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Ziel der Offenlegungsverordnung ist es, dem Anleger Transparenz über die Nachhaltigkeit eines Investments zu verschaffen. (Foto: vegefox.com/stock.adobe.com)
ESG-Regulierung

Offenlegungsverordnung in Kraft getreten – Transparenz über Nachhaltigkeit eines Investments

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
12.03.2021
Die Offenlegungsverordnung ist jetzt als Teil der ESG-Regulierung der Europäischen Union in Kraft getreten. ESG steht für Ökologie, Soziales und Governance.

Alle Finanzmarktteilnehmer, darunter auch Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs), müssen nunmehr die Vorgaben der Verordnung umsetzen, stellt die Service-KVG Intreal fest. Grundsätzlich müssten KVGs jetzt an drei Stellen Angaben zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte machen – auf der Homepage, in den vorvertraglichen Informationen und in den regelmäßigen Berichten.

Ziel der Offenlegungsverordnung ist es, dem Anleger Transparenz über die Nachhaltigkeit eines Investments zu verschaffen. Er soll sich vor der Anlageentscheidung ein Bild machen können, welche Folgen seine Investition für Klima, Soziales und Unternehmensführung hat. Für die KVGs bedeutet das allerdings einen großen Aufwand, so Intreal. Webseiten, Verkaufsprospekte, Anlegerinformationen und Berichte seien anzupassen.

Das sieht die Verordnung vor

Finanzmarktakteure müssen erläutern, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen, sowohl auf die eigene Gesellschaft als auch auf die Produkte bezogen. Bereits auf der Homepage des Unternehmens sind Informationen zu Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen bereitzustellen. Daraus muss bereits hervorgehen, wie Nachhaltigkeitsrisiken gemessen und gewichtet werden.

Außerdem sind Informationen zur Nachhaltigkeit in den vorvertraglichen Informationen – das sind die wesentlichen Anlagebedingungen (WAI) und der Verkaufsprospekt – und in den regelmäßigen Halbjahres- und Jahresberichten anzugeben. Wenn ein Finanzprodukt mit ökologischen oder sozialen Merkmalen beworben wird, müssen dazu genauere Angaben gemacht und erklärt werden, wie diese Merkmale erfüllt werden. Wenn etwa mit einer Reduzierung der CO2-Emissionen geworben wird, ist transparent darzustellen, inwiefern diese Senkung zu den Pariser Klimazielen beiträgt.

Was noch zu klären ist

Allerdings bestehen bei der Offenlegungsverordnung noch Unklarheiten, führt Intreal aus. Während der Text der Verordnung am 10.3.2021 in Kraft getreten seien, ließen die Ausführungsbestimmungen noch auf sich warten. Sie seien deshalb voraussichtlich erst ab Anfang 2022 anzuwenden, so die Auffassung der Service-KVG.

Auf die Produkte bezogen bedeute das: Insbesondere für Artikel 8 (Strategie) und Artikel 9 (Impact) sei noch nicht geklärt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Auch die Prospektierung und die Anlegerinformationen seien später hinsichtlich der ESG-Aussagen gegebenenfalls zu überarbeiten.

Finanzprodukte in drei Kategorie

Die Verordnung fokussiert sich primär auf Asset Manager, Versicherungen und Banken mit Portfolioverwaltung, führt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte aus. Finanzprodukte werden in drei Kategorien unterteilt:

  • Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (Artikel 8 – light green)
  • Nachhaltige Finanzprodukte mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung (Artikel 9 – dark green)
  • Sonstige Finanzprodukte

Der Unterschied zwischen Produkten aus Artikel 8 und 9 ergibt sich laut Deloitte aus der Gestaltung und Vermarktung. Falls das Produkt einen ökologischen Nachhaltigkeitsaspekt verfolge, sei ab 2023 ergänzend ein Taxonomie-Reporting vorzunehmen. Nicht zu vernachlässigen sei Artikel 7, da spätestens ab 30.12.2022 die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkung auf Nachhaltigkeit für alle Produkte offenzulegen ist.

Die Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt finden Sie hier.

(ESV/fab)

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