Neues vom Gesetzgeber
Neue Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter und Makler
Am 23.10.2017 wurde im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 69, Seite 3562 - das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter”, verkündet. Danach brauchen Immoblienmakler- und Verwalter ab dem 01.08.2018 für ihre Berufsausübung eine Erlaubnis.Der Regelungskern |
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Die Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Dass nun auch Mietverwalter unter die Neuregelung fallen, hat der Gesetzgeber unter anderem damit begründet, dass Einkünfte aus die Vermietung für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien. Daher müsse eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein.
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Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren in Kraft
Am 19.10.2017 ist das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren)”, kurz EMöGG, in Kraft getreten. Das neue Gesetz wurde am 18.10.2017 im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 68 Seite 3546 - verkündet.Die wesentlichen Punkte der Neuregelung: Was ist danach erlaubt? |
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Seit 1964 hatte § 169 Satz 2 GVG Ton- und Fernseh-Aufnahmen von Gerichtsverhandlungen für öffentliche Vorführungen oder Veröffentlichungen verboten. Hauptmotiv des Gesetzgebers für die Reform war das gewandelte Medienverständnis und der Umgang mit modernen Kommunikationsformen. Die Bundesregierung sieht ein generelles Verbot von audio-visuellen Aufnahmen nicht mehr als zeitgemäß an.
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Illegale Autorennen strafbar
Dies ergibt sich aus dem neuen §§ 315 d StGB, den der Gesetzgeber mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl. I 2017 Nr. 67 Seite 3532) - eingeführt hat. Dieses Gesetz ist am 13.10.2017 in Kraft getreten.Bisher waren illegale Autorennen nach § 29 Absatz 1 StVO a.F. nur Ordnungswidrigkeiten. Was ein Rennen im vorgenannten Sinne war, ergab sich aus der VwV-StVO zu § 29 - Übermäßige Straßenbenutzung zu Absatz 1. Danach waren Rennen Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Die neue Strafrechtsnorm definiert den Begriff des Kraftfahrzeugrennens allerdings nicht.
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Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes im Bundesgesetzblatt will die Bundesregierung die Haftungseinschränkungen für WLAN-Betreiber möglichst klar regeln, um dem erhöhten Bedürfnis nach öffentlichen Hot-Spots zu entsprechen.Der Kern der Neuregelung |
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Das Gesetz wurde am 12.10.2017 im Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2017 Nr. 67 Seite 3530 - verkündet und ist am 13.10.2017 in Kraft getreten.
- Haftung von WLAN-Betreibern
- BGH zur Beweislast bei der Haftung des WLAN-Betreibers
- EuGH: Bei Urheberrechtsverletzungen über offenes WLAN kann Nutzerregistrierung verlangt werden
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht