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OLG Frankfurt: Verzicht auf das Recht zur Urheberbenennung führt zu großen Reichweiten von Bild-Portalen (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com)
Urheberrecht

OLG Frankfurt am Main: Fotograf kann per AGB auf Benennung als Urheber verzichten

ESV-Redaktion Recht
06.10.2022
Fotografen laden ihre Bilder oft auf sogenannte Microstock-Portale hoch. Von dort aus können die Portalkunden die Fotos dann herunterladen und diese gegen Gebühren für ihre Zwecke nutzen. Ein ganz elementares Recht der Fotografen ist die Urheberbenennung. Doch können sie hierauf über die AGB der Portale verzichten? Hierzu hat sich das OLG Frankfurt am Main kürzlich geäußert.
In dem Streitfall hatte ein Fotograf den Kunden eines Bilderportals verklagt. Vorher schloss der Fotograf mit dem Portalbetreiber einen so genannten Upload-Vertrag. Hierin räumte der Fotograf dem Portalbetreiber das Recht zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein. Zudem durfte der Betreiber Unterlizenzen an Portal-Kunden erteilen. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.
 
Die Beklagte verwendete als Portalkundin ein Bild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund. Den Urheber hatte die Beklagte aber nicht benannt. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten es unter anderem, zu unterlassen, das Bild ohne Benennung des Urhebers zu nutzen. Da die Klage vor der Ausgangsinstanz – dem LG Kassel – ohne Erfolg blieb, wendete sich der Kläger mit einer Berufung an das OLG Frankfurt am Main.


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OLG Frankfurt am Main: Verzicht keine unangemessene Benachteiligung

Auch das Rechtsmittel blieb erfolglos. Nach Ansicht des OLG hatte der auf Kläger in dem Upload-Vertrag auf sein das Recht zur Benennung des Urhebers auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten verzichtet. Die tragenden Gründe des OLG:
 
  • Wirksamer Verzicht des Rechts auf Benennung des Urhebers: Nach den in dem Upload-Vertrag einbezogenen AGB ist der Kunde des Protalbetreibers nicht dazu verpflichtet, bei den von ihm erworbenen Werken die Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Die in den AGB des Vertrages benutzte Formulierung und vor allem der Begriff „Quelle“ sind dem OLG zufolge als Verzicht auf das Recht des Klägers zur Benennung Urhebers zu verstehen.
  • Kein Verstoß gegen Gebote der Transparenz und Verständlichkeit: Dieser Verzicht ist dem OLG zufolge auch wirksam. Demnach verstößt dieser Verzicht vor allem nicht gegen die Gebote der Transparenz und Verständlichkeit, weil er ausdrücklich und deutlich erklärt wird.
  • Keine unangemessene Benachteiligung: Ebenso wenig sah die Berufungsinstanz eine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Denn die Urheber entscheiden sich demzufolge mit freiem Willen für die Nutzung von Microstock-Portalen. Dies reduziert den eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand erheblich. Demgegenüber trägt der Ausschluss der Verpflichtung zur Urheberbenennung im großem Maße zur Attraktivität des Portal-Angebots bei, was letztlich auch der Kläger einräumte. Gerade der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung führt zu einer großen Reichweite des Portals und zu der hohen Anzahl von Unterlizenzen. Hiervon profitieren auch die Urheber, weil somit die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert wird
Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zum BGH zugelassen. Denn es sieht die Frage, ob Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber Microstock-Portal wirksam auf die Urheberbenennungsrechte verzichten können, als klärungsbedürftig ansieht.
 
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 29.09.2022 zum Urteil vom selben Tag – 29.09.2022 – 11 U 95/21


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(ESV/bp)

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