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In unserem Überblick - Aktuelle Reformvorhaben (Foto: Spreefoto und AllebziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
29.11.2016
Regierungskoalition einigt sich auf kleine Rentenreform. Bundesesregierung will Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht des Bundes abbauen. Experten kritisieren geplantes Bundesteilhabegesetz. Das Bundesministerium für Finanzen stellt Referentenentwurf für das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vor.


Große Koalition einigt sich auf kleine Rentenreform

Auf dem Rentengipfel am 24.11.2016 hat sich die Regierungskoalition auf ein Ergebnispapier zu einer Rentenreform geeinigt. Das Papier sieht folgende Änderungen vor:
  • Zeitplan für die Angleichung der Ostrenten auf Westniveau: Die Anpassung soll 2018 beginnen und 2025 abgeschlossen werden. Ursprünglich wollte Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, die Rentenwerte bis 2020 angleichen.
  • Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente: Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen Frührentner werden. Neurentner sollen so gestellt werden, als hätten sie bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Das wären drei Jahre mehr als nach der aktuellen Gesetzeslage. Allerdings soll diese Verbesserung auf die Jahre 2018 bis 2024 verteilt werden. 
Auf eine grundlegende Forderung von Nahles nach einer „doppelten Haltelinie” konnte sich die Koalition aber nicht einigen. So sollte das Rentenniveau von derzeit rund 48 Prozent bis 2045 nicht unter 46 Prozent absinken. Zudem sollte der Rentenbeitragssatz nach den Vorstellungen der Ministerin 25 Prozent nicht übersteigen. Auch mit ihrem Vorstoß, Selbstständige mit in die gesetzliche Rente einbeziehen, drang die Ministerin nicht durch.  

Mehr zum Thema: 

Weiterführende Literatur
Die Fachzeitsschrift rv – Die Rentenversicherung berichtet als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V., sachlich und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht. Innovative und ausgewogene Fachbeiträge, Informationen aus Gesetzgebung und Praxis sowie die Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte bieten Ihnen umfassende und aktuelle Informationenen. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich.

Bundesregierung will Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht des Bundes abbauen

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen mehr als 450 Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht des Bundes abgebaut werden.

Bisher gibt es dort gegenwärtig mehr als 3.000 Rechtsnormen, die die Schriftform anordnen. Dies erschwert die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und den weiteren Ausbau von elektronischen Verwaltungsdienstleistungen.

Die Kernpunkte
  • Die Neuregelung soll die Anordnung der Schriftform in 47 Rechtsvorschriften des Bundes ersatzlos streichen. Insoweit wäre der jeweilige Verfahrensschritt mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch möglich.
  • Bei 417 weiteren Rechtsvorschriften soll künftig eine elektronische Verfahrensabwicklung neben der schriftlichen Abwicklung möglich sein.  

Dem Bundesinnenministerium zufolge soll zum Beispiel die Zulassung zur Handwerksmeisterprüfung elektronisch beantragt werden können. Ebenso sollen Einwendungen gegen Immissionsschutzanlagen elektronisch vorgebracht werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag - hib 642/2016 vom 03.11.2016 -  BT-Drs. 18/10138 vom 02.11.2016

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar VwVfG, herausgegeben von Prof. Dr. Arne Pautsch, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg, und Lutz Hoffmann, Städtischer Direktor, Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes Peine, bietet Ihnen eine erstklassige Kommentierung des gesamten Verwaltungsverfahrensrechts des VwVfG. Das Werk bezieht die landesrechtlichen Besonderheiten ebenso ein, wie wie die Parallelvorschriften des SGB X und der AO. Zudem fasst es die vielstimmige Rechtsprechung und Literatur zu typischen Standardproblemen des anspruchsvollen Rechtsgebiets nach den Bedürfnissen der Praxis kompakt zusammen.
 

Experten wollen Korrekturen an geplantem Bundesteilhabegesetz

Trotz der Hervorhebung der positiven Aspekte hat eine Mehrheit von Experten bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales Nachbesserungen für das geplante Bundesteilhabegesetz (BTHG) gefordert. Die Kritikpunkte im Einzelnen:
  • Eingliederungshilfe nur bei Einschränkungen in fünf Lebensbereichen? Einer der Haupkritikpunkte ist, dass Eingliederungshilfe gewährt werden soll ist, wenn eine Einschränkung in fünf Lebensbereichen vorliegt. Horst Frehe, Sozialpolitiker und ehemaliger Sprecher des Deutschen Behindertenrates, nannte diese Regelung völlig missglückt. Menschen mit Sinnes- oder Lernbeeinträchtigungen könnten aus dem System herausfallen.  
  • Poolen von Leistungen: Darunter versteht man eine nur gruppenweise genehmigte Leistung. Dies kritisierte die Richterin Nancy Poser als unzumutbar, wenn es um die Lebensführung in der eigenen Wohnung geht. 
  • Vorrang der Pflegeleistungen vor der Eingliederungshilfe? „Die Eingliederungshilfe darf kein nachrangiges Prinzip werden”, kritisierte Antje Welke, Bundesvereinigung Lebenshilfe. Die Träger dürften sich nicht aufgrund finanzieller Vorteile auf die Pflegeversicherung zurückziehen. 
  • Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträgen unzureichend? Hiervon würden nur erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen profitierten, meinte Janis Mc David. Beim Übergang in die Rente würden dann wieder die schärferen Vermögensgrenzen gelten. Von einer echten Teilhabe könne nur bei einer vollständigen Aufhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen gesprochen werden.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 648 vom 07.11.2016 -  Mehr zum Thema: Neues vom Gesetzgeber 

Anmerkung der Redaktion (30.11.2016)
Wie der Informationsdienst des Deutschen Bundestages am heutigen Mittwoch mitteilte, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwochvormittag dem Gesetzentwurf (18/9522) der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) in geänderter Fassung zugestimmt. Hier die wichtigsten Änderungen: 
  • Streichung der umstrittenen 5-zu-9-Regelung (siehe oben): Nach dieser mussten Betroffene in fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt sein, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. 
  • Vorrang von Pflegedienstleistungen gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe entfällt: Damit bleibt es bei der gegenwärtigen Regelung der Gleichrangigkeit beider Leistungen. 
  • Kein Poolen von Leistungen, wenn davon die ganz persönliche Lebensführung innerhalb der Wohnung betroffen ist. 
  • Anhebung des Vermögensfreibetrages: Der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern des SGB XII wird von 2.600 auf 5.000 Euro angehoben. Hiervon sollen Menschen mit Behinderungen profitieren, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Grundsätzlich würde diese Regelung jedoch für alle Bezieher von Leistungen nach SGB XII gelten. Geregelt werden soll dies über eine Verordnung zum zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe). 

Weiterführende Literatur
  • Der Handkommentar SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht, herausgegeben von Bernd Wiegand, bietet hoch konzentriertes Fachwissen. Mit diesem Werk gewinnen Sie Sicherheit, alle gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu erfüllen, entscheiden souverän, welche Leistungen Sie gewähren können. Zudem verfügen Sie stets über gut umsetzbare Lösungen für Probleme, die bei der täglichen Arbeit immer wieder auftreten.
  • Die Datenbank Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – Gesamtkommentar, bietet Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

BMF stellt Referentenentwurf für das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.10.2016 Referentenentwurf seines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (2. FiMaNoG) veröffentlicht.

Die Reform soll Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen schließen. Zu diesem Zweck werden die Anforderungen an bestehende Handelsplattformen erweitert. Auch will der Gesetzgeber neue Erlaubnispflichten für Handelssysteme einführen, die bisher nicht überwacht wurden. Darüber hinaus soll es eine grundsätzliche Pflicht geben, Handel nur auf regulierten Plätzen zu betreiben.

Die Änderungen betreffen vor allem das Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Börsengesetz (BörsG). Kern der Änderungen des KWG ist die Definition des organisierten Handelssystems.

Mehr zum Thema: BMF veröffentlicht Referentenentwurf für das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz

Weiterführende Literatur
Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren hochangesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV, die FinaRisikoV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.

Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat: Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundesrat am 04.11.2016 vom Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze unterrichtet
 
BR-Drs. 627/16 vom 04.11.206 - Mehr zum Thema: Neues vom Gesetzgeber 10/2016 

Weiterführende Literatur
Das Buch Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, von Niebler/Biebl/Roß, verdeutlicht die wesentlichen Fragen zum Thema Leiharbeit und Zeitarbeit und stellt ausführlich die Anforderungen der Arbeitnehmerüberlassung mit den zum Teil erheblichen Konsequenzen bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften dar.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht