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Seit Oktober 2017 gelten wichtige neue Bundesgesetze (Foto: Oliver Nowak und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
08.11.2017
Neue Berufszulassungsregeln für Wohnimmobilienverwalter und Makler im Bundesgesetzblatt verkündet. Weiterhin sind das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren sowie Haftungserleicherungen für WLAN-Betreiber in Kraft getreten. Illegale Autorennen sind seit dem 13.10.2017 strafbar.

Neue Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter und Makler

Am 23.10.2017 wurde im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 69, Seite 3562 - das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter”, verkündet.  Danach brauchen Immoblienmakler- und Verwalter ab dem 01.08.2018 für ihre Berufsausübung eine Erlaubnis.

Der Regelungskern
  • Erlaubnispflicht für Wohnimmoblilienverwalter: Das Gesetz ändert insbesondere § 34c Gewerbeordnung. Diese Norm unterstellt jetzt auch gewerbliche Wohnimmobilienverwalter erstmals einer Erlaubnispflicht. Bislang war lediglich die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
  • Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der auch der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
  • Einheitlicher Verwalterbegriff: Das Gesetz fasst WEG-Verwalter und Mietverwalter unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter” zusammen.
  • Regelmäßige Weiterbildung: Zudem müssen Verwalter und Makler künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen. Diese umfasst 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Verstöße gegen diese Weiterbildungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.

Die Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Dass nun auch Mietverwalter unter die Neuregelung fallen, hat der Gesetzgeber unter anderem damit begründet, dass Einkünfte aus die Vermietung für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien. Daher müsse eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein.

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Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren in Kraft

Am 19.10.2017 ist das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren)”, kurz EMöGG, in Kraft getreten. Das neue Gesetz wurde am 18.10.2017 im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 68 Seite 3546 - verkündet. 

Die wesentlichen Punkte der Neuregelung: Was ist danach erlaubt?
  • Videoübertragungen: Verkündungen von Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien können audio-visuell übertragen werden.
  • Tonübertragungen in Nebenräume: Tonübertragungen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung können für Medienvertreter in Nebenräume zugelassen werden.
  • Tonaufnahmen von Verfahren des Bundesverfassungsgerichts: Tonaufnahmen von zeitgeschichtlich besonders relevanten Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken. Allerdings müssen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 GVG n.F. weder das Bundesarchiv noch die jeweilige Landesarchive die Aufnahmen annehmen. In diesen Fällen muss das Gericht die Aufnahmen löschen.

Seit 1964 hatte § 169 Satz 2 GVG Ton- und Fernseh-Aufnahmen von Gerichtsverhandlungen für öffentliche Vorführungen oder Veröffentlichungen verboten. Hauptmotiv des Gesetzgebers für die Reform war das gewandelte Medienverständnis und der Umgang mit modernen Kommunikationsformen. Die Bundesregierung sieht ein generelles Verbot von audio-visuellen Aufnahmen nicht mehr als zeitgemäß an. 
 
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Illegale Autorennen strafbar

Dies ergibt sich aus dem neuen §§ 315 d StGB, den der Gesetzgeber mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl. I 2017 Nr. 67 Seite 3532) - eingeführt hat. Dieses Gesetz ist am 13.10.2017 in Kraft getreten.

Bisher waren illegale Autorennen nach § 29 Absatz 1 StVO a.F. nur Ordnungswidrigkeiten. Was ein Rennen im vorgenannten Sinne war, ergab sich aus der VwV-StVO zu § 29 - Übermäßige Straßenbenutzung zu Absatz 1. Danach waren Rennen Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Die neue Strafrechtsnorm definiert den Begriff des Kraftfahrzeugrennens allerdings nicht.

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Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes im Bundesgesetzblatt will die Bundesregierung die Haftungseinschränkungen für WLAN-Betreiber möglichst klar regeln, um dem erhöhten Bedürfnis nach öffentlichen Hot-Spots zu entsprechen.

Der Kern der Neuregelung
  • Keine Haftung für Rechtsverstöße Dritter: Öffentliche WLAN-Betreiber sollen nicht mehr befürchten müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.
  • Kostentragungspflicht eingeschränkt: Darüber hinaus werden die Betreiber von einem großen Teil der bisherigen Kostentragungspflicht befreit. Dies gilt vor allem für Abmahnungen.  
  • Grundsätzlich keine Nutzer-Registrierung: Zudem wird klargestellt, dass Behörden öffentliche WLAN-Betreiber nicht dazu verpflichten können, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auf freiwilliger Basis bleibt dies weiterhin möglich.
  • Nutzungssperren im Einzelfall: Ebenso wird geregelt, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.

Das Gesetz wurde am 12.10.2017 im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 67 Seite 3530 - verkündet und ist am 13.10.2017 in Kraft getreten.

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 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht