Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

OVG Lüneburg: Kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko beim Golfsport unter freiem Himmel (Foto: rattieritratti / stock.adobe.com)
2-G-Regel bei Nutzung von Sportanlagen

OVG Lüneburg kippt 2-G-Regelung für Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen

ESV-Redaktion Recht
26.01.2022
Das OVG Lüneburg hat eine 2-G-Regel des Landes Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt, die Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis eine Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel verbietet.
Niedergelegt war das benannte Verbot in § 8b Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. In dem Streitfall zog eine Golferin, die weder geimpft noch genesen war, mit einem mit einem Normenkontrolleilantrag gegen das Verbot vor das OVG Lüneburg. Nach ihrer Auffassung ist diese Maßnahme nicht erforderlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
 
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


OVG Lüneburg: Umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel überschreitet die Grenzen einer an sich zulässigen Pauschalierung


Der 14. Senat des OVG Lüneburg hat die Auffassung der Golfspielerin im Wesentlichen geteilt. Zwar sind demnach Zugangsbeschränkungen zu Sportanlagen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, möglich. Auch muss der Verordnungsgeber nicht auf jede denkbare Konstellation eingehen. Allerdings überschreitet die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel für den benannten Personenkreis die Grenzen der zulässigen Pauschalierung. Hierin sieht der Senat vor allem einen rechtswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die grundrechtlich geschützt ist. Die wesentlichen Erwägungen der Lüneburger Richter:  
 
  • Kein signifikant erhöhtes Risiko beim Individualsport im Freien: Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel ist kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen, soweit ein Individualsport betrieben wird. Dies gilt dem OVG zufolge insbesondere für Leichtathletik, Tennis oder auch für Golf.
  • Mildere Mittel möglich: Infektionsrisiken, die in geschlossenen Räumen entstehen – etwa beim Umkleiden, Duschen oder bei der Nutzung von Toiletten – können durch Abstandsgebote, eine FFP2-Maskenpflicht oder durch die Schließung der Nebeneinrichtungen der Sportanlage auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
  • Verbot unverhältnismäßig: Soweit die angegriffene Maßnahme noch ein minimales Restrisiko reduzieren soll, hält das Gericht die Maßnahmen für unverhältnismäßig.
  • Differenzierung zwischen Individualsportarten und Mannschaftssport möglich: Der 14. Senat des OVG Lüneburg sah auch keine Anzeichen dafür, dass eine Unterscheidung zwischen Individual- und Mannschaftsport zu unübersichtlichen Regelungen führen würde, die nur schwer zu handhaben wären. Bereits frühere Fassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hätten diese Differenzierung vorgenommen.
  • Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Ebenso wenig konnte der Senat einen sachlichen Grund für die eingeschränkte Nutzung von Sportanlagen im Freien erkennen, denn Sport im Freien bleibt außerhalb von Anlagen erlaubt. Zudem meint der Senat, dass eine Reglementierung und Überwachung von Kontakten innerhalb einer Sportanlage sogar besser gewährleistet wäre als außerhalb solcher Anlagen.
  • Keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen: Auch schwerwiegende öffentliche Interessen, die eine vorläufige Außervollzugsetzung angegriffenen Regelung hindern, liegen dem Senat zufolge nicht vor. Demnach ist die Regelung kein wesentlicher Baustein in der Strategie zur Pandemiebekämpfung des Verordnungsgebers. Diesem steht es aber frei, neue angemessene Beschränkungen zu erlassen.
Der Beschluss der Lüneburger OVG-Richter ist unanfechtbar und die Außervollzugsetzung der angegriffenen 2-G-Regelung wirkt bis auf Weiteres allgemeinverbindlich in ganz Niedersachsen.
 
Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 25.01.2022 zum Beschluss vom selben Tag – 14 MN 121/22


Das Fundament unserer Rechtsordnung


Berliner Kommentar zum Grundgesetz

Das Werk

  • analysiert dogmatisch fundiert und kritisch reflektierend
  • und arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken.
Zudem folgt der Kommentar einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser:

  • die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte,
  • die gemeinschaftsrechtlichen, internationalrechtlichen und rechtsvergleichenden Bezüge,
  • eine zusammenfassende Bewertung der Verfassungsbestimmungen und ihrer Wirkung auf die einfache Rechtsordnung sowie eine Auflistung der einschlägigen Leitentscheidungen.
Bei der Kommentierung wird die herausragende Bedeutung der Judikatur des BVerfG ausführlich gewürdigt, ohne damit aber einem „Bundesverfassungsgerichtspositivismus“ das Wort zu reden.
Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht