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OLG Köln: Vertragsgenerator ist keine Rechtsdienstleistung sondern eher ein Hilfsmittel zu Erstellung von Dokumenten (Foto: Tierney / stock.adobe.com)
Legal Tech

OLG Köln: Vertragsgenerator keine Rechtsdienstleistung

ESV-Redaktion Recht
23.06.2020
Der Vertrieb von digitalen Vertragsgeneratoren ist rechtlich umstritten. Offen ist vor allem, wo die Rechtsberatung beginnt. So hatte das LG Köln die Software „smart law“ als Rechtsdienstleistung gesehen, die eine Anwaltszulassung voraussetzt. Das OLG Köln sah dies anders und hob die Entscheidung der Ausgangsinstanz auf.
Kläger war die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Sie wendete sich gegen das von einem juristischen Verlag vertriebene Produkt. Mit diesem können auch Verbraucher in unterschiedlichen Rechtsgebieten Verträge und andere Rechtsdokumente erstellen. Die Software führt den Anwender durch einen Frage-Antwort-Katalog und stellt ein Vertragsdokument zusammen. Dabei kombiniert die Software vorgegebene Wortbausteine nach einem definierten Frage-Antwort-Schema. Der beklagte Verlag hatte das Produkt auch damit beworben, dass es „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ erzeuge. Zudem wäre es „günstiger und schneller als der Anwalt“.


Klägerin: Generator erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG

Die Klägerin griff sowohl den Vertragsgenerator als auch die Werbung hierfür an. Nach ihrer Meinung erbringt dieser Generator Rechtsdienstleistungen, die nach den §§ 2 und 3  Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) den Rechtsanwälten vorbehalten wären.
 
Der beklagte Verlag ist der Auffassung, dass der Generator ähnlich arbeitet wie Programme zur Erstellung einer Steuererklärung. Derartige Software sei schon seit vielen Jahren etabliert. Als Zielgruppe benannte der Verlag Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen wollen und bisher gedruckte Formulare und Muster benutzt hätten.

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OLG Köln: Vertragsgenerator nur ein Hilfsmittel

Das OLG Köln schloss sich im Ergebnis der Auffassung des beklagten Verlages an und hat die Klage abgewiesen. Die tragenden Gründe der Kölner OLG-Richter:

  • Kein Verbot aus dem Gesetz: Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ist ein Verbot von Vertragsgeneratoren zu entnehmen.
  • Großzügige Sichtweise des BGH: Auch der BGH hat in seiner Entscheidung „wenigermiete.de" eine großzügige Betrachtung gefordert. Danach ist für den Schutz, den das RDG bezweckt, kein Verbot eines Generators notwendig. Zwar kann die Vertragsgestaltung im Einzelfall die „Königsdisziplin“ der anwaltlichen Beratung sein. Dennoch sieht der BGH dem Kölner Richterspruch zufolge den Dokumentengenerator – im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Köln – eher als Hilfsmittel an, das mit Formularhandbüchern zu vergleichen ist.
  • Keine objektive Rechtsprüfung: Zudem hängt das Ergebnis, das die Software liefert, nicht nur von der Qualität der vorgegebenen Bausteine mit seinen logischen Verknüpfungen ab. Ganz entscheidend sind auch die Richtigkeit, die Sinnhaftigkeit und die Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen des Anwenders.
  • Anwender sieht im Ergebnis des Generators keinen Rechtsrat: Dies kann der Nutzer kann dem OLG zufolge auch ohne Weiteres erkennen und sieht in dem Generator aufgrund seiner eigenen Optionenwahl auch keinen Rechtsrat.  
  • Keine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten: Eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten liegt dem OLG zufolge erst dann vor, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich ist. Dies ist nach Meinung des Gerichts aber nicht gegeben. So entfaltet der Generator schon keine „Tätigkeit“ im Sinne des RDG. Eine solche erfordert eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität.

Abgrenzung zur Künstlichen Intelligenz

Offen ließ das Gericht die Frage, ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz (KI) anders zu bewerten sei. Allerdings war dies in dem Streitfall nicht relevant, da die Software nur vorgebene Bausteine enthält, die nach ebenfalls vorgegebenen Verknüpfungen eingesetzt werden. Im Gegensatz zu echter KI entwickelt das Programm also keine eigenen Verknüpfungen.

Werbeverbot rechtskräftig

Die Vorinstanz hatte dem Beklagten zusätzlich untersagt, mit Aussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“ sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu werben. Seine hiergegen gerichtete Berufung hatte der Beklagte zurückgenommen. Damit ist dieses Verbot rechtskräftig geworden. Im Übrigen hat das OLG Köln die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 
 
Quelle: PM des OLG Köln vom 19.6.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 6 U 263/19


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht