
OLG Hamm zur Panoramafreiheit für Fotos aus dem Luftraum mit Hilfe von Drohnen
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OLG Hamm: Luftraum kein öffentlicher Weg, Straße oder Platz
Aber auch hier blieb der Verlag erfolglos. Der 4. Zivilsenat des OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:- Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt zwar auch eine unentgeltliche gewerbliche Nutzung von Fotos. Ebenso befanden sich die streitgegenständlichen Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen – denn die Berghalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, waren selbst öffentlich zugänglich oder konnten von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden.
- Die Panoramafreiheit erlaubt aber nur Perspektiven aus öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Hierzu gehört dem Senat zufolge nicht der Luftraum. Auch der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der BGH diese Frage schon für den vergleichbaren Einsatz einer Leiter entschieden hat. Dies muss dem Senat zufolge auch für den Einsatz einer Drohne gelten.
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Im Wortlaut: § 59 UrhG Abs. 1 – Werke an öffentlichen Plätzen |
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) ... |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht