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Die Aktivitäten in den Parlamenten - Unser Überblick (Foto: Boris Stroujoku und AllebaziB/Fotolia.com)
Aktuelle Übersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
31.08.2016
Bundesjustizminister Heiko Maas legt Referentenentwurf zur gesetzlichen Auskunftspflicht für Mütter von Kuckuckskindern vor. Die Bundesregierung verabschiedet TKG-Reform zur Netzneutralität und die Anreizregulierungsverordnung. Der Routerzwang wird durch das Routergesetz abgeschafft.

Justizminister Heiko Maas will gesetzliche Auskunftspflicht für Mütter von Kuckuckskindern einführen

„Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen. Das beruht auch auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts”, lässt der SPD-Politiker auf den Seiten seines Ministeriums verkünden. „Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann”, so der Minister weiter. Zu diesem Zweck hat er einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

Kernpunkte des Entwurfs
  • Die Mutter muss auf Verlangen des Scheinvaters offenlegen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
  • Die Offenlegung soll es Vätern von Kuckuckskindern leichter machen, den wahren Erzeuger des Nachwuchses ausfindig zu machen.
  • Damit kann der Scheinvater gegebenenfalls Unterhaltszahlungen, die er in den letzten zwei Jahren an das Kind gezahlt hat, vom tatsächlichen Vater zurückzufordern.
  • Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist vor allem, dass die herauszugebenen Daten für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erheblich sind.

Der Entwurf sieht auch Ausnahmen vor. Eine solche soll zum Beispiel gegeben sein, wenn ein Gericht im Einzelfall meint, dass die Erteilung der Auskunft für die Mutter unzumutbar ist, merkt Maas hierzu an.

Anlass der neuen Regelung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2015  (AZ: 1 BvR 472/14). Die Verfassungshüter hatten damals entschieden, dass für den Auskunftsanspruch des Scheinvaters, der bis dahin anerkannt war, eine eigene, gesetzliche Grundlage notwendig ist.

Zum Referentenentwurf

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, Ministerialrat, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein, berücksichtigt ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG. Durch den übersichtlichen Aufbau und die tiefgründigen Erläuterungen lassen sich auch komplizierte Probleme schnell erschließen.

Bundesregierung verabschiedet Anreizregulierungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 03.08.2016 die Anreizregulierungsverordnung mit den Maßgaben beschlossen, die der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Die Anreizregulierungsverordnung ist zustimmungspflichtig. Am 08.07.2016 hatte der Bundesrat verschiedene Maßgaben verabschiedet, die die Bundesregierung nun angenommen hat.

„Mit der Verordnung schaffen wir einen investitionsfreundlichen Regulierungsrahmen für den Ausbau der Verteilernetze, ohne dabei den Effizienzgedanken zu vernachlässigen”, erklärte Staatssekretär Rainer Baake hierzu. Dies sieht er als wichtige Voraussetzung dafür, dass die Energiewende auch in den Verteilernetzen zügig und kostenbewusst voranschreitet. Die Novellierung soll den Investitionsrahmen für Verteilernetzbetreiber grundlegend reformieren.

Die Kernpunkte
  • Kapitalkostenabgleich: An die Stelle pauschaler Budgets tritt eine vollständige Anerkennung der Investitionskosten ohne Zeitverzug. So können Investitionen umgehend über Netzentgelte refinanziert werden. Der Kostenabgleich erfolgt jährlich.
  • Wirksame, technologieneutrale Effizienzanreize: Die Bundesnetzagentur erhält viele zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Effiziente Netzbetreiber sollen mit einem Bonus belohnt werden.
  • Verfahrensregeln und Transparenzvorgaben: Mehr Transparenz soll Informationsdefizite mindern. Für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber bleibt es beim bisherigen System der Anreizregulierung. Bestimmte Anpassungen, vor allem die Verfahrensvereinfachungen und die Transparenzvorgaben gelten jedoch für alle Netzbetreiber.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Regelmäßig stellt Ihnen die ER EnergieRecht praxisbezogen die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht dar. Die Zeitschrift erscheint auch als eJournal unter ERdigital.de.

Reform des TKG soll Netzneutralität im Internet sichern

Die Bundesregierung hat am 03.08.2016 auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Den Entwurf hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel vorgelegt. Mit den beschlossenen Ergänzungen des Bundesrates vom 08.07.2016 will die Regierung sicherstellen, dass die EU-weit geltenden Vorgaben eingehalten werden.

Die wesentlichen Änderungen
  • Diskriminierungsfreier Zugang: Alle Internetzugangsanbieter müssen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 einen diskriminierungsfreien Zugang zum offenen Internet gewährleisten. 
  • Informationsplfichten: Zudem müssen die Anbieter von Internetzugängen die Endnutzer über die Auswirkungen von Geschäftsmodellen auf den Zugang zum offenen Internet informieren.
  • Aufsicht durch die BNetzA: Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmung obliegt den nationalen Regulierungsbehörden. Dies ist in Deutschland die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die beschlossenen Änderungen sollen die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur klarstellen. 
  • Neue Bußgeldregelungen: Beschränkt ein Dienstanbieter künftig den Datenverkehr unzulässig und kommt er einer vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nicht nach, so können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bis zu 100.000 Euro können fällig werden, wenn Internetanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs oder über die Rechte der Nutzer nicht ordnungsgemäß informieren, wenn die tatsächliche Datenübermittlung von der vertraglich vereinbarten abweicht.

Weiterführende Literatur
Der TKG Telekommunikationsgesetz Kommentar, herausgegeben von Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich/Richter, berücksichtigt alle einschlägigen Rechtsentwicklungen und bereitet sie auf Grundlage der aktuellen Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte kompetent und anschaulich auf. Das Werk ist auch als eBook erhältlich.

Ende des Routerzwangs

Am 01.08.2016 ist das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (Routergesetz) in Kraft getreten. Die Reform soll in Deutschland den Routerzwang beenden. Hiermit konnten Anbieter von TK-Leistungen ihre Kunden dazu zwingen, nur den vom Anbieter bereitgestellten Router einzusetzen.

Der Gesetzgeber will mit der Reform erreichen, dass die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt erheblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt werden.

Was sich ändert
  • Die Endkunden von Telekommunikationsanbietern können nun Endgeräte kaufen und anschließen, die für ihre Zwecke besser geeignet sind. 
  • Dies gilt für alle Arten von Endgeräten, wie Router oder Kabelmodem. 
  • Netzbetreiber müssen die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert an die Kunden herausgeben.

Weiterführende Literatur
Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, von Dr. Thomas Sassenberg, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Dr. Dipl.-Inf. Reto Mantz, Richter am LG Frankfurt/Main, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen und erschöpft sich nicht in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Darüber hinaus geht es auch auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer wird ein. 

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten

Am 26.07.2016 ist das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2016 Teil I Nr. 36, S. 1730). In Kraft getreten ist das Gesetz ist mit Ausnahme folgender Regelungen am 27.07.2016.

Die Ausnahmen:
  • Art. 3 Nr. 9a und Nr. 10a tritt am 01.01.2017 in Kraft
  • Die Art. 1 und 3 Nr. 4 bis 8 und 10 d bis g sowie die Art. 4 bis 7 sowie 9 und 10  treten am 01.01.2018 in Kraft
Gleichzeitig tritt das Investmentsteuergesetz vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) außer Kraft.

Auch interessant: Gesetzgeber plant Änderung der Investmentbesteuerung - auf Investmentdigital 

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, auch als Datenbank erhältlich, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht