OLG Brauschweig: Corona-Pandemie allein berührt nicht den Kindesumgang
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OLG Braunschweig: Corona-Pandemie ohne weitere Umstände führt nicht zur Einschränkung des Umgangsrechts
Das Umgangsrecht dient dem Kindeswohl. Demzufolge gehört der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Von den Maßnahmen aufgrund der Pandemie bleibt der Umgang mit dem Kind daher grundsätzlich unberührt. Der Umgang ist auch dann erlaubt, wenn der betreffende Elternteil nicht in einem Haushalt mit seinem Kind lebt.
Ausnahmen
- sich der umgangsberechtigte Elternteil in Quarantäne befindet,
- einer Ausgangssperre unterliegt
- oder mit Covid-19 infiziert ist.
- Gleiches gilt, wenn ein weiteres Haushaltsmitglied des umgangsberechtigten Elternteils an Corona erkrankt ist.
Eine Infizierung oder Erkrankung des Kindes selbst steht dem Umgang nicht entgegen. Jeder Elternteil – so das OLG Braunschweig abschließend – dürfe sein Kind versorgen und pflegen.
Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 3.6.2020 zum Beschluss vom 20.5.2020 – 1 UF 51/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht