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OLG Köln: Der Kunde kann im Gegenzug für die verlängerte Vertragsbindung ein Smartphone zu günstigeren Konditionen erwerben (Foto: Dan Race /stock.adobe.com)
Vertragslaufzeit bei Handyvertrag

OLG Köln: Verlängerung von Handyvertrag mit neuem Smartphone auf 29 Monate zulässig

ESV-Redaktion Recht
29.06.2021
Kann sich ein Mobilfunkvertrag bei einem Tarifwechsel mit neuem Endgerät um weitere 24 Monate ab Ende der aktuellen Vertragslaufzeit verlängern? Hierüber hat das OLG Köln vor Kurzem entschieden.
In dem Streitfall zog ein Verbraucherverband gegen einen bundesweit agierenden TK-Anbieter mit einer Unterlassungsklage vor das LG Bonn. Der Verband rügte das Vorgehen des Beklagten, weil dieses zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen kann. Laut Sachverhalt hatte der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag von seinem Vater übernommen. Dabei hatte der Sohn den Tarif gewechselt und er bekam ein neues Endgerät.
 
Der beklagte TK-Anbieter führte in seinem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails unter anderem aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem Ende der ursprünglichen Laufzeit, die noch fünf Monate andauerte, um 24 Monate verlängert. Damit war der Sohn insgesamt 29 Monate an den Vertrag gebunden.

Die Ausgangsinstanz, das LG Bonn, hatte den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes – den dieser unter anderem auf § 309 Nr. 9a BGB stützte –  verneint und die Klage abgewiesen.

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OLG Köln: Neues Smartphone aus Ausgleich für verlängerte Vertragsbindung


Der 6. Zivilsenat des OLG Köln schloss sich der Meinung der Vorinstanz an. Die zentralen Überlegungen des Senats:

  • § 308 Nr. 9a BGB nicht anwendbar: Auf den Streitfall ist § 309 Nr. 9a BGB nicht anwendbar, weil diese Norm von einem erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages ausgeht. Dem Sachverhalt, so der Senat, liege aber die Verlängerung des ursprünglichen Vertrages zugrunde.

  • Ausdrückliche Vertragsverlängerung vereinbart: Dies leitete der Senat daraus ab, dass ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede war, der der Kunde zugestimmt hatte.
  • Neue Leistungen sofort wirksam: Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spricht dem Senat zufolge auch, dass die neuen Leistungen sofort nach der Änderung wirksam wurden.
  • Interessengerechtes Ergebnis: Sein Ergebnis hält der Senat auch für interessengerecht. Zwar habe der Kunde ein Interesse daran, den Vertrag möglichst früh zu beenden, damit er ohne vertragliche Bindung einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen kann, so der Senat. Dem stehe das Interesse des Beklagten an einer zulässigen und vereinbarten Vertragslaufzeit gegenüber. Damit erschien den Kölner Richtern allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig. Im Gegenzug für die eine verlängerte Vertragsbindung um weitere 24 Monate – die nach § 43b TKG grundsätzlich zulässig ist – erhält der Kunde eine Änderung der Vertragsbedingungen zu seinen Gunsten mit der Möglichkeit, ein Smartphone zu günstigeren Konditionen zu erwerben, meint das OLG abschließend.
Der 6. Senat des OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.


Dennoch – Rechtlage wird sich ändern

Künftig wird es – unter anderem auch für TK-Anbieter – schwieriger werden, ihre Kunden 24 Monate lang zu binden. Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das inzwischen den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, führt der Gesetzgeber erleichterte Regelungen zur Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung ein. Zudem soll ein Jahr Vertragslaufzeit in Zukunft die Regel sein. Das Gesetz hat den Bundestag un den Bundesrat bereits passiert. 

Mehr zum Thema 30.06.2021
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Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen hindern den Verbraucher oft  daran, den Anbieter zu wechseln und attraktivere Konditionen zu nutzen. Daher führt der Gesetzgeber ein Gesetz ein, das lange Vertragslaufzeiten erschwert und die Kündigung von bestimmten Verbraucherverträgen erleichtern soll. mehr …


Quelle: PM des OLG Köln vom 28.06.2021 zum Urteil vom 28.05.2021 – 6 U 160/20


TKG


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Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt: etwa bei den Änderungen zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen durch das DigiNetzG bzw. das 5. TKGÄndG. Doch auch weitere Entwicklungen sorgen für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.

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  • Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls
  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht