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Vom OVG Berlin Brandenburg bestätigt: Auch die Ausübung von Sport im Freien ist in Brandenburg ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 nur innerhalb von 15 Kilometern ab der jeweiligen Landkreis- oder Stadtgrenze erlaubt. (Foto: skumer / stock.adobe.com)
Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund von Corona

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt 15-Kilometer-Regel

ESV-Redaktion Recht
19.01.2021
Die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer im Zusammenhang mit Corona-Hot-Spots hat für viel Aufregung gesorgt. So sind in Brandenburg die Ausübung von Sport unter freiem Himmel oder die Bewegung an der frischen Luft ab einer 7-Tage Inzidenz von mehr als 200 Personen auf 100.000 Einwohner nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern ab der jeweiligen Landkreis- oder Stadtgrenze erlaubt. Nun hat das OVG Berlin-Brandenburg über die Rechtsmäßigkeit dieser Maßnahme entschieden.
In dem Streitfall wollte ein Bürger, der in Brandenburg lebt, die Regelung von § 4 Absatz 2 der aktuellen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes mit einem Eilantrag vorläufig außer Vollzug setzen lassen. Sein Hauptargument: Die Sperrung von tagestouristischen Anziehungspunkten sei zumindest gleich effektiv, wie die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer.

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OVG Berlin-Brandenburg: Beschränkung des Bewegungsradius nicht offensichtlich rechtswidrig

Diese Auffassung wollte das OVG Berlin-Brandenburg nicht bestätigen und hat den Eilantrag abgelehnt. Demnach ist die Maßnahme, mit der vor allem der Tagestourismus innerhalb des Landes Brandenburg eingeschränkt werden soll, nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die tragenden Überlegungen des OVG:

  • Maßnahme geeignet: Die Einschränkung des Bewegungsradius fördert vor allem das Ziel die Verbreitung des Virus aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten einzudämmen. Dies soll dem Gericht zufolge auch dann gelten, wenn die Ansteckungsgefahr unter freiem Himmel eher geringer ist.
  • Nur geringfügige Einschränkung der Freizeitgestaltung: Das OVG hält die angegriffene Maßnahme auch für angemessen. Das Argument des Gerichts: Die Personen, die von der der angegriffenen Vorschrift betroffen sind, wären lediglich in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt.
  • Schutz von Leben und Gesundheit höherrangig: Diesen Grundrechtseinschränkungen stehen die hochwertigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit gegenüber, die aufgrund der Entwicklung der Pandemie besonders gefährdet sind. Insoweit verwies das OVG auf die landesweiten Höchstwerte der Inzidenzen, von denen starke Belastungen der Intensivstationen in den Krankenhäusern ausgehen. Darüber hinaus führte das OVG die Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer höheren Ansteckungsgefahr ins Feld.
  • Beschränkte Tauglichkeit der Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie unerheblich: Aufgrund dieser erheblichen und akuten Gefahrenlage erscheinen dem Gericht die angegriffenen Grundrechtseinschränkungen auch dann noch angemessen, wenn diese nur beschränkt zur Eindämmung der Pandemie tauglich sind.
Aus diesem Grund nahm das OVG-Berlin-Brandenburg eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 11 S 3/21

Inwischen haben sich weitere Gerichte zu diesem Thema geäußert: 

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  • Die gemeinschaftsrechtlichen und internationalrechtlichen Bezüge 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht