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Frentz: Einschränkung der Privilegien für Bürgerenergie vertretbar (Foto: Massimo Cavallo/Fotolia.com)
Energiewende

Privilegien eingeschränkt: Flaute für Bürgerenergie?

ESV-Redaktion Recht
25.09.2017
Bei den letzten Ausschreibungen erhielten Bürgerenergiegesellschaften 90 Prozent der vergebenen Zuschläge. Im Wesentlichen ist dies auf bestimmte Privilegien dieser Gesellschaften zurückzuführen. Doch sind deshalb diese Privilegien zu begrenzen? Dieser Frage geht Prof. Dr. jur. Walter Frenz in der Fachzeitschrift ER Energierecht nach.
Jeder Bürger soll sich mit Investitionen an den Gewinnen der Ökostromerzeugung beteiligen können, indem er in Windenergieanlagen an Land investiert, so die Idee des Gesetzgebers. Als Grundmodell hierfür dienen Bürgerenergiegesellschaften, die bisher grundlegende Privilegien bei Ausschreibungen von Strommengen hatten. Allerdings hat sich wegen dieser Privilegien immer wieder die Frage gestellt, ob die Projekte, die durch die Bürgerenergiegesellschaften getragen werden, auch tatsächlich realisiert werden, meint Prof. Dr. Walter Frenz. Hiervon hänge nämlich die Energiewende maßgeblich ab. Das Ausschreibungsvolumen richtet sich nach den zu erreichenden Werten und Zielen im Sinne von § 1 Absatz 2 und 4 EEG. Diese Norm legt einen Ausbaupfad für den jährlichen Zubau von einzelnen Ökostromformen fest, die für die Gesamtziele der Energiewende maßgeblich sind. 

Die wesentlichen bisherigen Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften
  • Gebotsabgabe ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Zur Gebotsabgabe muss nur ein Windgutachten vorliegen, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 
  • Zuschlag nach Einheitspreisverfahren: Im Falle eines Zuschlages erhalten Bürgerenergiegesellschaften den Gebotswert, der dem höchsten Gebot entspricht und nicht den Wert ihres eignen Gebots.
  • Verzögerte Zweitsicherheit: Leistung der Zweitsicherheit - 15 Euro multipliziert mit der zu installierenden Leistung - beginnt erst mit Erteilung der Genehmigung nach dem BIMSchG.  
  • Frist: Verlängerung der Realisierungsfrist um zwei Jahre.

Einschränkung von Privilegien

Vor allem mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber nun die Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften in wesentlichen Punkten eingeschränkt. Dies bringt eine weitgehende Gleichstellung der Bürgerernergie mit anderen Vorhaben mit sich. Hier die wichtigsten Einschränkungen: 
  • Immissionschutzrechtliche Genehmigung schon vor Gebotsabgabe: So muss die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits vorliegen, wenn das Gebot abgegeben wird. 
  • Zweitsicherheit: Kein Aufschub mehr für die Leistung der Zweitsicherheit. Damit beginnt die Frist zur Leistung der Zweitssicherheit bereits mit Erteilung des Zuschlags.
  • Frist: Keine Verlängerung der Realisierungsfrist.

Zeitliche Begrenzung

Vorerst, so der Autor weiter, gilt dies jedoch nur für gemeinsame Ausschreibungen im Sinne von § 39 i EEG. Zudem begrenzt sich dieses Vorhaben zeitlich auf die ersten beiden Ausschreibungen 2018, fährt Frenz fort. Über eine Verlängerung der Regelung soll eine Evaluierung entschieden.

Hohes Risiko 

Allerdings betont Frenz, dass mit den Einschränkungen auch für Bürgerenergiegesellschaften vor allem das Risiko besteht, erst hohe Aufwendungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufzubringen und dann nicht zum Zuge zu kommen.

Da es sich hierbei um eine Pilotphase handelt, hält der Verfasser die fehlende Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften wegen des geringen Gesamtumfangs der gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie und Solaranlagen aber noch für vertretbar.

Zukunft der Bürgernergie

Die Zukunft der Bürgerenergiegesellschaften hängt Frenz zufolge auch davon ab, ob sich die gemeinsamen Ausschreibungen, die die Kommission in ihrem Beschluss vom 20.12.2016 als Test vorgegeben hatte, erfolgreich praktizieren lassen und inwieweit dann in einem näher festzulegenden Rahmen die Akteursvielfalt und damit auch die Bürgerenergiegesellschaften adäquat berücksichtigt werden.

Da die Einschränkungen der Privilegien für Bürgerenergie nur vorläufig sind, geht Frenz zudem detailliert auf die einzelnen Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften ein. Insoweit widmet er sich vor allem § 36 g EEG 2018 und beleuchtet ausführlich die Organisation dieser Gesellschaften, den Ausschluss der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten, die Zuschlagswerte und die Bedeutung der Sicherheitsleistungen. Zudem hebt er Bürgerenergie als kommunale Säule der Energiewende hervor.
Gut vernetzt in ein neues Energiezeitalter
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(
ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht