Paulaner siegt im Rechtsstreit um die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ vor dem LG München I
„Erfunden“ hatten das Erfrischungsgetränk schwäbische Wirte in den 1950-iger Jahren. Diese mischten Orangenlimo mit Cola und nannten das Getränk „Spezi“. Weil das Mischen aber umständlich war, bot Riegele die Mischung mit großem Erfolg in abgefüllten Flaschen an und ließ sich die Bezeichnung schützen. Auch Paulaner bot dann ein Getränk mit dem Namen „Spezi“ an.
Zahlreichen Medien zufolge produziert Paulaner heute jährlich etwa 1 Million Hektoliter ihres Mischgetränks. Die Beklagte hatte wohl die Absicht mit der Klägerin einen neuen Lizenzvertrag über 4,5 bis fünf Millionen EUR abzuschließen.
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LG München I: Nutzungsvereinbarung wirksam
- Vertrag ist Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung: Nach Auffassung der Kammer ist die Vereinbarung von 1974 eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung. Insoweit betonte sie, dass die zunächst vorgesehene Überschrift „Lizenzvertrag“ noch vor der Unterzeichnung in „Vereinbarung“ geändert wurde.
- Endgültige Streitbeilegung beabsichtigt: Darüber hinaus wollten die damaligen Vertragsparteien bestehende Streitigkeiten beilegen und die Klägerin hatte im Vertrauen hierauf erheblich in den Aufbau ihrer Marke investiert. Daher hat sie ein berechtigtes Bedürfnis zur Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für verwechslungsfähige Zeichen. Dies besteht der Kammer zufolge regelmäßig zeitlich unbegrenzt fort.
- Vertrag nicht ordentlich kündbar: Nach der weiteren Ansicht der Kammer sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar, weil die Schutzdauer von eingetragenen Markenrechten durch eine einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden kann.
- Kein Grund zur außerordentlichen Kündigung: Auch für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte sah die Kammer keinen Anlass, weil die Klägerin stets unbestritten vertragstreu war. An dieser Stelle betonte das Münchner Gericht, dass der Wunsch der Beklagten an einer Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin rechtlich nicht relevant ist.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht