OLG Nürnberg verneint Ansprüche der Fußballzeitschrift „kicker“ gegen den Verkäufer einer „Torjägerkanone“
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OLG Nürnberg: Verkauf der Pokale kein herkunftshinweisender Gebrauch einer Marke
Keine Warenidentität
Herkunftshinweisender Gebrauch der Klagemarke?
- Ausgangspunkt – Empfängerhorizont eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers: Diese Frage, so das OLG weiter, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist auf die Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Zu beachten sind auch die Kennzeichnungsgewohnheiten im betreffenden Warensektor und die Art und Weise, wie Kennzeichnungsmittel dort üblicherweise verwendet werden.
- Bezeichnung „Torjägerkanone“ auch beschreibendend: Zudem betonte das Gericht, dass die Bezeichnung „Torjägerkanone“ nach seiner Auffassung auch einen deutlich beschreibenden Kern hat. Dies leitet es aus einem erkennbar assoziativen Zusammenhang zwischen dem Wort „Torjägerkanone“ und dem angebotenen Produkt ab. Demnach sieht der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung eher eine Artikel- oder Modellbezeichnung für das angebotene Produkt und keinen eigenständigen Herkunftshinweis.
- Militärische Metaphern im Fußball nicht unüblich: Ebenso hat das OLG berücksichtigt, dass militärbezogene Metaphern im Fußball „gerichtsbekannt“ sind und sich die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt haben. Als Beispiele benannte das Gericht Begriffe, wie „Torschütze“, „Schusstechnik“ oder „sich warmschießen“. Darüber hinaus verwies es auf Gerd Müller, der häufig als „Bomber der Nation“ bezeichnet wird.
- Mediale Berichterstattung über Vergabe der Torjägerkanone“ unerheblich: Zwar haben die Medien unstreitig seit vielen Jahren über die Vergabe der „Torjägerkanone“ berichtet. Auch kannte ein Teil der Mitglieder des Senats die Verleihung dieses Preises. Aber der hierdurch erreichte Bekanntheitsgrad reicht dem OLG zufolge nicht aus, um eine Bekanntheit anzunehmen, die im Rahmen einer markenmäßigen Benutzung zu berücksichtigen wäre.
- Besonderheit bei „eventbezogenen“ Bezeichnungen: Bei „eventbezogenen“ Bezeichnungen sei nämlich zu unterscheiden zwischen der Eignung, auf das jeweilige Ereignis als solches hinzuweisen und der Eignung, Waren und Dienstleistungen von bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen. Das betreffende Zeichen muss als eindeutig erkennbar als Herkunftshinweis für die betreffende Ware oder Dienstleistung bekannt sein. Eine derartige Bekanntheit hat das OLG verneint.
Quelle: Urteil des OLG Nürnberg vom 25.10.2022 – 3 U 2576/22
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht