OLG Stuttgart: Keine Entschädigungsansprüche eines Frisiersalons gegen Baden-Württemberg aufgrund von Schließung wegen Corona
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OLG Stuttgart: Klägerin als reine „Kontaktmultiplikatorin“ nicht vom Anwendungsbereich des IfSG erfasst
- Kein unmittelbarer Anspruch aus § 56 IfSG: Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 56 Absatz 1, Satz 1 IfSG stützen. Schon nach dem Wortlaut dieser Norm hätten nur Ansteckungsverdächtige, Ausscheider oder sonstige Träger von Krankheitserregern Ansprüche auf Entschädigung. Damit würde die Klägerin als sogenannte „Kontaktmultiplikatorin“ vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst, so der 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart.
- Keine analoge Anwendung von § 56 IfSG: Eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG schied dem Senat zufolge ebenso aus. Demnach sind die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend und eine planwidrige Regelungslücke sah der Senat nicht.
- Kein Anspruch aus § 55 a.F. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW): Auch aus polizeirechtlichen Erwägungen konnte die Klägerin keine Entschädigungsansprüche herleiten. Bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten hätten die sonderrechtlichen Regelungen des IfSG Vorrang gegenüber Ansprüchen von sogenannten Nichtstörern im Sinne der allgemeinen polizeirechtlichen Normen, meinte der Senat hierzu.
- Keine Ansprüche aus Enteignung: Dies gilt auch für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus einem enteignenden Eingriff. Zwar wird auch die Schließung eines Betriebs als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib nach Art. 14 GG geschützt. Jedoch treten nach Senatsauffassung auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs hinter die abschließenden Sonderregelungen des IfSG zurück.
Im Wortlaut: § 56 Absatz 1 Satz 1 IfSG - Entschädigung |
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht