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BU: In Hamburg gilt die Maskenpflicht im Freien auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen auch für Jogger vorerst weiter (Foto: LIGHTFIELD STUDIOS / stock. adobe.com)
Maskenpflicht im Freien

OVG Hamburg: Auch Jogger müssen an Alster und Elbe Masken tragen

ESV-Redaktion Recht
09.04.2021
Die Wahrscheinlichkeit, sich im Freien mit dem Corona-Virus anzustecken, sinkt gegenüber dem Ansteckungsrisiko innerhalb geschlossener Räume zwar deutlich – dennoch bleibt ein Restrisiko. Die Rechtsfolgen, die sich hieraus ergeben, bewerteten das VG Hamburg und das OVG Hamburg unterschiedlich.
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 26. März 2021 sieht für die Bereiche von Alster, Elbe und Jenischpark die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes vor. Sonnabends, sonntags und an Feiertagen gilt diese Maskenpflicht zwischen 10 Uhr und 18 Uhr. Im Übrigen ist auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen eine Maske zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

In diesen Beschränkungen sah der Antragsteller einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff, weil er arbeitsbedingt nur am Wochenende und an Feiertagen Zeit zum Joggen hat. Daher wendete er sich mit einem Eilantrag an das VG Hamburg.


VG Hamburg: Pauschale Maskenpflicht nicht erforderlich

In der Ausgangsinstanz hatte sein Antrag Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Stadt nicht belegen, warum aus Gründen des Infektionsschutzes eine undifferenzierte Maskenpflicht erforderlich sein soll. Darüber hinaus widersprach die Maßnahme, die in den betreffenden Grünanlagen unabhängig von Wetter und Besucherzahl gelten sollte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so das VG Hamburg weiter.

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OVG Hamburg: Maskenpflicht nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

Diese Auffassung teilte die Beschwerdeinstanz – das OVG Hamburg – nicht. Demnach ist eine distanzunabhängige Maskenpflicht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren verhältnismäßig. Die wesentlichen Gründe des OVG:
 
  • Infektionsrisiko auch im Freien: Das Gericht betonte zunächst, dass eine Ansteckung mit Corona auch im Freien möglich ist.
  • Weiter Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers: Vor allem aufgrund der unzureichenden Tatsachenlage zur Verbreitung der Corona-Mutanten hat der Verordnungsgeber dem OVG zufolge auch einen weiten Einschätzungsspielraum.
  • Maßnahme erforderlich: Um die Ziele, die das IfSG vorgibt – nämlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen – darf der Verordnungsgeber die Maßnahme für erforderlich halten. So hat er insbesondere zu Recht angenommen, dass die Mindestabstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens in den benannten Bereichen nicht eingehalten werden können. Gerade an Wochenenden und Feiertagen ist dem OVG zufolge mit hohem Besucheraufkommen zu rechnen. Hierbei kommt es typischerweise zu Situationen, in denen der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird – etwa bei Begegnungen oder Überholmanövern.
  • Regelung angemessen: Abschließend hielt das OVG den Eingriff für angemessen. Auch dann, wenn die Maßnahme möglicherweise nur einen geringen Einfluss auf den Pandemieverlauf hat, wären ihre Auswirkungen auf den Antragsteller ebenfalls gering. Insoweit kam zum Tragen, dass die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr gilt und dass der Antragsteller innerhalb dieser Zeiten auf andere Strecken ausweichen kann. Abschließend berücksichtigte das OVG noch, dass die Maskenpflicht zeitlich befristet ist.
Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. 

Quelle: PM des OVG Hamburg vom 01.04.2021 zum Beschluss vom selben Tag - 5 Bs 54/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht