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OVG Münster: Durch freiwillige negative Corona-Tests lässt sich bei der Einreise nach NRW aus Risikogebieten im Ausland die Quarantäne vermeiden (Foto: MyriamB / stock.adobe.com)
Quarantäne und Coronatests für Reiserückkehrer in NRW

OVG Münster bestätigt Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die mit einem freiwilligen Coronatest abgewendet werden kann

ESV-Redaktion Recht
11.01.2021
Einreisende aus ausländischen Risikogebieten müssen sich nach ihrer Rückkehr in das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) grundsätzlich in Quarantäne begeben. Umgehen können sie die Quarantäneverpflichtung aber, wenn sie sich vor oder unmittelbar nach der Einreise freiwillig testen lassen. Diese Rechtslage hat das OVG Münster in einem aktuellen Eilverfahren bestätigt und damit auf die veränderte Pandemielage reagiert.
Der Antragsteller plante eine Reise zu seinem Boot in die Normandie. Dieses Gebiet ist aktuell ein Risikogebiet, ebenso wie NRW. Er berief sich auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach geht von Personen, die in einem ausländischen Risikogebiet mit vergleichbarer Inzidenz waren, keine höhere Gefahr aus, als von Personen, die in NRW geblieben sind. Daher hatte er beantragt, die entsprechenden Regelungen der nordrhein-westfälischen Coronaeinreiseverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Mit der vom Antragsteller vorgebrachten Begründung hatte das OVG Münster in der Tat am 20.11.2020 (13 B 1770/20.NE) die damals geltende Corona-Einreise-VO in NRW gekippt. Diese verpflichtete Reiserückkehrer aus dem Ausland zu einer zehntägigen häuslichen Quarantäne.
 
Änderungen der Corona-Einreise-VO in NRW seit Ende November 2020
  • Änderungen im Dezember 2020: Am 20.12.2020 hatte der Landesgesetzgeber aber aufgrund verschiedener Mutationen des Coronavirus im Vereinigten Königreich und in Südafrika eine neue Corona-Einreise-VO erlassen. Diese sah eine zehntägige Quarantäne für Reiserückkehrer aus diesen Ländern vor. Etwas später hatte das Land NRW diese Verordnung um eine Regelung erweitert, nach der Einreisende aus anderen ausländischen Risikogebieten vor oder unmittelbar nach der Einreise zu einem PCR- oder einem Schnelltest verpflichtet wurden. Hiergegen hatte sich der Antragsteller zunächst gewendet.
  • Änderungen Anfang Januar 2021: Während des Verfahrens kamen allerdings Zweifel darüber auf, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ermächtigt, die durch die Abstriche aus dem Nasen- und/oder Rachenraum entstehen. Deshalb hatte das Land NRW seine Corona-Einreise-VO Anfang Januar 2021 erneut geändert. Nach dieser gilt für alle Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten eine Quarantänepflicht. Diese kann aber durch freiwillige Tests – entweder innerhalb von 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise – abgewendet werden. Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Antragstellers zuletzt.

Zur Erinnerung

26.11.2020
OVG Münster setzt Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in NRW vorläufig außer Vollzug
Nach den Vorgaben der sogenannten 7-Tage-Inzidenz wäre ein Großteil von Deutschland ein Corona-Risikogebiet. Kann unter diesen Umständen die Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland noch weitergelten, wenn die Inzidenzwerte dort niedriger waren? Hierzu hat sich das OVG Münster in einem aktuellen Eilbeschluss geäußert. mehr …

OVG Münster: Veränderte Situation rechtfertigt Quarantäneverpflichtung

Das OVG Münster hat den Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Teilen der aktuellen Corona-Einreise-VO abgelehnt. Die Richter aus Münster meinen, dass der Verordnungsgeber derzeit voraussichtlich zurecht von einem dringenden Handlungsbedarf ausgeht. Demnach kann in der Quarantänepflicht mit der Möglichkeit sich freizutesten ein nennenswerter Beitrag zur Eindämmung der Pandemie gesehen werden. Dabei legte das OVG gegenüber seiner Entscheidung von November 2020 eine veränderte Situation zugrunde. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:

  • Neue Gefahr durch Virusmutationen: Die angegriffene Maßnahme soll dabei helfen, auch Infektionen mit neuen Virusstämmen in Deutschland zu entdecken, um Schutzmaßnahmen gegen die Weiterverbreitung treffen zu können.
  • Reduzierung des Risikos in NRW aufgrund des Lockdowns: Aufgrund des strengen Lockdowns im gesamten Bundesgebiet ist das Verbreitungsrisiko auch in NRW gegenüber dem Risikogebiet der Normandie geringer.
  • Steigerung der Kontakte durch Reisen: Nach Einschätzung des Verordnungsgebers führt eine Reise zu mehr Kontakten mit anderen Menschen, was das Infektionsrisiko steigern kann. Demgegenüber wären die Kontakte bei einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des Lockdowns deutlich reduziert. Diese typsierende Betractungsweise erscheint dem OVG in der aktuellen Situation plausibel.
  • Typisierende Betrachtung zulässig: Aufgrund der hohen Belastung der Gesundheitsämter ist den Richtern aus Münster zufolge eine typisierende Betrachtung auch zulässig. Dies, so das Gericht weiter, ermöglicht den Gesundheitsämtern die einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer. 

  • Quarantäneregelungen nicht ungeeignet: Die Regelungen sind dem OVG zufolge auch dann geeignet, wenn sie keine vollständige Sicherheit bieten. Zumindest können die Maßnahmen einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Darüber hinaus, so das OVG weiter könne man sich „freitesten“, wobei die vom Einreisenden zu tragenden Kosten sehr überschaubar bleiben. Diese liegen bei etwa 30 bis 40 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Münster vom 7.1.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 2046/20.NE

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(ESV/bp)

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