Neues zu Mindestabstand, Quarantäne, Hochzeitsfeiern und Gesundheitsbescheinigungen – aktuelle Gerichtsentscheidungen um Corona
VerfGH Berlin: Kein Bußgeld bei Verstößen gegen Mindestabstand
Den Berliner Verfassungsrichtern zufolge sind diese Merkmale zu unbestimmt. Aufgrund der benannten Regelungen könne der Bürger nicht ausreichend erkennen, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen mit Bußgeldern geahndet werden können. Diese fehlende Erkenntnismöglichkeit, so der VerfGH weiter, könne gerade rechtstreue Bürger dazu veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter einzuschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Die benannten Vorschriften hat der BVerfGH bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt – längstens aber für sechs Monate. Einige weitere Eilanträge, die unter anderem die Verletzung der Berufsfreiheit und die Quarantänepflicht bei einer etwaigen späteren Einreise aus dem Ausland rügten, hatten allerdings keinen Erfolg.
Quellen:
- PM des VerfGH Berlin vom 26.5.2020 zur Entscheidung vom 20.5.2020 – VerfGH 81 A/20, mit der Möglichkeit des Dowlnloads des kompletten Beschlusses
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OVG Schleswig: Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach Einreise aus USA bestätigt
Nach Auffassung der Schleswiger Richter erlaubt das Infektionsschutzgesetz eine solche Regelung. Danach dürfen Einreisende aus anderen Staaten wegen der erheblichen Infektionsgefahr als „Ansteckungsverdächtige“ eingeordnet werden. Ausreichend hierfür ist dem OVG zufolge, dass es für Einreisende aus anderen Staaten keine ausreichenden Informationen zur Infektionslage gebe. Diese Annahme stützte das Gericht auf den ständigen Informationsaustausch über das „European Center for Disease Prevention and Control (ECDC)“. Dieser Austausch ermögliche eine flexible Handhabung, so das OVG weiter. Bei Ländern, die nicht an das ECDC angeschlossen sind, gebe es einen solchen Austausch nicht. Wegen dieser Unterscheidung nach Herkunftsländern ist dem Gericht zufolge auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: PM des OVG Schleswig vom 26.5.2020 zum Beschluss vom 25.5.2020 – 3 MR 32/20
VG Berlin: Hochzeitsfeier nur in kleinem Kreis
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Berliner Regelung verhältnismäßig: Die angegriffene Regelung liegt im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt und ist verhältnismäßig.
- Neuinfektionen vorbeugen: Zweck der Regelung ist es, Neuinfektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu verringern. Die Begrenzung auf maximal 20 Teilnehmer sah das VG dabei nicht als erkennbar ungeeignet an. Vielmehr stelle sich diese Maßnahme als grundsätzlich sinnvoller Bestandteil eines Maßnahmenbündels dar. Die Bereitschaft der Antragstellerin, eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten zu erstellen und auf Abstands- und Hygieneregeln zu achten, ist dem Gericht zufolge kein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel, denn diese Vorkehrungen müssten ohnehin getroffen werden.
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Kleinere Feier zumutbar: Gerade im Hinblick auf die von Covid-19 ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, ist dem VG zufolge zumutbar, sich mit einer kleineren Feier zu begnügen.
VG Leipzig: Gesundheitsbestätigung für Grundschüler im Hinblick auf Corona unverhältnismäßig
Nach Auffassung des VG Leipzig ist die betreffende Regelung unverhältnismäßig. Diese sei weder erforderlich noch angemessen, so das VG. Der mit der Norm verfolgte Zweck der Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten könne auch durch eine eindringliche Belehrung über die typischen Symptome erreicht werden – verbunden mit der Verpflichtung, die betreffenden Schüler bei Vorliegen solcher Symptome vom Unterricht abzumelden. Eine solche Regelung würde auch das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigen.
Quelle: PM des Medienservice Sachsen vom 25.5.2020 zur Entscheidung des VG Sachsen vom 22.5.2020 – 3 L 248/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht