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Viele Reformen haben im Dezember 2016 den Bundesrat passiert (Foto: Aldorado und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
28.12.2016
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 das Bundesteilhabegesetz sowie die dritte Stufe der Pflegereform verabschiedet. Ebenso hat die Länderkammer dem Milliardenpaket für den Atomausstieg zugestimmt und die Anhebung der Bedarfssätze der Hartz IV-Reform gebilligt.

Bundesteilhabegesetz passiert Länderkammer

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 16.12.2016 dem neuen Bundesteilhabegesetz zugestimmt. Die Reform soll Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe am öffentlichen Leben und mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Sie ordnet vor allem Leistungen der Eingliederungshilfe neu und soll diese an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention anpassen.
 
Das Gesetzgebungsverfahren hat zu heftigen öffentlichen Diskussionen geführt, so dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf oft geändert wurde. Der Fassung, die zuletzt der Bundestag geändert hat, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. 

Die wichtigsten Änderungen
  • Für Blinde, Hörgeschädigte oder für psychisch kranke Menschen wird der Zugang zur bisherigen Eingliederungshilfe nicht eingeschränkt. 
  • Künftig bleiben auch Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung weiter nebeneinander möglich.
  • Die ursprünglich vorgesehene Regelung, nach der die Eingliederungshilfe vorausgesetzt hätte, dass ein Betroffener in mindestens fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt ist, wird erst 2023 in Kraft treten.

Bundesrat kritisiert Mehrkosten für Länder und Kommunen

In einem Entschließungsantrag warnt das Ländergremium aber vor den Mehrkosten für Länder und Kommunen. Deswegen sieht das Gremium die Ziele des Gesetzes in Gefahr. Der Bundesrat fordert deshalb, die Einnahmen und Ausgaben für die zentralen Teilhabeleistungen in den Jahren 2017 bis 2021 zu evaluieren.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Bundesteilhabegesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die erste Stufe soll schon am 01.01.2017 in Kraft treten. 
Quelle: Bundesrat Plenum Kompakt -  Beschluss des Bundesrates - BR Drs. 711/16

Weiterführende Literatur
Der Handkommentar SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht, herausgegeben von Bernd Wiegand, bietet hoch konzentriertes Fachwissen. Mit diesem Werk gewinnen Sie Sicherheit, alle gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu erfüllen, entscheiden souverän, welche Leistungen Sie gewähren können. Zudem verfügen Sie stets über gut umsetzbare Lösungen für Probleme, die bei der täglichen Arbeit immer wieder auftreten.

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Bundesrat schließt Pflegereform ab

Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem dritten Pflegestärkungsgesetz zugestimmt. Damit ist die große Pflegereform abgeschlossen. Der Neuregelung zufolge spielen Kommunen ab 2017 eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen oder von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen.

Allerdings bezweifelt die Länderkammer die von der Bundesregierung angenommene Entlastung der Sozialhilfeträger. Daher will sie die finanziellen Folgen des neuen Pflegedürftigkeitsbegriffs und die Auswirkungen auf die Sozialhilfe ab 2017 ermitteln lassen. In einem Entschließungsantrag forderte die Kammer von der Bundesregierung einen weiteren Gesetzesentwurf, der die Länderbedenken berücksichtigt.

Auch interessant:
Quelle: Bundesrat Plenum Kompakt - Beschluss des Bundesrats - BR Drs. 720/16


Weiterführende Literatur
Die Zeitschrift Kranken- und Pflegeversicherung, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, bietet Ihnen die ideale Kombination an Rechtsinformationen aus dem SGB V und SGB XI. Diese einzigartige Verbindung an Informationen aus dem ältesten und dem jüngsten Zweig der Sozialversicherung trägt den Herausforderungen Rechnung, die sich für das Gesundheitswesen in Zeiten des demografischen Wandels ergeben. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich. 

Bundesrat stimmt Milliardenpakt für Atomausstieg zu

Ebenfalls am 16.12.2016 hat die Länderkammer dem Milliardenpaket zur Entsorgung atomarer Altlasten zugestimmt. 

