OLG Frankfurt a. M. zur Entschädigung eines Reiseveranstalters bei coronabedingter Stornierung
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OLG Frankfurt a. M.: Wahrscheinlichkeit für Reisebeeinträchtigung von etwa 25 Prozent reicht aus
- Reisebeeinträchtigung prognostisch zu beurteilen: Die Frage, ob der Reise eine erhebliche Beeinträchtigung droht, ist dem Gericht zufolge im Rahmen einer Prognose zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu beurteilen. Später eingetretene veränderte Umstände sind unerheblich.
- Prognosewahrscheinlichkeit von etwa 25 Prozent reicht aus: Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Durchführung der Reise mit erheblicher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wird. Vielmehr reicht im Regelfall eine Wahrscheinlichkeit von 20 bis 25 Prozent aus. Hier liegt dem OLG zufolge auch die Grenze zwischen einer nur subjektiv empfundenen Gefahr und der sachlich begründeten Befürchtung einer erheblichen Beeinträchtigung.
- Prognosewahrscheinlichkeit gegeben: Eine solche Wahrscheinlichkeit sahen die Frankfurter OLG Richter hier als gegeben an. Demnach waren sich die Parteien bereits einig darüber, dass am Zielort zum Zeitpunkt des Rücktritts schon Reisebeschränkungen aufgrund von Corona bestanden. Deshalb lag auch ein unberechenbares Geschehen vor, für dessen weitere Entwicklung im März 2020 keine belastbaren Prognosen möglich waren. Kann bei zwei Alternativen aber keine Aussage über die jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten getroffen werden, ist eine jeweilige Wahrscheinlichkeit von 50:50 anzunehmen, so die Frankfurter OLG-Richter weiter.
- Kein weiteres Abwarten des Reisenden erforderlich: Auch wenn der Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn vier Monate betragen hat, hätte der Kläger nicht noch abwarten müssen, wie sich das Geschehen weiterentwickelt. Der Grund: Dem Gericht zufolge hat eine solche Wartefrist weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch war dem Kläger aus Billigkeitsgründen ein weiteres Warten zuzumuten.
Quelle: PM des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2022 zum Urteil vom selben Tag – 16 U 132/21
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht