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OVG Bautzen: Das Risiko einer Corona-Infektion ist in Gastronomiebetrieben höher als im Einzelhandel (Foto: studio v-zwoelf / stock.adobe.com)
2-G-Regel in Sachsen im Bereich Gastronomie

OVG Bautzen lässt 2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe unangetastet

ESV-Redaktion Recht
27.12.2021
Nach der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2G-Regelung für den im niedersächsischen Einzelhandel durch das OVG Lüneburg hat sich nun das OVG Bautzen mit der gleichen Regel für Gastronomiebetriebe befasst. Die Richter aus Sachsen sahen die angegriffene Regelung aber insoweit als voraussichtlich rechtmäßig an. 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO haben Gäste vor dem Betreten von Gastronomiebetrieben einen Impf- oder Genesenennachweises vorzuweisen. Die Kontrollen erfolgen durch die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter, die auch die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen müssen. Gegen diese Vorschrift hatte sich die Betreiberin eines Restaurants in Dresden mit einem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung gewendet.

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OVG Bautzen: Impfung und durchgemachte Erkrankung senken Infektionsrisiko erheblich

Der 3. Senat des OVG Bautzen (Sächsisches OVG) hat die angegriffene Norm jedoch als voraussichtlich verhältnismäßig gewertet und begründete seine Ansichzt im Wesentlichen wie folgt:   

  • Maßnahme geeignet: Nach Auffassung des Senats ist die Eignung der Maßnahme nicht schon deshalb zweifelhaft, weil Geimpfte und Genesene nicht vollständig geschützt sind und das Virus weiterübertragen können. Vielmehr reicht es für die Eignung einer Maßnahme aus, wenn der damit verfolgte Zweck gefördert wird – eine vollständige Zweckerreichung ist also nicht erforderlich, meint der Senat weiter. Diese Zweckförderung nahm der Senat auch an, weil sowohl die Impfung als auch eine durchgemachte Erkrankung das Infektionsrisiko nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich senken.
  • Verringerung der Viruslast entscheidend: Darüber hinaus, so der Senat weiter, trägt jede Verringerung der Viruslast, so wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt worden sei, zu einem Fremdschutz bei.
  • Entlastung des Gesundheitssystems: Da Geimpfte weniger häufig schwer an Corona erkrankten, belasten diese auch das Gesundheitssystem weniger.
 
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Kein Widerspruch zu Erwägungen des OVG Lüneburg
 
Auch die Überlegungen des OVG Lüneburg stehen dem Ergebnis des OVG Bautzen aus folgenden Gründen nicht entgegen:
 
  • Höheres Infektionsrisiko in Sachsen: Das Infektionsgeschehen hat in Sachsen ein erheblich höheres Niveau als in Niedersachsen.
  • Überlastungsstufe in Kliniken überscritten: Auch die in Sachsen geltende Überlastungsstufe der Normal- und Intensivstationen ist weiterhin überschritten.
  • Höheres Infektionsrisiko im Bereich Gastronomie: Schließlich zählt die Gastronomie zu den Bereichen mit einem moderaten Infektionsrisiko – im Gegensatz Einzelhandel, der einem niedrigen Infektionsrisiko ausgesetzt ist, so die Richter aus Sachsen.
Der Beschluss des OVG Bautzen ist unanfechtbar. 

Quelle: PM des OVG Bautzen vom 22.12.2021 zum Beschluss vom 21.12.2021 – 3 B 435/21

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht