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OVG Münster: Auch Beamte die im Sabbat-Modell nach der Ansparphase vom Dienst befreit sind, erhalten die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe, wenn sie vorher in Vollzeit gearbeitet haben (Foto: Butch / stockadobe.com)
Corona-Sonderzahlung und Sabbat-Modell

OVG Münster: Beamte im Teilzeit-Blockmodell können volle Corona-Sonderzahlung verlangen

ESV-Redaktion Recht
17.11.2023
Kann eine Beamtin die volle Corona-Sonderzahlung verlangen, wenn sie am maßgeblichen Stichtag in der Ansparphase des sogenannten Sabbat-Modells zwar in Vollzeit arbeitet, aber nur eine Teilzeit-Besoldung erhält? Diese Frage hat das OVG Nordrhein-Westfalen, kurz OVG Münster, aktuell entschieden.
In dem Streitfall wurde der Klägerin aus Herne als verbeamteter Grundschullehrerin ab dem 01.08.2021 für sieben Jahre lang eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell – auch Sabbat-Modell genannt – bewilligt. Demzufolge arbeitete sie während der fünfjährigen Ansparphase – also auch am 29.11.2021, dem Stichtag für die Corona-Sonderzahlung – regelmäßig 28 Wochenstunden. Vergütet wurde sie auch in dieser Zeit aber, entsprechend des Blockmodells, lediglich wie eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden. Nach der Ansparphase wäre sie bei unveränderter Teilzeitbesoldung zwei Jahre lang vom Dienst befreit.
 
Aufgrund des  Corona-Sonderzahlungsgesetzes bezog die Klägerin im März 2022 dann eine einmalige Zahlung von 928,59 Euro – anstatt der vollen 1.300 Euro. Eine Nachzahlung von 371,41 Euro lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (NRW) ab. Die Begründung: Die Klägerin habe am betreffenden Stichtag aufrund des Blockmodels in Teilzeit gearbeitet. Dies führe zu einer Reduzierung der Corona-Sonderzahlung.

Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Gelsenkirchen hatte Erfolg. Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz ging das beklagte Land Nordrhein-Westfalen dann aber in die Berufung.

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OVG Münster: Reguläre Stundenzahl am Stichtag entscheidend

Auch vor dem 3. Senat des OVG Münster ging es dem beklagten Land NRW nicht besser. Demnach haben auch Beamte in Teilzeit nach dem „Sabbat-Modell“ Anspruch auf die volle Corona-Sonderzahlung. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
 
  • Unterschiedliches Verständnis des Begriffs „Teilzeit“: Der Begriff „Teilzeit“ im „Sabbat-Modell“ entspricht nicht dem Begriff der „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes. Schon die stichtagsbezogene Sonderzahlung passt nicht zur Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, denn diese erstreckt sich über einen mehrjährigen Zeitraum.
  • Reguläre Stundenzahl am Stichtag maßgeblich: Entscheidend für den Anspruch auf die Sonderzahlung in voller Höhe ist, dass die Klägerin zum maßgebenden Stichtag ihren Dienst mit der regulären Stundenzahl erbracht hat. Diese Auslegung berücksichtigt auch den Zweck der Sonderzahlung, was der Senat dann wie folgt weiter ausführte.
  • Teleologische Reduktion der Minderungen nach Corona-Sonderzahlungsgesetz: Das Corona-Sonderzahlungsgesetz sieht bei Besoldungskürzungen für Teilzeitbeschäftigte keine strenge Maßgabe vor. Vielmehr verweist es nur auf eine allgemeine Anwendung des Besoldungsrechts. Daraus schließt der Senat dann, dass die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung bei Teilzeitbeschäftigungen für Mitarbeiter im Sabbath-Modell teleologisch zu reduzieren ist. Demnach waren nach der Wertung des Gesetzgebers auch Beamte in Teilzeitmodellen, die in der Ansparphase am maßgeblichen Stichtag voll gearbeitet haben, durch die Folgen von Corona stärker betroffen als Beamte mit ständig ermäßigter Arbeitszeit außerhalb vom Blockmodellen.
 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
 
Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen 15.11.2023 zum Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 295/23


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