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OVG Münster: Wer fest in einen Schichtplan eingebunden ist, verfügt nicht über den erforderlichen Zeitrahmen mit flexiblen Arbeitszeiten (Foto: cirquedesprit / stock.adobe.com)
Mandatstätigkeit als Ratsherr und berufliche Arbeitszeit als Polizist

OVG Münster zur Anrechnung von Zeiten einer Mandatsausübung im Ehrenamt auf berufliche Arbeitszeit

ESV-Redaktion Recht
26.07.2022
Kann ein Polizeibeamter im Wechselschichtdienst, der noch ehrenamtlich als Ratsherr tätig ist, die Hälfte der Zeit seiner Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit anrechnen lassen? Mit dieser Frage hat sich das OVG Münster kürzlich befasst.
In dem Streitfall wollte ein Polizist im Schichtdienst 120 Stunden seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ratsherr seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Seinen Anspruch leitete er aus § 44 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) her (siehe auch unten). Da sein Dienstherr sich weigerte, erhob er Klage vor dem VG Minden (4 K 4693/18). Die Ausgangsinstanz gab der Klage dstatt. Daraufhin zog das beklagte Land NRW mit einer Berufung vor das OVG Münster.

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OVG Münster: Kein Zeitrahmen mit flexiblen Arbeitszeiten beim Kläger

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der 6. Senat des OVG Münster – auch als OVG Nordrhein-Westfalen bekannt – gab der Berufung statt. Dabei schickte der Senat voraus, dass sich auch Beamte grundsätzlich auf § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW berufen können. Demnach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung also nicht auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Die weiteren Erwägungen des Senats:
 
  • Zeitrahmen mit flexiblen Arbeitszeiten: Allerdings können sich nur Mandatsträger, die in ihrem Beruf flexible Arbeitszeiten haben, die Hälfte ihrer ehrenamtlichen Mandatszeiten auf ihre berufliche Arbeitszeit anrechnen lassen. Das heißt, sie müssen in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel über die Lage und Dauer ihrer Arbeit entscheiden können. Voraussetzung hierfür wäre ein Spielraum im Rahmen eines frühesten Beginns und eines spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit.
  • Keine freie Entscheidung des Klägers über Arbeitszeit: Daran fehlt es bei Polizeibeamten, die in Schicht- bzw. Wechselschichtdienst arbeiten. Der Kläger kann nämlich weder über die Lage noch über die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden, denn beides ist ihm streng vorgegeben.
  • Äußern von Wünschen bei Schichteinteilung nicht ausreichend: Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger sich wünschen kann, in welche Schicht er eingeteilt werden möchte. Selbst dann, wenn seinen Wünschen in aller Regel entsprochen wird, bleibt das letzte Wort beim Dienstherrn.
  • Ehrenamtliche Mandatswahrnehmung ist regelmäßig in der Freizeit auszuüben: Ein Arbeitszeitrahmen, der ganzen Tag umfasst, würde dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird. Die Folge: Es entsteht immer ein hälftiger Anrechnungsanspruch, wovon offenbar auch der Kläger ausgeht. Dies steht aber dem Grundsatz entgegen, nach dem die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Freizeit auszuüben ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
 
Quelle: PM des OVG Münster vom 21.07.2022 zum Urteil vom selben Tag – 6 A 2599/20
 


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Im Wortlaut: § 44 Abs. 2 Satz 4 GO Nordrhein-Westfalen – Freistellung (Auszug)
(2) 4 Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zu. [...]


(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht