OLG Koblenz: Bußgeldstelle darf Passfoto, das bei Meldebehörde hinterlegt wird, zur Fahreridentifizierung verwerten
Nach Auffassung des Halters ist die Herausgabe des Personalausweisfotos rechtswidrig. Daher wendete er sich mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG Koblenz und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
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OLG Koblenz: Aufruf von Fotos zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist mildester Eingriff in Rechte des Betroffenen
- Berechtigung zum Empfang der Daten nach § 24 Absatz 2 Nr. 1 PAuswG: Die ersuchende Behörde muss berechtigt sein, die zu übermittelnden Daten zu erhalten. Hierzu führte das OLG aus, dass die Bußgeldbehörde nach § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 OWiG berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen.
- Keine Möglichkeit der Aufgabenerfüllung ohne Kenntnis der Daten – § 24 Absatz 2 Nr. 2 PAuswG: Nach dem Wortlaut von § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PAuswG wäre weitere Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde ohne Kenntnis des Fotos ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Weil die Behörde die Fahrereigenschaft stets auch durch Ermittlungen am Wohn- oder Arbeitsort des Betroffenen - oder durch Befragung von Nachbarn und Arbeitskollegen - klären kann, hätte dies zur Folge, dass die Personalausweisbehörde niemals Fotos an die Bußgeldbehörden senden dürfte. Dies wäre vor allem nicht mit dem spezielleren § 25 Absatz 2 Satz 1 PAuswG vereinbar. Nach dieser Norm dürfen die Ordnungsbehörden Lichtbilder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sogar im automatisierten Verfahren abrufen. Damit, so das OLG weiter, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Übertragung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden zulässig sein soll, wenn dies der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dient. Dies hat das OLG den Gesetzesmaterialien zu § 25 PAuswG in der Fassung vom 18. Juni 2009 entnommen. Dort weist die Bundesregierung darauf hin, dass ein Abruf des Fotos im automatisierten Verfahren zwar nicht generell, wohl aber bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zulässig sein soll (siehe BT-Drucksache 16/10489 vom 07.10.2008).
- Erhebung der Daten auf andere Weise nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand – § 24 Absatz 2 Nr. 3 PAuswG: Nach dieser Voraussetzung muss es der ersuchenden Behörde unmöglich oder nur mit hohem Aufwand möglich sein, die Daten bei dem Betroffenen zu erheben. Auch dieses Merkmal sah das OLG als erfüllt an. Zwar bestünde auch die Möglichkeit, den Fahrer oder Halter durch Befragung von Nachbarn oder dergleichen zu ermitteln. Allerdings wären solche Ermittlungshandlungen sowohl für die Behörden als auch für den Betroffenen nicht verhältnismäßig. Auch würden solche Handlungen wesentlich stärker in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen eingreifen als die Erhebung seines Lichtbildes beim Pass- oder Personalausweisregister.
Quelle: PM des OLG Koblenz vom 18.11.2020 zum Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20
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Im Wortlaut: § 24 Absatz 2 PAuswG – Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten (Auszug) |
(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn
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§ 25 Absatz 2 Satz 1 PAuswG – Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern |
(2) Die Ordnungsbehörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. [..] |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik