OVG Rheinland-Pfalz: Zeugnisse für Lehrer auf dem Prüfstand
Das OVG äußerte sich allerdings nicht nur zur konkreten Beurteilung des Lehrers. Die Koblenzer Richter befassten sich auch mit dem generellen Beurteilungs- und Beförderungssystem für Studienräte in Rheinland-Pfalz und stellte die Verfahren bei „Zeugnissen für Lehrer” auf den Prüfstand. Offenbar wurden Leistungen der Lehrkräfte in letzter Zeit in erheblichem Ausmaß unterschiedlich bewertet.
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OVG: Aufhebung der Dienstbeurteilung rechtswidrig
Zur Ausgangssituation: Die erste Instanz gab der Klage des Studienrats statt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hierbei stützen sich die Richter aus Koblenz im Wesentlichen auf folgende Gründe:- Grundsätzliches Überprüfungsrecht: Das beklagte Land darf dem Richterspruch zufolge als Dienstherr zwar grundsätzlich die dienstlichen Beurteilungen seiner beamteten Lehrer überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Dies gelte, so das Gericht weiter, vor allem dann, wenn für die Beurteilungen offensichtlich - wie in dem zu entscheidenden Fall - keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe gegolten haben.
- Aber - Keine Berücksichtigung von Leistungen außerhalb des Beurteilungszeitraums: Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers konnte aber nicht allein auf die Bewertung im Rahmen des Unterrichtsbesuchs im Juni 2015 gestützt werden. So habe die Schulaufsicht von der Häufung der Spitzennoten erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfahren und den Unterrichtsbesuch durchgeführt. Leistungen, die außerhalb des Beurteilungszeitraums erbracht wurden, dürften aber nicht berücksichtigt werden.
Einheitliche Bewertungsmaßstäbe möglich
Dem Richterspruch zufolge ist nichts dagegen einzuwenden, Verfahren mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben einzuführen. Diese Mechanismen müssten aber schon eingreifen, bevor die jeweiligen Beurteilungen erstellt werden. Insoweit hat das Gericht auf andere Verwaltungsbereiche hingewiesen, in denen gleichmäßige Beurteilungsmaßstäbe angewendet werden. Hierfür benannte das Gericht folgende Beispiele:- Richtwerte für Spitzennoten,
- Beurteilerkonferenzen in regelmäßigen Abständen,
- Zweitbeurteiler - Möglichkeit der Mitwirkung der nächsthöheren Dienstvorgesetzten als sogenannte Zweitbeurteiler.
Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2017 zum Urteil vom 28.11.2017 – AZ: 2 A 10761/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht