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OLG Frankfurt am Main: Scheidungsanträge können in Deutschland nicht ordnungsgemäß per WhatsApp zugestellt werden. (Foto: Miquel / stock.adobe,com)
Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

OLG Frankfurt am Main: Übermittlung eines Scheidungsantrags per WhatsApp ist keine ordnungsgemäße Zustellung

ESV-Redaktion Recht
15.12.2021
Damit ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland anerkannt werden kann, muss schon der Scheidungsantrag nach deutschem Recht ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Eine Übermittlung per WhatsApp erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dies hat das OLG Frankfurt am Main aktuell entscheiden. 
In dem Streitfall wollte der kanadische Antragsteller in Deutschland ein Scheidungsurteil aus seinem Land anerkennen lassen. Die Antragsgegnerin ist Deutsche. Die Ehe wurde in Kanada geschlossen und das Paar hatte dort auch seinen letzten gemeinsamen Aufenthaltsort. Nach der Trennung kehrte die Antragsgegnerin nach Deutschland zurück.
 
Nach dem Vortrag des Antragstellers hatte dieser beim zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Den Scheidungsantrag, der diesem Verfahren zugrunde liegt, hatte die kanadische Bevollmächtigte des Antragstellers – mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts – über den Messenger-Dienst WhatsApp an die Antragsgegnerin zugestellt. Diese antwortete zwar, sie ließ sich aber nicht zur Sache ein. Dennoch sprach das kanadische Gericht die Scheidung aus, die demnach rechtskräftig wäre. Daraufhin beantragte der Ehegatte die Anerkennung des Scheidungsurteils aus Kanada. 
 
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OLG Frankfurt am Main: Zustellung des Scheidungsantrags per WhatsApp begründet Anerkennungshindernis

Diesen Antrag wies das OLG Frankfurt am Main zurück. Nach Auffassung des OLG liegt ein Anerkennungshindernis vor. Demnach wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag nicht ordnungsgemäß mitgeteilt. Die weiteren Erwägungen des Gerichts:

  • Keine Auslandszustellung über WhatsApp: Dem Gericht zufolge können Auslandszustellungen in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Zwar sieht das Haager Abkommen einige erweiternde Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland vor. Diesen Vorgaben habe Deutschland aber widersprochen, so die Frankfurter OLG-Richter weiter.
  • Kenntnis des Scheidungsantrags unerheblich: Dass die Antragsgegnerin von dem Schriftstück tatsächlich Kenntnis erlangt hatte und sie daher ihre Rechte rechtzeitig hätte wahrnehmen können, ist dem OLG zufolge unerheblich. Der Grund: Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt eine rechtzeitige und nach deutschem Recht ordnungsgemäße Zustellung voraus.
  • Unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels unschädlich: Ebenso sahen es die Frankfurter Richter als unschädlich an, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil aus Kanada eingelegt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht gleichwertig mit der Verteidigung gegen eine wirksame Zustellung. Ansonsten, so das OLG weiter, würde die Antragsgegnerin eine Tatsacheninstanz verlieren.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2021 zur Entscheidung vom 22.11.2021 – 28 VA 1/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht