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Vor allem Sachsen-Anhalt und Brandenburg waren aktiv beim Datenschutz (Foto: MARCELO und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
28.09.2017
Sachsen-Anhalt und Brandenburg beginnen mit Anpassung ihrer Landesdatenschutzgesetze an die DS-GVO. Netzdurchleitungsgesetz tritt am 01.10.2017 im Kraft. Deutscher Bundestag informiert den Deutschen Bundesrat über Gesetzesbeschluss zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren, kurz EMöGG.

Sachsen Anhalt plant Neuorganisation des Landesbeauftragten für Datenschutz

Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des geltenden Datenschutzrechts veröffentlicht. Der Entwurf soll in einem ersten Schritt die Organisation des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt an die Vorgaben der DS-GVO anpassen. Die Änderungen sollen zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Die Kernpunkte des Gesetzesentwurfs 
  • Abkoppelung der Behörde des Landesbeauftragten für Datenschutz vom Bereich der Landtagspräsidentin
  • Neue Definition der Qualifikation des Datenschutzbeauftragten 
  • Keine Bußgelder gegen rein öffentliche Stellen 
  • Zuständiges Gericht für Streitigkeiten in Datenschutzangelegenheiten aus den Verwaltungsgerichtsbezirken des Landes wird das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg
Drucksache 7/1736 vom 15.08.2017 - Landtag Sachsen-Anhalt 

Mehr zum Thema: Sachsen-Anhalt - Position des Landesdatenschutzbeauftragten reformiert

Datenschutz europäisch denken
Die Entwicklung des Datenschutzrechts ist dynamisch wie die sie prägenden Technologien. Viele offene Fragen werden sich bis zum 25. Mai 2018 klären. Ob als ergänzbare Ausgabe oder als Datenbank hält Sie der „Schaffland/Wiltfang” konsequent auf neuestem Stand. Neben einer leicht verständlichen Synopse zu bisherigem und neuem Recht finden Sie auch Wertungen zu Auswirkungen der DS-GVO auf die künftige Rechtslage

Landesregierung von Brandenburg legt Änderungsentwurf zum BbgDSG vor 

Nachdem Sachsen-Anhalt zunächst nur die Regeln des Landesdatenschutzbehörde reformieren will, plant auch das Land Brandenburg eine Reform seines Datenschutzrechts. Diese soll aber das komplette Landedatenschutzrecht an die DS-GVO anpassen. So sollen dem Gesetzentwurf der Landesregierung zufolge alle öffentliche Stellen, für die das BbgDSG gilt, dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterstehen. 
 
Die weiteren wesentlichen Regelungspunkte des Gesetzesentwurfs
  • Nutzung personenbezogener Daten
  • Beschränkung von Auskunfts-und Löschungsansprüchen
  • Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden
  • Videoüberwachung
  • Beschäftigungsdatenschutz
Drucksache 6/7365 des Landtags Brandenburg – Ausgegeben am 15.09.2017


Mehr zum Thema: Neues Datenschutzrecht in Brandenburg

Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken - Datenschutz und Compliance
PinG Privacy in Germany - Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen. PinG, herausgegeben von Prof. Niko Härting, ist interdisziplinär, international, intermedial: PinG versteht sich als Forum für ein breites interdisziplinäres Meinungsspektrum. Hier schreiben Insider, Experten und hochkarätige Autoren aus aller Welt.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 07.09.2017 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das in der Öffentlichkeit stark kritisierte NetzDG tritt am 01.10.2017 in Kraft.

Die neuen Vorschriften im Kern
  • Gesetzliche Compliance: Die Reform soll gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke einführen. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine bessere und schnellere Bearbeitung der Beschwerden von Internetnutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte.  
  • Wirksames Beschwerdemanagement: Hierzu sind allem ein wirksames Beschwerdemanagement und die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten notwendig. Zudem haben soziale Netzwerke eine gesetzliche Berichtspflicht über ihren Umgang mit Hasskriminalität.
  • Sanktionen: Bei Verstößen gegen diese Pflichten können Bußgelder gegen den betreffenden Netzbetreiber und die Aufsichtspflichtigen verhängt werden. 
  • Opferschutz: Außerdem soll Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht werden, von den Diensteanbietern aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer zu erhalten.
Siehe BGBl Jg 2017 Teil I Nr. 61, 3352

 
Mehr zum Thema: Bundesregierung will Hasskriminalität und strafbare Fake-News wirksamer bekämpfen
 
Haftungsrisiken minimieren
Der ergänzbare Kommentar Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch das TMG, das Signaturgesetz oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Um Haftungsrisiken zu minimieren, bietet das Werk einen guten Überblick über diese Rechtsmaterie. Dieser Praxis-Kommentar hat zudem den nötigen Tiefgang und ist eine seit Jahren anerkannte Orientierungshilfe.

Deutscher Bundestag unterrichtet Bundesrat über Gesetzesbeschluss zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Bundesrat am 01.09.2017 von seinem Beschuss zum Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte, kurz EMöGG, unterrichtet. Kern des Vorhabens ist die Ergänzung von § 169 GVG. Danach soll das bisherige Verbot nach § 169 Satz 2 GVG wie folgt gelockert werden:
  • Tonübertragungen in Nebenraum: Tonübertragungen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung sollen künftig in einen Nebenraum für Medienvertreter zugelassen werden. Dies ergibt sich aus § 169 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 GVG-E.

  • Archivaufzeichnungen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung: Audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sollen als Archivaufzeichnungen nach § 169 Abs. 2 GVG-E zugelassen werden.

  • Übertragung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte: Die obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten nach § 169 Absatz 3 GVG-E die Möglichkeit, ihre Entscheidungen künftig von Medien übertragen zu lassen. 
Bundesrat Drucksache 606/17 vom 01.09.2017

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht