BGH zum Anspruch des Adoptivkindes gegen Kindesmutter auf Benennung des leiblichen Vaters
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BGH: Auskunftsanspruch ergibt sich aus 1618 a BGB
- Der Ausgangspunkt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Bei der Auslegung der Norm ist zu berücksichtigen, dass der Staat aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu verpflichtet ist, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen Rechnung zu tragen. Bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung hatte der Auskunftsanspruch Vorrang vor dem Anspruch auf Vorenthaltung der verfügbaren Informationen über die eigene Abstammung.
- Kein Vergleich mit Anspruch des Scheinvaters gegen Kindesmutter auf Auskunft über Identität des leiblichen Kindesvaters: Diese Fallgruppe ist dem Senat zufolge auch nicht vergleichbar mit dem Anspruch des sogenannten Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über den leiblichen Vater. Einen solchen Anspruch habe das BVerfG mangels ausdrücklicher Regelung abgelehnt, weil es hier allein um finanzielle Interessen geht, so der Senat. Demgegenüber stärkt der Auskunftsanspruch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das eine erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat.
- Adoption der Tochter schließt Auskunftsanspruch nicht aus: Unerheblich ist dabei auch, dass die Kindesmutter aufgrund der Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter ihrer Tochter ist. Das Auskunftsschuldverhältnis ist nämlich schon vor der Adoption entstanden. Anderenfalls, so der Senat weiter, würde eine Adoption zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht adoptierten Kindern führen.
- Keine relevanten Gründe gegen Anspruch auf Auskunft: Zudem hatte die Mutter gar nicht bestritten, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich besteht. Ebenso wenig hatte sie relevante Aspekte vorgetragen, die gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechen.
- Auskunftspflicht nicht erfüllt: Auch mit ihrer Mittelung, dass sie sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern könne, hat die Mutter ihre Pflicht zur Auskunft nicht erfüllt. Darüber hinaus hatte sie nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung nach Einholung von zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist. Vielmehr benannte die Vorinstanz der Mutter zahlreiche erfolgversprechende Kontaktmöglichkeiten, von denen die Mutter Hinweise zu etwaigen leiblichen Vätern hätte erhalten können.
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