Die Regelungen im Einzelnen
  • Verantwortung für Entsorgung beim Bund: Die Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung des Atommülls übernimmt der Bund.
  • Finanzierung über einen Fonds: Die Finanzierung soll durch die Stromkonzerne erfolgen. Diese sollen hierfür rund 17,34 Milliarden Euro in einen Fonds zahlen. Bringen die Konzerne über diesen Betrag hinaus weitere 6,12 Milliarden Euro für einen optionalen Risikozuschlag auf, sind die Kraftwerksbetreiber von etwaigen späteren Nachforderungen befreit. Leistet ein Betreiber den Aufschlag nicht bis Ende 2022, muss er bei einem Nachschussbedarf des Fonds die entsprechenden Mittel einzahlen.
  • Verantwortung für Stilllegung der AKW bleibt bei Stromkonzernen: Die Verantwortung für die Stilllegung und den Rückbau von Atomkraftwerken bleibt bei den Energiekonzernen.

Das Gesetz geht nun zur Unterschrift an den Bundespräsidenten und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten soll das Gesetz an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder bekannt gibt, dass eine solche nicht erforderlich ist. Diesen Tag wird das Bundeswirtschaftsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.

Bundesrat will auch Betreiber von Forschungsanlagen an Entsorgung beteiligen

Zugleich sprach sich die Länderkammer in einem Entschließungsantrag dafür aus, nach einer dreijährigen Anwendungsphase zu prüfen, ob sich auch Betreiber von Forschungsanlagen oder gewerblichen Anlagen der Brennstoffversorgung an der Entsorgung des Atommülls beteiligen sollten. Dies entspräche dem atomrechtlichen Verursacherprinzip. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen möchte.

Ersatzansprüche der Betreiber, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 16.12.2016 sind, werden durch dieses Gesetz allerdings nicht mitgeregelt.

Vgl. hierzu: BVerfG: Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes weitgehend verfassungskonform

Quelle: Bundesrat Plenum Kompakt - Beschluss des Bundesrates - Drs. 768/16

Weiterführende Literatur
  • Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Regelmäßig stellt Ihnen die ER EnergieRecht praxisbezogen die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht dar. Die Zeitschrift erscheint auch als eJournal unter ERdigital.de.
  • Im Berliner Kommentar EEG, herausgegeben von Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, erläutern Ihnen versierte Experten anschaulich und praxistauglich die weitverzweigten Regeln. Gleiches gilt für das Buch EEG II Anlagen und Verordnungen, herausgegeben von Prof. Dr. Walter Frenz. Im Kommentarpaket empfehlen sich beide Werke als verlässliche Begleiter durch das Regelungsregime des EEG und führen Sie sachkundig durch die komplexe Materie der zahlreichen Anlagen und Verordnungen.

Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu

Der Bundesrat hat der Anhebung des Arbeitslosengeldes II am 16.12.2016 zugestimmt.

Anstieg der Regelbedarfssätze
  • Die Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze wirkt sich für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren am stärksten aus, so die Länderkammer. Mit der Erhöhung von 21 Euro erhalten diese künftig insgesamt 291 Euro. 
  • Jugendliche ab 14 Jahre sollen fünf Euro mehr erhalten, was einem Bedarfssatz von 311 Euro entspricht.
  • Auch der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene steigt um 5 Euro und beträgt nun 409 Euro im Monat. 
  • Bei zwei erwachsenen Leistungsempfängern in einer Wohnung steigt der Regelsatz um vier Euro auf 368 Euro pro Person und Monat. 

Weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
  • Das Gesetz sieht ebenso Verbesserungen für behinderte Menschen vor: So erhalten nicht erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig 100% statt 80% der Grundsicherung.
  • Darüber hinaus könnten sie ihre Kosten für Unterkunft und Heizung leichter geltend machen, wenn sie zum Beispiel im Haushalt der Eltern leben. 
  • Behinderte in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2.

Die Anpassung der Regelsätze treten zum 01.01.2017 in Kraft.

Länderkammer äußert noch Bedenken in einem Entschließungsantrag

In einer Entschließung äußert die Länderkammer allerdings noch einige Bedenken. Danach sieht die Kammer eine Unterfinanzierung bei Gebrauchsgütern für den Haushalt. Auch die Leistungen für das Schulbedarfspaket sollten erhöht werden und der tatsächliche Bedarf an Sehhilfen sichergestellt werden. Zudem warnt der Bundesrat vor einer Schlechterstellung von Leistungsberechtigten, die ab 2020 in eine andere Regelbedarfsstufe als bisher kommen sollen.

Quelle: Bundesrat - Plenum kompakt -  Beschluss des Bundesrates - Drs.712/16

Weiterführende Literatur
Der Kommentar Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, versteht sich als Erläuterungswerk für die Praxis. Es wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Er enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf.

 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht