OLG Frankfurt a. M. zu Ansprüchen auf Ausgleich bei Luxusausgaben
Anschließend verlangte der Kläger von der Beklagten etwa 200.000 Euro und die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Weil er vor der Ausgangsinstanz, dem LG Frankfurt a. M., mit seiner Klage scheitere, zog er mit einer Berufung vor das OLG Frankfurt a. M.
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OLG Frankfurt am Main: Keine Ausgleichsansprüche des Klägers
Kein Rückforderungsanspruch aus Darlehen
Keine Rückforderung wegen groben Undanks
Soweit der Kläger meint, eine Schenkung widerrufen zu haben, fehlte es an dem hierfür notwendigen „grobe Undank“. Dieser liegt dem OLG zufolge nicht schon dann vor, wenn ein Partner eine unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, denn er muss jederzeit mit Auflösung der Gemeinschaft rechnen. Voraussetzung für einen „groben Undank wäre vielmehr eine objektive Verfehlung des Beschenkten von einer gewissen Schwere“. Die Beschenkte muss also eine Gesinnung gezeigt haben, die ihre Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, in erheblichem Maße vermissen lässt. Hierbei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Eine solche Gesinnung konnte das Gericht bei der Beklagten nicht erkennen. Die einzelnen Erwägungen des OLG hierzu:
- Luxuriöser Lebensstil: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Geschenke einem luxuriösen und exklusiven Lebensstil der finanziell gut dastehenden Parteien entspringen. Dieser war sehr konsumorientiert, hierzu gehören auch die Einkäufe in hochpreisigen Geschäften oder die regelmäßigen Besuche teurer Restaurants.
- Keine allzu großen Anstrengungen für den Kläger: Zudem waren die zurückgeforderten Leistungen nicht von großen finanziellen Anstrengungen des Klägers gekennzeichnet. Insgesamt bewegten sich die einzelnen Beträge zwischen etwa 60 und 3.000 EUR.
- Leistungen des Klägers decken nur das „Hier und Jetzt“ ab: Zwar kann dem OLG zufolge bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen eine Rückforderung in Betracht kommen, wenn diese über das hinausgehen, was das alltägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Ein solcher korrigierender Eingriff rechtfertigt sich aber grundsätzlich nur dann, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der Lebensverhältnisse, die durch die Leistung geschaffen wurden, nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Damit sind nur solche Leistungen auszugleichen, die nach den betreffenden Verhältnissen eine besondere Bedeutung haben. Vorliegend ging es aber nur um Ausgaben, die nach den Maßstäben der Beteiligten lediglich den gewöhnlichen Konsum im „Hier und Jetzt“ abdeckten, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.
- Keine Änderung des Ausgabeverhaltens: Ihr Ausgabeverhalten haben die Parteien während der Beziehung auch beibehalten.
- Keine prekäre Situation der Beklagten: Ebenso wenig lag dem OLG zufolge eine finanziell prekäre Situation der Beklagten vor.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht