OLG Frankfurt am Main: Übermittlung eines Scheidungsantrags per WhatsApp ist keine ordnungsgemäße Zustellung
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OLG Frankfurt am Main: Zustellung des Scheidungsantrags per WhatsApp begründet Anerkennungshindernis
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Keine Auslandszustellung über WhatsApp: Dem Gericht zufolge können Auslandszustellungen in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Zwar sieht das Haager Abkommen einige erweiternde Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland vor. Diesen Vorgaben habe Deutschland aber widersprochen, so die Frankfurter OLG-Richter weiter.
- Kenntnis des Scheidungsantrags unerheblich: Dass die Antragsgegnerin von dem Schriftstück tatsächlich Kenntnis erlangt hatte und sie daher ihre Rechte rechtzeitig hätte wahrnehmen können, ist dem OLG zufolge unerheblich. Der Grund: Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt eine rechtzeitige und nach deutschem Recht ordnungsgemäße Zustellung voraus.
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Unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels unschädlich: Ebenso sahen es die Frankfurter Richter als unschädlich an, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil aus Kanada eingelegt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht gleichwertig mit der Verteidigung gegen eine wirksame Zustellung. Ansonsten, so das OLG weiter, würde die Antragsgegnerin eine Tatsacheninstanz verlieren.
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2021 zur Entscheidung vom 22.11.2021 – 28 VA 1/21
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht