OVG Münster bestätigt Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die mit einem freiwilligen Coronatest abgewendet werden kann
Änderungen der Corona-Einreise-VO in NRW seit Ende November 2020 |
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Zur Erinnerung |
26.11.2020 |
OVG Münster setzt Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in NRW vorläufig außer Vollzug | |
Nach den Vorgaben der sogenannten 7-Tage-Inzidenz wäre ein Großteil von Deutschland ein Corona-Risikogebiet. Kann unter diesen Umständen die Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland noch weitergelten, wenn die Inzidenzwerte dort niedriger waren? Hierzu hat sich das OVG Münster in einem aktuellen Eilbeschluss geäußert. mehr … |
OVG Münster: Veränderte Situation rechtfertigt Quarantäneverpflichtung
- Neue Gefahr durch Virusmutationen: Die angegriffene Maßnahme soll dabei helfen, auch Infektionen mit neuen Virusstämmen in Deutschland zu entdecken, um Schutzmaßnahmen gegen die Weiterverbreitung treffen zu können.
- Reduzierung des Risikos in NRW aufgrund des Lockdowns: Aufgrund des strengen Lockdowns im gesamten Bundesgebiet ist das Verbreitungsrisiko auch in NRW gegenüber dem Risikogebiet der Normandie geringer.
- Steigerung der Kontakte durch Reisen: Nach Einschätzung des Verordnungsgebers führt eine Reise zu mehr Kontakten mit anderen Menschen, was das Infektionsrisiko steigern kann. Demgegenüber wären die Kontakte bei einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des Lockdowns deutlich reduziert. Diese typsierende Betractungsweise erscheint dem OVG in der aktuellen Situation plausibel.
- Typisierende Betrachtung zulässig: Aufgrund der hohen Belastung der Gesundheitsämter ist den Richtern aus Münster zufolge eine typisierende Betrachtung auch zulässig. Dies, so das Gericht weiter, ermöglicht den Gesundheitsämtern die einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer.
- Quarantäneregelungen nicht ungeeignet: Die Regelungen sind dem OVG zufolge auch dann geeignet, wenn sie keine vollständige Sicherheit bieten. Zumindest können die Maßnahmen einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Darüber hinaus, so das OVG weiter könne man sich „freitesten“, wobei die vom Einreisenden zu tragenden Kosten sehr überschaubar bleiben. Diese liegen bei etwa 30 bis 40 Euro.
Quelle: PM des OVG Münster vom 7.1.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 2046/20.NE
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht