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Die Kündigung von Darlehensverträgen kann Vor- und Nachteile haben (Photo: Nalee Meepian/Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

Nutzungsersatzleistung als Kapitalertrag

ESV-Redaktion Steuern
11.08.2022
Sind Nutzungsersatzleistungen der Banken bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen Einkünfte?

Viele Darlehensnehmer haben in den letzten Jahren versucht, ihren Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu widerrufen. So sollte die Möglichkeit geschaffen werden, in einen Vertrag mit niedrigeren Zinsen zu wechseln oder eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können.

Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zu dessen Rückabwicklung. Die Bank erhält den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer wiederum die Zins- und Tilgungsraten. Darüber hinaus muss der Darlehensnehmer jedoch meist einen Wertersatz für das erhaltene Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen schuldet die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz, da die Bank mit den erhaltenen Raten wirtschaften konnte.

BMF hält Nutzungsersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nach der vom BFM niedergelegten Verwaltungsauffassung handelt es sich bei der Zahlung von Nutzungsersatz durch die Banken an die vormaligen Darlehensnehmer um Kapitalerträge:

„Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.“ (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Rz. 8b)

Finanzgerichte sind uneins bei Qualifizierung solcher Zahlungen

Die Finanzgerichtsbarkeit stuft solche Zahlungen unterschiedlich ein. Das FG Baden-Württemberg hat einerseits mit Urteil vom 8.12.2020 (Az.: 8 K 1516/18, Revision eingelegt; Az.: VIII R 5/21) entschieden, dass ein dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zugewiesener Nutzungsersatz nicht als Kapitalertrag zu erfassen sei. In einem weiteren Urteil vom 16.12.2021 (Az.: 12 K 1404/20, Revision eingelegt; Az.: VIII R 3/22) jedoch stufte das FG Baden-Württemberg einen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages erhaltenen Nutzungsersatz ebenfalls als nicht steuerbare Leistung ein.

Diese Urteile widersprechen der obigen Verwaltungsauffassung und stehen zudem im Widerspruch zu den Entscheidungen des Hessischen FG (Urteil vom 6.11.2018, Az.: 12 K 1328/17), des FG Köln (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19, Revision eingelegt; Az.: VIII R 30/19) und des FG Nürnberg (Urteil vom 3.3.2021, 3 K 179/19, Revision eingelegt; Az.: VIII R 11/21)

LfSt Bayern weist auf Auffassung des BMF hin

Auf diese Diskrepanz hat das LfSt Bayern mit seiner Weisung vom 2.6.2022 – S 2204.1.1-4 aufmerksam gemacht und dabei die Finanzämter gebeten, die Nutzungsentgelte im Rahmen der Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren müssen entsprechende Fallgestaltungen offengehalten werden. Einsprüche, die sich auf die vorgenannten Revisionsverfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes,§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO; eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Quelle: juris

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