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OLG Celle: Ausgelassene Magnetfeldresistenzprüfung war rechtskonform (Foto: MiaStendal/Fotolia.com)
Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Celle: Keine Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für Leivtec-Blitzer nötig

ESV-Redaktion Recht
22.08.2018
Dass Blitzer, die die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen überwachen sollen, nicht immer korrekt messen, ist kein Geheimnis. Doch welche Konsequenzen hat das Fehlen von Magnetfeldprüftests im Zulassungsverfahren für das betreffende Messgerät? Hierzu hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle geäußert.
In dem Fall hatte der Betroffene den Feststellungen des Ausgangsgerichts zufolge die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften vorsätzlich um 70 km/h überschritten. Deswegen verurteilte ihn das Gericht zu einer Geldbuße von 880 Euro und verhängte ein Fahrverbot von 2 Monaten. Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Celle ein und rügte vor allem die Beweiswürdigung zur Feststellung seiner Fahreridentität.

Betroffener: Kein standardisiertes Messverfahren beim Leivtec XV3

Kern seiner Beanstandungen war, dass das Ausgangsgericht auf seinen Antrag hin kein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, obwohl das AG Jülich in seinem Urteil vom 08.12.2017 – AZ: 12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16 – zu dem Ergebnis kam, dass zu dem verwendeten Messgerät kein standardisiertes Messverfahren vorliegt. In dem Gerät, so der Betroffene, wären Platinen und ähnliche Geräteteile eingebaut, die magnetfeldsensibel reagierten. Trotzdem habe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) im Zulassungsverfahren keine Magnetfeldresistenzprüfung durchgeführt.

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OLG Celle: Fehlen der Magnetfeldprüfung beeinträchtigt Zulassungsverfahren nicht

Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Celle blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der OLG-Richter wirkt sich das Fehlen der vollständigen Magnetfeldprüfung nicht auf das Zulassungsverfahren dieses Messgerätes aus.

Insoweit verweisen die Richter aus Celle auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 20.04.2018 – AZ: III-1 RBs 115/18. Mit diesem hat das Kölner OLG das Urteil des AG Jülich aufgehoben und stütze dies im Wesentlichen auf folgende Gründe:  
  • Unzureichende Beweiserhebung: Die Annahme des AG Jülich beruhe seinerseits auf einer unzureichenden Beweiserhebung.
  • Kein Ergänzungsgutachten: So habe sich das AG Jülich in der Hauptverhandlung des betreffenden Verfahrens auf die ungesicherten Annahmen eines Sachverständigen gestützt. Dieser, so die Kölner Richter weiter, habe es aber unterlassen, im Rahmen seiner Begutachtung die PTB zu einer ergänzenden Begutachtung aufzufordern.
  • Ergänzende Stellungnahme der PTB: Eine solche ergänzende Stellungnahme der PTB vom 20.03.2018 liege aber inzwischen mittlerweile vor und könne im Internet eingesehen werden. Danach erfüllt das Leivtec XV3 die sogenannten EMV-Anforderungen vollständig.
Im Wortlaut: Die Zusammenfassung der PTB zum LEIVTEC XV3 vom 20.03.2018
„Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens alle erforderlichen Tests zur Empfindlichkeit auf elektrische und magnetische Felder bestanden. Es gibt weder formale noch messtechnische Gründe, warum die Zulassung ungültig sein sollte.“

Den Argumenten des OLG Köln und der PTB folgte auch das OLG Celle. Das Gericht führte hierzu im Wesentlichen folgendes aus:

Magnetfeldprüfung überflüssig

Nach Auffassung der PTB war das Auslassen der Magnetfeldprüfung bei der Zulassungsprüfung normgemäß. Dies wäre kein formales oder messtechnisches Hindernis für die Ausstellung der Bauartzulassung gewesen:
  • Optisches Messverfahren: Hauptgrund hierfür ist, dass die zentrale Sensorik des Gerätes auf einem optischen Messverfahren beruht. Dies ist gegenüber Magnetfeldern unempfindlich. Daher wäre auch eine Prüfung der Magnetfeldempfindlichkeit in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Fachgrundnorm entbehrlich gewesen, meinen die Richter aus Celle.
  • Keine unzulässige Magnetfeldempfindlichkeit: Dennoch habe auch der Hersteller aus aktuellem Anlass zwischenzeitlich die an sich überflüssigen Magnetfeldprüfungen in allen drei Raumrichtungen durchführen lassen. Dieser Prüfbericht habe der PTB vorgelegen und zeige erwartungsgemäß, dass keine unzulässige Magnetfeldempfindlichkeit bestehe. 
Gegenteilige Behauptungen hätten also weder eine messtechnische noch eine gesetzliche oder sonstige normative Grundlage. Daher wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, so der Richterspruch abschließend. 

Lesen Sie die Leitsätze und die Begründung des Beschlusses des OLG Celle vom 07.06.2018 – AZ: 2 Ss(OWi) 118/18 – demnächst in der VRS 133/4 Seite 170, Nr. 39

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik