OVG Lüneburg kippt 2-G-Regelung für Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen
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OVG Lüneburg: Umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel überschreitet die Grenzen einer an sich zulässigen Pauschalierung
Der 14. Senat des OVG Lüneburg hat die Auffassung der Golfspielerin im Wesentlichen geteilt. Zwar sind demnach Zugangsbeschränkungen zu Sportanlagen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, möglich. Auch muss der Verordnungsgeber nicht auf jede denkbare Konstellation eingehen. Allerdings überschreitet die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel für den benannten Personenkreis die Grenzen der zulässigen Pauschalierung. Hierin sieht der Senat vor allem einen rechtswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die grundrechtlich geschützt ist. Die wesentlichen Erwägungen der Lüneburger Richter:
- Kein signifikant erhöhtes Risiko beim Individualsport im Freien: Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel ist kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen, soweit ein Individualsport betrieben wird. Dies gilt dem OVG zufolge insbesondere für Leichtathletik, Tennis oder auch für Golf.
- Mildere Mittel möglich: Infektionsrisiken, die in geschlossenen Räumen entstehen – etwa beim Umkleiden, Duschen oder bei der Nutzung von Toiletten – können durch Abstandsgebote, eine FFP2-Maskenpflicht oder durch die Schließung der Nebeneinrichtungen der Sportanlage auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
- Verbot unverhältnismäßig: Soweit die angegriffene Maßnahme noch ein minimales Restrisiko reduzieren soll, hält das Gericht die Maßnahmen für unverhältnismäßig.
- Differenzierung zwischen Individualsportarten und Mannschaftssport möglich: Der 14. Senat des OVG Lüneburg sah auch keine Anzeichen dafür, dass eine Unterscheidung zwischen Individual- und Mannschaftsport zu unübersichtlichen Regelungen führen würde, die nur schwer zu handhaben wären. Bereits frühere Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hätten diese Differenzierung vorgenommen.
- Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Ebenso wenig konnte der Senat einen sachlichen Grund für die eingeschränkte Nutzung von Sportanlagen im Freien erkennen, denn Sport im Freien bleibt außerhalb von Anlagen erlaubt. Zudem meint der Senat, dass eine Reglementierung und Überwachung von Kontakten innerhalb einer Sportanlage sogar besser gewährleistet wäre als außerhalb solcher Anlagen.
- Keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen: Auch schwerwiegende öffentliche Interessen, die eine vorläufige Außervollzugsetzung angegriffenen Regelung hindern, liegen dem Senat zufolge nicht vor. Demnach ist die Regelung kein wesentlicher Baustein in der Strategie zur Pandemiebekämpfung des Verordnungsgebers. Diesem steht es aber frei, neue angemessene Beschränkungen zu erlassen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht