Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Zusammenfassende Meldung: Anwalt kann sich nicht auf Schweigepflicht berufen (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Rechtsanwälte: Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht

ESV-Redaktion Steuern
05.12.2017
Rechtsanwälte haben ein Auskunftsverweigerungsrecht über das, was ihnen von den Mandanten anvertraut wurde. Können sie unter Berufung hierauf die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen verweigern? Hierüber hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Rechtsanwalt hat Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2017 (Az. XI R 15/15) kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigert werden.

Die Klägerin des Urteilsfalls, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, hatte Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer erbracht, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn. ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erinnerte die Klägerin an die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und bat, diese unverzüglich zu übermitteln. Die hiergegen mit Zustimmung des BZSt erhobene Sprungklage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten für Umsatzsteuerzwecke angeben

Die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte nun der BFH und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung
(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

§ 102 AO Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:
(…)
3.
(…)
b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
(…)
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

Leistungsempfänger willigen durch Mitteilung der USt-IdNr. in die Weitergabe ein

Das Finanzgericht ist nach dem Urteil des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der von ihr angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet war. Dem stand auch nicht die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen, weil die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Empfänger der Beratungsleistungen durch die Mitteilung (Verwendung) ihrer USt-IdNr. gegenüber der Klägerin in die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden eingewilligt haben.

Die Klägerin durfte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie ist aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.

Dies ergibt sich, so die Richter des BFH, aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte daher in dem Verfahren offenbleiben.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 74 vom 29.11.2017

Die Partnerschaftsgesellschaft

Autor: Dr. Holger Wirtz
Begründet von: Prof. Dr. Michael Wehrheim


Die Partnerschaftsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bieten den Angehörigen der Freien Berufe attraktive Rechtsformalternativen mit maßgeschneiderten Lösungen für berufliche Zusammenschlüsse. Diese praktische Orientierungshilfe für die geeignete Rechtsformwahl vermittelt Freiberuflern und ihren Beratern alle für die Entscheidungsfindung wichtigen Aspekte.

Wesentliche Erweiterungen in der 6. Auflage des Werkes Die Partnerschaftsgesellschaft finden Sie u.a. bei den berufsrechtlichen Regelungen der Sozietätsfähigkeit und zu den Haftungsfragen bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften mbB.



(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht