OVG Münster zur Anrechnung von Zeiten einer Mandatsausübung im Ehrenamt auf berufliche Arbeitszeit
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OVG Münster: Kein Zeitrahmen mit flexiblen Arbeitszeiten beim Kläger
- Zeitrahmen mit flexiblen Arbeitszeiten: Allerdings können sich nur Mandatsträger, die in ihrem Beruf flexible Arbeitszeiten haben, die Hälfte ihrer ehrenamtlichen Mandatszeiten auf ihre berufliche Arbeitszeit anrechnen lassen. Das heißt, sie müssen in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel über die Lage und Dauer ihrer Arbeit entscheiden können. Voraussetzung hierfür wäre ein Spielraum im Rahmen eines frühesten Beginns und eines spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit.
- Keine freie Entscheidung des Klägers über Arbeitszeit: Daran fehlt es bei Polizeibeamten, die in Schicht- bzw. Wechselschichtdienst arbeiten. Der Kläger kann nämlich weder über die Lage noch über die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden, denn beides ist ihm streng vorgegeben.
- Äußern von Wünschen bei Schichteinteilung nicht ausreichend: Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger sich wünschen kann, in welche Schicht er eingeteilt werden möchte. Selbst dann, wenn seinen Wünschen in aller Regel entsprochen wird, bleibt das letzte Wort beim Dienstherrn.
- Ehrenamtliche Mandatswahrnehmung ist regelmäßig in der Freizeit auszuüben: Ein Arbeitszeitrahmen, der ganzen Tag umfasst, würde dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird. Die Folge: Es entsteht immer ein hälftiger Anrechnungsanspruch, wovon offenbar auch der Kläger ausgeht. Dies steht aber dem Grundsatz entgegen, nach dem die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Freizeit auszuüben ist.
Quelle: PM des OVG Münster vom 21.07.2022 zum Urteil vom selben Tag – 6 A 2599/20
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(2) 4 Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zu. [...] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht