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Die gesetzliche Frist für den Jahresabschluss 2018 ist abgelaufen. Ordnungsgeld bei Überschreitung wird vorerst nicht festgesetzt. (Foto: TimeStopper/stock.adobe.com)
Berichtswesen

Publizitätspflichten: Corona-bedingte Erleichterungen für Unternehmen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
14.04.2020
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entlastet aufgrund der Corona-Krise Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Es werden derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen, teilt das BfJ mit. Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB bleibe zwar bestehen. Doch Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abläuft. Das zuvor angedrohte Ordnungsgeld wird dann nicht festgesetzt.

Das gilt auch für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist. In keinem der genannten Fälle ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Hintergrund: Die gesetzliche Jahresfrist für die Einreichung des Abschlusses für 2018 endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31. Dezember 2019. Die mit einer Androhungsverfügung gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung ab Zustellung der Verfügung ist nicht verlängerbar.

Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen

Das Bundesamt für Justiz wird gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2019 regulär am 30. April 2020 endet, vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority vom 27. März 2020.

Weiterhin äußert sich das BfJ zu Vollstreckungsverfahren; es wird die betroffenen Unternehmen zum einen damit unterstützen, dass von der Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen zunächst grundsätzlich abgesehen wird. Das betrifft sowohl Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem soll den Schuldnern – bei entsprechendem Sachvortrag – bei bereits eingeleitetem Verfahren eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden.

Weitere Informationen des Bundesamts für Justiz zu diesen Themen finden Sie hier.

Sämtliche Meldungen, die wir für Sie bislang als Info-Service zur Bewältigung der Corona-Krise verfasst haben, finden Sie hier gebündelt auf einer Website.

Einfluss der IFRS auf das HGB

Autor: Dr. Anna Holtsch

Die schrittweise Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS stellt eine bedeutende Entwicklung im jüngeren Bilanzierungsrecht dar. Spätestens das Inkrafttreten des BilMoG hat die Frage nach dem Einfluss der IFRS auf die Auslegung handelsrechtlicher Vorschriften und auf die Interpretation der handelsrechtlichen GoB neu aufgebracht.

Unter umfassender Berücksichtigung auch der europarechtlichen Ebene macht Anna Holtsch die bestehenden tiefgehenden Vernetzungen zwischen IFRS und HGB transparent. Im Fokus stehen dabei u. a.:

  • Interdependenzen im Gesetzgebungsprozess durch einschlägige EU-Richtlinien und Endorsement-Verfahren sowie deren Auswirkungen z. B. für den True-and-Fair-View-Grundsatz
  • Europarechtliche und internationale Rückkopplungen auf das GoB-System und einzelne GoB
  • Reichweiten des IFRS-Einflusses, konkret diskutiert für ausgewählte Bereiche der Umsatzrealisation

(ESV/fab)

Programmbereich: Management und Wirtschaft