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OLG Braunschweig: Der Umgang mit dem Kind dient dem Kindeswohl und ist auch in Corona-Zeiten das Minimum zwischenmenschlicher Kontakte (Foto: Jet Cat Studio / stock.adobe.com)
Familienrecht

OLG Brauschweig: Corona-Pandemie allein berührt nicht den Kindesumgang

ESV-Redaktion Recht
05.06.2020
Darf die Mutter einer Tochter aufgrund der Corona-Pandemie gegenüber dem Vater das Umgangsrecht verweigern? Hierüber hat das OLG Braunschweig im Wege eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden.
In dem Streitfall hatte der Vater einer fast sechsjährigen Tochter beim Familiengericht Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt. Nach dieser durfte ihn seine Tochter am Wochenende besuchen und auch bei ihm übernachten. Gegen die Umgangsregelung wendete sich die Kindesmutter und beantragte Prozesskostenhilfe. Da das Ausgangsgericht diese ablehnt hatte, wendete sie sich mit einer Beschwerde an das OLG Braunschweig. Als Begründung verwies sie auf die allgemeinen Corona-Risiken und die Kontaktbeschränkungen infolge der Pandemie.

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OLG Braunschweig: Corona-Pandemie ohne weitere Umstände führt nicht zur Einschränkung des Umgangsrechts

Das OLG Braunschweig folgte der Ansicht der Mutter nicht. Nach Auffassung des Gerichts führt die Corona-Pandemie allein nicht dazu, dass dem anderen Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden darf. Die wesentlichen Überlegungen des OLG:

Umgang als Minimum zwischenmenschlicher Kontakte

Das Umgangsrecht dient dem Kindeswohl. Demzufolge gehört der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Von den Maßnahmen aufgrund der Pandemie bleibt der Umgang mit dem Kind daher grundsätzlich unberührt. Der Umgang ist auch dann erlaubt, wenn der betreffende Elternteil nicht in einem Haushalt mit seinem Kind lebt.  

Ausnahmen

Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen dem OLG zufolge nur dann vor, wenn der Umgang aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Konkret ist dies ist der Fall, wenn  

  • sich der umgangsberechtigte Elternteil in Quarantäne befindet, 
  • einer Ausgangssperre unterliegt
  • oder mit Covid-19 infiziert ist.
  • Gleiches gilt, wenn ein weiteres Haushaltsmitglied des umgangsberechtigten Elternteils an Corona erkrankt ist.

Erkrankung des Kindes selbst ist unerheblich

Eine Infizierung oder Erkrankung des Kindes selbst steht dem Umgang nicht entgegen. Jeder Elternteil – so das OLG Braunschweig abschließend – dürfe sein Kind versorgen und pflegen.

Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 3.6.2020 zum Beschluss vom 20.5.2020 – 1 UF 51/20

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht