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OVG Schleswig: Moratorium des Landesgesetzgebers zur Sicherung der Windkraftplanung verstößt nicht gegen Grundrechte (Foto: Massimo Cavallo / Fotolia.com)
Ausbau der Windenergie

OVG Schleswig: Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes ist verfassungskonform

ESV-Redaktion Recht
12.03.2020
In Schleswig-Holstein stagniert seit 2015 der Ausbau von Windrädern. Der Grund: Ein faktischer Genehmigungsstopp durch den Landesgesetzgeber. Hiergegen wollte eine private Betreiberin von Windkraftanlagen vorgehen – ohne Erfolg, wie eine aktuelle Entscheidung des OVG Schleswig zeigt.
Auslöser für den Streit war ein Vorbescheid zur Auswirkung von Lärm und Schall zur Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Rantrum im Kreis Nordfriesland. Der Vorbescheid ist eine Voraussetzung im Genehmigungsverfahren, den eine private Betreiberin von Winkraftanlagen beantragt hatte.

Im Jahr 2015 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) allerdings sämtliche Windenergie-Regionalpläne des Landes gekippt, so etwa im Verfahren 1 KN 6/13. Deshalb hatte der Landesgesetzgeber ein Moratorium für den Ausbau der Windenergie im Landesplanungsgesetz ins Gesetz eingebaut. Raumbedeutsame Windkraftanlagen sind danach vorläufig im Regelfall nicht genehmigungsfähig – und zwar solange, bis neue Raumordnungspläne aufgestellt oder die bestehenden Pläne fortgeschrieben sind. Das Moratorium hatte der Gesetzgeber mehrfach, zuletzt bis Ende 2020, verlängert.

Klägerin: Moratorium verfassungswidrig


Da die Betreiberin den Vorbescheid nicht erhalten hatte, klagte sie gegen die gesetzliche Regelung des Landes.  Jedoch scheiterte sie damit im November 2017 in der ersten Instanz. Die Betreiberin wollte daher die nächste Instanz – das OVG Schleswig – dazu bewegen, die landesgesetzliche Regelung im Rahmen einer Richtervorlage zum Landes- oder Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.  

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OVG Schleswig: Kein verfassungswidriger Grundrechtseingriff ersichtlich

Dies lehnte der 5. Senat des OVG Schleswig ab. Nach Auffassung des Senats entspricht das Moratorium den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die wesentlichen Erwägungen des OVG:

  • Land hat Gesetzgebungskompetenz: Aktuell hatte der Senat keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes.
  • Regelung nicht unverhältnismäßig: Auch greift die landesrechtliche Regelung noch nicht unverhältnismäßig etwa in die Berufsfreiheit oder in die Baufreiheit des Eigentümers ein, so die Richter aus Schleswig.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.


Dritter Entwurf für neue Windkraft-Regionalpläne liegt vor

Zwischenzeitlich liegt aber der dritte Entwurf für neue Windkraft-Regionalpläne vor. Damit hofft die Landesregierung, dass der Landtag die Pläne im Oktober/November 2020 beschließen wird. Zwar könnte das Moratorium damit aufgehoben werden. Allerdings dürfte der Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein mindestens bis zum Inkrafttreten der Pläne weiter auf Eis liegen.   
 

Quelle: PM des OVG Schleswig vom 27.2.2020 zum Urteil vom 26.2.2020 – 5 LB 6/19


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(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht