OLG Zweibrücken: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot ist nicht zwingend ein rücksichtsloses Verhalten
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Nach seiner Einlassung hatte er weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt realisiert, dass in Deutschland – im Gegensatz zu seinem Urlaubsort in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Jedoch bleib sein Vorbringen sowohl vor dem AG als auch vor dem Berufungsgericht, dem LG Kaiserslautern, ohne Erfolg. Der Fall landete schließlich vor dem OLG Zweibrücken als Revisionsinstanz.
OLG Zweibrücken: Der Angeklagte handelte nur unachtsam
- Kein rücksichtsloser Pflichtverstoß des Angeklagten: Voraussetzung für die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ist ein rücksichtsloses Verhalten. Hiervon ist bei dem Angeklagten nicht auszugehen, weil er sich seines Pflichtverstoßes gar nicht bewusst war. Daher kann ihm nicht ohne Weiteres eine verwerfliche Gesinnung unterstellt werden oder ihm vorgehalten werden dass er einfach drauflos fuhr, ohne an die Folgen seines Verhaltens zu denken.
- Handlung aus Unachtsamkeit: Vielmehr hatte der Angeklagte nach Auffassung der Revisionsinstanz aus Unachtsamkeit gehandelt, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrschte.
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