die Gesellschaft grundlegend verändert. Dabei entsteht ständig neuer und neuartiger Verkehr, der mit Schutzzielen kollidiert. Dies erfordert eine Erweiterung der „Sicht des Verkehrs“. Prof. Dr.-Ing. Eckhard Kutter bezieht diese Aspekte mit ein und legt mit seinem Erfahrungsbericht aus 40 Jahren verkehrsbezogener Berufstätigkeit ein interdisziplinäres Grundlagenwerk zur Verkehrsgestaltung in einer mobilen Gesellschaft vor. |
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Am 4.5.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzes beschlossen. Das Bundesfamilienministerium hatte diesen Entwurf vorgelegt. Ziel der Reform ist es, das Mutterschutzgesetz aus dem Jahr 1952 (MuSchG) zu modernisieren und die gesellschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen. Danach sollen Schwangere, Mütter und ihre Kinder besser geschützt werden.Die zentralen Punkte des Vorhabens |
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Zudem will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen für werdende Mütter verbessern. Künftig müssen daher die Arbeitsbedingungen mit größter Sorgfalt den gesundheitlichen Anforderungen der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes entsprechen. Dabei soll die Arbeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit fortgesetzt werden können.
Die Bundesrgierung verspricht sich von der Reform auch eine bessere Gesetzesssystematik. So wird z.B. die bisherige MuSchArbV in das MuSchG integriert. Die Neuregelung soll am 1.1.2017 in Kraft treten.
Zur Pressemeldung der Bundesregierung vom 04.05.2016
Weiterführende Literatur |
Das Werk Sozialer Arbeitsschutz, Kommentar zum ArbZG, JArbSchG, MuSchG und BEEG, begründet von Matthias Nöthlichs, bietet ein umfassendes Know-how zum Arbeitsschutz. Es kommentiert praxisorientiert die wichtigsten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Jugendarbeitschutzgesetzes, Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht