
OLG München zur Auslegung eines Ehegatten-Testaments
Im Wortlaut: Testament der Ehegatten (Auszug) |
„Wir ... wollen dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn ..... bekommt. Er muss aber unserer Tochter 35% ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte ... Unterschriften" |
Antragsteller: Erbeinsetzung ergibt sich durch Auslegung
Nachlassgericht: Testament regelt den ersten Erbfall nicht
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OLG München: Antragsteller nicht als Erbe im ersten Erbfall eingesetzt
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Keine ausdrückliche Erbeinsetzung: So enthält das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Beschwerdeführers für den ersten Erbfall.
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Keine Alleinerbenstellung durch Auslegung: Auch durch Auslegung des Testaments ergibt sich keine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten.
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Wirklicher Wille des Erblassers entscheidend: Bei der Testamentsauslegung kommt es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Eine Erbeinsetzung, die im Testament jedoch nicht einmal angedeutet ist, erfüllt nicht die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Form, so das Beschwerdegericht weiter.
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Übliche gegensätzlich Erbeinsetzung nicht ausreichend: Auch, wenn sich Ehegatten üblicherweise gegenseitig zu Erben einsetzen, sei dies nicht ausreichend für eine entsprechende Auslegung.
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Formulierungen nicht eindeutig: Ebenso wenig half der Wortlaut des Testaments, der von „unserem Tod“ spricht, dem Beschwerdeführer weiter. Diese Formulierung kann dem OLG zufolge auch dafür sprechen, dass die Eheleute nur den Tod des Letztversterbenden regeln wollten. Das Gleiche gilt für die Formulierung „unser Haus“ an einer anderen Stelle des Testaments. Insoweit kann es dem OLG zufolge auch nahe liegen, dass die Eheleute ihr gemeinsam erwirtschaftes Vermögen zu Lebzeiten als Einheit betrachtet haben. Dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Bezeichnung „unser“ nicht mehr zutreffend wäre, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um darin eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall zu sehen.
Zudem, so die Münchner Richter abschließend, haben die Gerichte nicht die Aufgabe, unterbliebene Verfügungen durch Auslegung zu kreieren, um eine praktisch erscheinende Abwicklung von Erbfällen möglich zu machen.
Quelle: Beschluss des OLG München vom 12.11.2019 – 31 Wx 183/19
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht