OLG Köln: Vertragsgenerator keine Rechtsdienstleistung
Klägerin: Generator erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG
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OLG Köln: Vertragsgenerator nur ein Hilfsmittel
- Kein Verbot aus dem Gesetz: Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ist ein Verbot von Vertragsgeneratoren zu entnehmen.
- Großzügige Sichtweise des BGH: Auch der BGH hat in seiner Entscheidung „wenigermiete.de" eine großzügige Betrachtung gefordert. Danach ist für den Schutz, den das RDG bezweckt, kein Verbot eines Generators notwendig. Zwar kann die Vertragsgestaltung im Einzelfall die „Königsdisziplin“ der anwaltlichen Beratung sein. Dennoch sieht der BGH dem Kölner Richterspruch zufolge den Dokumentengenerator – im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Köln – eher als Hilfsmittel an, das mit Formularhandbüchern zu vergleichen ist.
- Keine objektive Rechtsprüfung: Zudem hängt das Ergebnis, das die Software liefert, nicht nur von der Qualität der vorgegebenen Bausteine mit seinen logischen Verknüpfungen ab. Ganz entscheidend sind auch die Richtigkeit, die Sinnhaftigkeit und die Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen des Anwenders.
- Anwender sieht im Ergebnis des Generators keinen Rechtsrat: Dies kann der Nutzer kann dem OLG zufolge auch ohne Weiteres erkennen und sieht in dem Generator aufgrund seiner eigenen Optionenwahl auch keinen Rechtsrat.
- Keine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten: Eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten liegt dem OLG zufolge erst dann vor, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich ist. Dies ist nach Meinung des Gerichts aber nicht gegeben. So entfaltet der Generator schon keine „Tätigkeit“ im Sinne des RDG. Eine solche erfordert eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität.
Abgrenzung zur Künstlichen Intelligenz
Werbeverbot rechtskräftig
Quelle: PM des OLG Köln vom 19.6.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 6 U 263/19
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht