Privilegien eingeschränkt: Flaute für Bürgerenergie?
Die wesentlichen bisherigen Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften |
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Einschränkung von Privilegien
Vor allem mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber nun die Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften in wesentlichen Punkten eingeschränkt. Dies bringt eine weitgehende Gleichstellung der Bürgerernergie mit anderen Vorhaben mit sich. Hier die wichtigsten Einschränkungen:- Immissionschutzrechtliche Genehmigung schon vor Gebotsabgabe: So muss die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits vorliegen, wenn das Gebot abgegeben wird.
- Zweitsicherheit: Kein Aufschub mehr für die Leistung der Zweitsicherheit. Damit beginnt die Frist zur Leistung der Zweitssicherheit bereits mit Erteilung des Zuschlags.
- Frist: Keine Verlängerung der Realisierungsfrist.
Zeitliche Begrenzung
Vorerst, so der Autor weiter, gilt dies jedoch nur für gemeinsame Ausschreibungen im Sinne von § 39 i EEG. Zudem begrenzt sich dieses Vorhaben zeitlich auf die ersten beiden Ausschreibungen 2018, fährt Frenz fort. Über eine Verlängerung der Regelung soll eine Evaluierung entschieden.Hohes Risiko
Allerdings betont Frenz, dass mit den Einschränkungen auch für Bürgerenergiegesellschaften vor allem das Risiko besteht, erst hohe Aufwendungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufzubringen und dann nicht zum Zuge zu kommen.Da es sich hierbei um eine Pilotphase handelt, hält der Verfasser die fehlende Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften wegen des geringen Gesamtumfangs der gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie und Solaranlagen aber noch für vertretbar.
Zukunft der Bürgernergie
Die Zukunft der Bürgerenergiegesellschaften hängt Frenz zufolge auch davon ab, ob sich die gemeinsamen Ausschreibungen, die die Kommission in ihrem Beschluss vom 20.12.2016 als Test vorgegeben hatte, erfolgreich praktizieren lassen und inwieweit dann in einem näher festzulegenden Rahmen die Akteursvielfalt und damit auch die Bürgerenergiegesellschaften adäquat berücksichtigt werden.Da die Einschränkungen der Privilegien für Bürgerenergie nur vorläufig sind, geht Frenz zudem detailliert auf die einzelnen Privilegien der Bürgerenergiegesellschaften ein. Insoweit widmet er sich vor allem § 36 g EEG 2018 und beleuchtet ausführlich die Organisation dieser Gesellschaften, den Ausschluss der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten, die Zuschlagswerte und die Bedeutung der Sicherheitsleistungen. Zudem hebt er Bürgerenergie als kommunale Säule der Energiewende hervor.
- Den vollständigen Aufsatz von Prof. Dr. Walter Frenz lesen Sie in der Fachzeitschrift ER Energierecht Ausgabe 05/2017.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Energierecht