OVG Hamburg: Auch Jogger müssen an Alster und Elbe Masken tragen
VG Hamburg: Pauschale Maskenpflicht nicht erforderlich
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OVG Hamburg: Maskenpflicht nach summarischer Prüfung verhältnismäßig
- Infektionsrisiko auch im Freien: Das Gericht betonte zunächst, dass eine Ansteckung mit Corona auch im Freien möglich ist.
- Weiter Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers: Vor allem aufgrund der unzureichenden Tatsachenlage zur Verbreitung der Corona-Mutanten hat der Verordnungsgeber dem OVG zufolge auch einen weiten Einschätzungsspielraum.
- Maßnahme erforderlich: Um die Ziele, die das IfSG vorgibt – nämlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen – darf der Verordnungsgeber die Maßnahme für erforderlich halten. So hat er insbesondere zu Recht angenommen, dass die Mindestabstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens in den benannten Bereichen nicht eingehalten werden können. Gerade an Wochenenden und Feiertagen ist dem OVG zufolge mit hohem Besucheraufkommen zu rechnen. Hierbei kommt es typischerweise zu Situationen, in denen der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird – etwa bei Begegnungen oder Überholmanövern.
- Regelung angemessen: Abschließend hielt das OVG den Eingriff für angemessen. Auch dann, wenn die Maßnahme möglicherweise nur einen geringen Einfluss auf den Pandemieverlauf hat, wären ihre Auswirkungen auf den Antragsteller ebenfalls gering. Insoweit kam zum Tragen, dass die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr gilt und dass der Antragsteller innerhalb dieser Zeiten auf andere Strecken ausweichen kann. Abschließend berücksichtigte das OVG noch, dass die Maskenpflicht zeitlich befristet ist.
Quelle: PM des OVG Hamburg vom 01.04.2021 zum Beschluss vom selben Tag - 5 Bs 54/21
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht