OLG Karlsruhe zu Schadenersatzansprüchen wegen fehlendem Hinweis auf etwaige Behinderung des ungeborenen Kindes
Kläger: Keine genügende Aufklärung
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OLG Karlsruhe: Eltern wollten frühzeitig und erkennbar über alle möglichen Schädigungen aufgeklärt werden
- Eltern nicht ausreichend informiert: Die Ärzte hätten die Kläger auf das Risiko einer schweren Behinderung hinweisen müssen. So wollten die Eltern schon früh über mögliche Schädigungen informiert werden. Dieses war für die behandelnden Ärzte auch erkennbar. Zwar wurden die Eltern im Arztgespräch auf mögliche Verzögerungen in der Entwicklung hingewiesen. Die Information über die Risiken einer schweren Behinderung und schwerer Schädigungen hätten die Ärzte den Eltern aber nicht vorenthalten dürfen.
- Verletzung des Behandlungsvertrages: Diese umfassende Hinweispflicht ergibt sich dem Gericht zufolge aus dem Behandlungsvertrag.
- Mutter hätte Schwangerschaft abgebrochen: Nach Anhörung der Mutter kam das OLG auch zu dem Ergebnis, dass diese bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung die Schwangerschaft abgebrochen hätte.
- Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt: Zudem wäre ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 2 StGB gerechtfertigt gewesen. Ein Sachverständiger hatte schon vor der Entbindung auch schwere psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter festgestellt.
- Schmerzensgeld: Im Hinblick auf die psychischen Folgen sprach das OLG der Mutter ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu.
- Erhöhte Unterhaltspflichten und vermehrter Pflegeaufwand: Da die Eltern gegenüber ihrem Kind – im Vergleich zu einem normal entwickelten Kind – erhöhten Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sind, hat das Gericht den Eltern auch insoweit einen Schadenersatz zuerkannt. Zudem ist den Eltern der höhere Pflegeaufwand zu ersetzen.
Arzthaftpflicht-Rechtsprechung I-III
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Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 21.2.2020 zum Urteil vom 19.2.2020 – 7 U 139/16
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht