OLG Frankfurt am Main: Fotograf kann per AGB auf Benennung als Urheber verzichten
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OLG Frankfurt am Main: Verzicht keine unangemessene Benachteiligung
- Wirksamer Verzicht des Rechts auf Benennung des Urhebers: Nach den in dem Upload-Vertrag einbezogenen AGB ist der Kunde des Protalbetreibers nicht dazu verpflichtet, bei den von ihm erworbenen Werken die Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Die in den AGB des Vertrages benutzte Formulierung und vor allem der Begriff „Quelle“ sind dem OLG zufolge als Verzicht auf das Recht des Klägers zur Benennung Urhebers zu verstehen.
- Kein Verstoß gegen Gebote der Transparenz und Verständlichkeit: Dieser Verzicht ist dem OLG zufolge auch wirksam. Demnach verstößt dieser Verzicht vor allem nicht gegen die Gebote der Transparenz und Verständlichkeit, weil er ausdrücklich und deutlich erklärt wird.
- Keine unangemessene Benachteiligung: Ebenso wenig sah die Berufungsinstanz eine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Denn die Urheber entscheiden sich demzufolge mit freiem Willen für die Nutzung von Microstock-Portalen. Dies reduziert den eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand erheblich. Demgegenüber trägt der Ausschluss der Verpflichtung zur Urheberbenennung im großem Maße zur Attraktivität des Portal-Angebots bei, was letztlich auch der Kläger einräumte. Gerade der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung führt zu einer großen Reichweite des Portals und zu der hohen Anzahl von Unterlizenzen. Hiervon profitieren auch die Urheber, weil somit die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert wird
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(ESV/bp)
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