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Das Bild zeigt eine typische Autobahn mit Linksverkehr in Bangkok (Foto: joyt / stock.adobe.com
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs

OLG Zweibrücken: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot ist nicht zwingend ein rücksichtsloses Verhalten

ESV-Redaktion Recht
08.02.2023
Handelt ein Fahrer, der sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt? Hiermit hat sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, kurz OLG Zweibrücken, befasst.
In dem Streitfall war der Angeklagte etwa sieben Wochen im Urlaub in Thailand unterwegs – und zwar auch dem Auto. Nach seiner Rückkehr fuhr er mit seinem Pkw auf der Landstraße von Winnweiler nach Ramstein, allerdings auf der linken Spur. Dabei kollidierte er nach etwa zwei bis drei Minuten auf dieser Spur in einer Kurve frontal mit einem entgegenkommenden Pkw. Hierbei wurden die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer verletzt.
 
Das AG Rockenhausen verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Der Tatvorwurf: fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen. Zudem hat ihm die Ausgangsinstanz die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Nach seiner Einlassung hatte er weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt realisiert, dass in Deutschland – im Gegensatz zu seinem Urlaubsort in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Jedoch bleib sein Vorbringen sowohl vor dem AG als auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Kaiserslautern, ohne Erfolg. Der Fall landete schließlich vor dem OLG Zweibrücken als Revisionsinstanz.
 

OLG Zweibrücken: Der Angeklagte handelte nur unachtsam

Das OLG hat das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen der fahrlässigen Körperverletzung in zwei Tateinheiten verurteilt wird. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung und der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen hat das OLG die Sache an das LG Kaiserslautern zurückverwiesen. Die tragen Erwägungen des OLG:
 
  • Kein rücksichtsloser Pflichtverstoß des Angeklagten: Voraussetzung für die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ist ein rücksichtsloses Verhalten. Hiervon ist bei dem Angeklagten nicht auszugehen, weil er sich seines Pflichtverstoßes  gar nicht bewusst war. Daher kann ihm nicht ohne Weiteres eine verwerfliche Gesinnung unterstellt werden oder ihm vorgehalten werden dass er einfach drauflos fuhr, ohne an die Folgen seines Verhaltens zu denken.
  • Handlung aus Unachtsamkeit: Vielmehr hatte der Angeklagte nach Auffassung der Revisionsinstanz aus Unachtsamkeit gehandelt, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrschte.
Quelle: PM des OLG Zweibrücken vom 06.02.2023 zum Beschluss vom 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22
 
 


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