Rechtsanwälte: Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht
Die Klägerin des Urteilsfalls, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, hatte Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer erbracht, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn. ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erinnerte die Klägerin an die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und bat, diese unverzüglich zu übermitteln. Die hiergegen mit Zustimmung des BZSt erhobene Sprungklage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten für Umsatzsteuerzwecke angeben
Die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte nun der BFH und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.Aktuelle Meldungen |
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§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung |
(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. |
§ 102 AO Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse |
(1) Die Auskunft können ferner verweigern: (…) 3. (…) b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, (…) über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, |
Leistungsempfänger willigen durch Mitteilung der USt-IdNr. in die Weitergabe ein
Das Finanzgericht ist nach dem Urteil des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der von ihr angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet war. Dem stand auch nicht die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen, weil die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Empfänger der Beratungsleistungen durch die Mitteilung (Verwendung) ihrer USt-IdNr. gegenüber der Klägerin in die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden eingewilligt haben.Die Klägerin durfte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie ist aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.
Dies ergibt sich, so die Richter des BFH, aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte daher in dem Verfahren offenbleiben.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 74 vom 29.11.2017
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht