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OVG Koblenz: Die beamtenrechtliche Treuepflicht wirkt über das aktive Dienstverhältnis hinaus und eine Verletzung kann zum Verlust des Ruhegehalts führen (Foto: Brian Jackson/stock.adobe.com)
Verlust des Ruhegehalts

OVG Koblenz zur Aberkennung des Ruhegehalts einer Lehrerin, die „Reichsbürger“-Gedankengut vertreten hat

ESV-Redaktion Recht
31.03.2022
Können einer Lehrerin ihre Pensionsansprüche aberkannt werden, wenn sie Gedankengut der Reichsbürgerbewegung aktiv nach außen getragen hat? Hierüber hat das OVG Koblenz aktuell entschieden.
In dem Streitfall stand eine Lehrerin als Beamtin bis 2016 im Dienst des klagenden Landes. Ungefähr 10 Jahre nach ihrem Ausscheiden bezeichnete sie in zwei von ihr veröffentlichten Büchern die Bundesrepublik als „Scheinstaat“ bzw. angebliches Unternehmen mit Firmenstrukturen. Zudem benannte sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als „Geschäftsführer“ und das demokratische Wahlsystem sah sie als „Partei-Wahldiktatur“ an. Darüber hinaus lehnte sie die Verfassungsordnung als „ungültig“ ab. Solche Äußerungen fielen auch in mehreren Schreiben an Behörden.

Gegen diese Äußerungen ging das Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgreich mit einer Disziplinarklage vor. Das VG Trier erkannte der pensionierten Lehrerin ihr Ruhegehalt ab. Die Begründung: Sie habe sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG betätigt. Nach Auffassung des VG kann offenbleiben, ob sie der Reichsbürgerbewegung angehört, denn ihre Äußerungen waren szenetypisch und griffen gezielt die freiheitlich demokratische Grundordnung an.

Die Entscheidung der Ausgangsinstanz griff die Ruheständlerin mit einer Berufung vor dem OVG Koblenz an. Hierbei berief sie sich darauf, dass sie sich als Wissenschaftlerin und kritische Demokratin geäußert habe.

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OVG Koblenz: Keine Rechtfertigung der Äußerungen mit Wissenschaftsfreiheit oder Meinungsfreiheit

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Demnach bringt die ehemalige Lehrerin mit ihren oben genannten Äußerungen geradezu eine Verachtung des deutschen Staates und seiner Institutionen zum Ausdruck. Die weiteren Erwägungen des OVG:  

  • Treuepflicht wirkt über aktives Dienstverhältnis hinaus: Die beamtenrechtliche Treuepflicht wirkt über das aktive Dienstverhältnis hinaus – was einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entspricht, meint das OVG hierzu.
  • Schwerer Verstoß gegen Treuepflicht: Mit ihren oben genannten Äußerungen hatte sie eindeutig gegen ihre nach wie vor bestehende Treuepflicht verstoßen.
  • Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt: Die derart schwerwiegenden Pflichtverletzungen, mit der die Ruheständlerin den Staat und seine Institutionen herabsetzt und diffamiert, lassen sich dem OVG zufolge nicht mit der Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
Quelle: PM des OVG Koblenz vom 23.03.2022 zur Entscheidung vom 11.03.2022 – 3 A 10615/21.OVG


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht