OLG Düsseldorf: Fahrten von Motorradfahrern im Pulk begründen keinen stillschweigenden Haftungsverzicht
Gruppenspaß jäh beendet: Unfall in Motorradfahrgruppe
- Kläger - Alleinige Haftung der Beklagten: Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Unfallfolgen alleine haftet. Nach seinem Vortrag fuhr diese mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf ihn zu, um die vor ihr fahrenden Biker zu überholen. Dabei wäre sie grob sorgfaltswidrig auf ihn aufgefahren, so der Kläger weiter. Weil es sich um einen typischen Auffahrunfall handele, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins für eine volle Haftung der Beklagten. Zudem habe er den Unfall hingegen nicht abwenden können. Der Kläger verlangt unter anderem Schmerzensgeld, den Ersatz des Sachschadens, des Verdienstausfallschadens und des Haushaltführungsschadens.
- Beklagte - Kläger haftet in vollem Umfang: Demgegenüber meint die Beklagte, dass ausschließlich der Kläger den Unfall verursacht hat. Nach ihrem Vortrag fuhr dieser plötzlich in der Fahrbahnmitte. Nach einer scharfen Bremsung sei er dann nach links ausgeschert. Hierdurch war ihr Fahrtweg versperrt. Zwar habe sie versucht, noch an dem Kläger vorbeizufahren, eine Kollision sei aber unvermeidbar gewesen, so die Beklagte weiter. Sie ist daher der Auffassung, dass der Kläger keinen Schadenersatz verlangen kann.
LG Düsseldorf: Fahren im Pulk begründet stillschweigenden Haftungsverzicht
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OLG Düsseldorf: Haftungsteilung 50:50
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Kein stillschweigender Haftungsverzicht bei Motorrad-Pulks: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist bei einer Motorradgruppenfahrt nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Demzufolge kann nach BGH-Rechtsprechung zwar ein konkludenter Haftungsverzicht in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sein – etwa bei Rennen im Sinne von § 29 StVO. Solche Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, so die Düsseldorfer Richter weiter.
- Keine alleinige Haftung der Beklagten: Ein alleiniges Verschulden der Beklagten kann nicht nachgewiesen werden, insbesondere nicht durch den Beweis des ersten Anscheins. Zwar kann bei Auffahrunfällen in gewissen Fällen der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, weil er zum Beispiel dem erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat. Ein solcher Anscheinsbeweis ist hier aber schon deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass der Kläger kurz vor der Kollision auf die linke Fahrseite ausgeschwenkt ist.
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Auch kein alleiniger Verstoß des Klägers: Auch der Kläger hat nach Ansicht des OLG keinen alleinigen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen. Insbesondere hat das Gericht in dem kurzen Ausscheren nach links keinen Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO gesehen. Auch ein grundloses starkes Abbremsen des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO konnte nicht festgestellt werden.
- Unfall für beide nicht unabwendbar: Der Unfall war für beide Unfallparteien aber nicht unabwendbar, so das Gericht weiter. Denn beide Fahrer hätten sich auf das gefährlichere Fahren in der Formation eingelassen und wären nicht mit sichererem Abstand hintereinander gefahren. Also haften beide für die Folgen des Unfalls.
- Zur Haftungsquote: Bei der Ermittlung der Haftungsquote hat das Gericht die Verursacherbeiträge der Parteien gegeneinander abgewogen. Zu Lasten der Beklagten hat das Gericht besonders die hohe Geschwindigkeit innerhalb der ohnehin schon gefährlichen Formation berücksichtigt. Zu Lasten des Klägers hat sich das Ausscheren nach links ausgewirkt. Das OLG Düsseldorf kam daher zu dem Ergebnis, dass sich die Betriebsgefahren von beiden beteiligten Motorrädern ähnlichem Umfang realisiert haben. Dadurch ergab sich eine beiderseitige Haftung in Höhe von 50 %.
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