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OLG Zweibrücken: Geblitzt zu werden bleibt teuer (Foto: photowahn / stock.adobe.com)
Auswirkungen der Fehler bei der Reform der StVO

OLG Zweibrücken: Fehler bei StVO-Reform macht Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig

ESV-Redaktion Recht
17.03.2021
Es war nur ein kleiner Formfehler, der die Novelle der StVO von 2020 zu Fall brachte. Ein Autofahrer meinte nun, dass er auch ein Bußgeld für einen Geschwindigkeitsverstoß, den er vor der vermeintlichen Geltung der Neuregelungen beging, nicht bezahlen muss. Hierzu hat sich nun das OLG Zweibrücken geäußert.   
In dem Streitfall verurteilte das AG Grünstadt den Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Die Begründung: Der Fahrer überschritt im September 2019 auf der A6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h. Gegen das Urteil des AG wendete sich der betroffene Fahrer mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG Zweibrücken. 

Betroffener: Keine gültige Bußgeldregelung

Nach Auffassung des Betroffenen hat der benannte Formfehler auch Folgen für Geschwindigkeitsübertretungen, die vor der Gesetzesänderung begangen wurden. Zumindest hätte die Ausgangsinstanz wegen § 4 Abs. 3 OWiG berücksichtigen müssen, ob ein vorher verbotenes Verhalten milder oder gar nicht mehr zu bestrafen ist. Aus seiner Sicht gebe es gar keine Grundlage für eine Ahndung. Daher müsse er das vom AG Grünstadt verhängte Bußgeld auch nicht bezahlen.

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OLG Zweibrücken: Bisherige Regelungen gelten weiter

Der Argumentation des Betroffenen folgte der Senat für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken nicht. Demnach hat der Betroffene zwar ein Recht darauf, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden ist. Ebenso wurde dem OLG zufolge das Zitiergebot bei der Reform der StVO im Jahr 2020 nicht ausreichend beachtet, so dass die Verschärfungen der Novelle im Bereich der Fahrverbote nicht in Kraft treten konnten.

Nach Auffassung des OLG werden damit aber weder die StVO als solche noch der Bußgeldkatalog außer Kraft gesetzt. Vielmehr gelten die bis dahin geltenden Regelungen weiter. Nach diesen wurde der Beschwerdeführer auch verurteilt. Es ist dem Senat zufolge weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern nach den dahin geltenden Regelungen zu ahnden.

Im Wortlaut: § 4 Abs. 3 OWiG 
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Im Wortlaut: Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.


Quelle: PM des OLG Zweibrücken vom 8.3.2021 zum Beschluss vom 5.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20


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