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Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. galt seit 1532 (Foto: ESV)
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte

Rechtsgeschichte: Von Pein und Strafe

ESV-Redaktion Philologie
14.11.2017
Wussten Sie, dass das An-den-Pranger-Stellen zu den sogenannten Peinlichen Strafen gehört? Diese werden auch „strafende Strafen“ genannt und sind zumeist Leibesstrafen, die neben der Schmerzzufügung zugleich ehrenmindernden Charakter haben.
Lesen Sie im Weiteren einen kleinen Auszug aus der soeben erschienenen 26. Lieferung des „Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte“, das in mehr als 5.000 Stichwörtern die Summe des Wissens über die Geschichte des Rechts präsentiert:

„Peinliche Strafen“ bezeichnet die öffentliche Strafe

„Peinliche Strafen“ ist seit dem späten Mittelalter die Bezeichnung für die öffentliche Strafe, namentlich die mit körperlichen Schmerzen verbundene und der Blutgerichtsbarkeit unterfallende verstümmelnde Leibesstrafe und die Todesstrafe, aber auch die Ehrenstrafen, seltener auch Kirchenstrafen.

Dem römischen und dem älteren deutschen Recht ist der Begriff noch fremd. Zwar unterscheidet das römische Recht öffentliche und private Delikte, pönale und reipersekutorische Klagen, der Sachsenspiegel Klagen umme ungerichte und umme gut und scult, der lateinische Begriff poena und seine deutschen Entsprechungen (mhd. pene, pine, nhd. pein, pön) werden jedoch zunächst unspezifisch für alle Arten von Strafen und Bußen verwendet.

Strafen an Leib und Leben sind im frühen Mittelalter regelmäßig auf Unfreie beschränkt, sofern ihnen die Möglichkeit der Komposition verwehrt bleibt. Bei Hochverrat und Verbrechen gegen die Christenheit werden sie auch gegen Freie angedroht und der Täter durch erweiterte Kriminalisierung der Unterstützung seiner Verwandtschaft beraubt, wodurch er dem Unfreien gleichsteht. Solche Verbrechen werden auch früh öffentlich verfolgt, und zwar nicht nur am Königshof und den kirchlichen Sendgerichten, sondern auch auf dem Lande, im Rügeverfahren der Bauermeister. Im frühen Mittelalter sind diese Fälle jedoch Ausnahmen, und auch den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ist die für den späteren Inquisitionsprozess typische rationale Beweisführung noch fremd.

Peinliche Strafe kann durch eine Geldbuße abgelöst werden

Diese Ansätze verdichten sich im 12. bis 14. Jahrhundert zu einem öffentlichen Strafrecht, freilich mit regionalen Unterschieden und parallel zu den älteren Verfahren. In den Landfrieden werden, weniger von einem staatlichen Strafanspruch als von der eidlichen Selbstverpflichtung getragen, zunehmend Strafen an Leib und Leben angedroht. Voraussetzung ist allerdings meist die Insolvenz des Straftäters, dem ein Recht zugestanden wird, die Peinliche Strafe durch eine Geldbuße abzulösen.

Entsprechendes gilt für die Unbußfertigkeit des Sünders vor dem kirchlichen Gericht. Umgekehrt kann die Weigerung, eine Geldstrafe oder eine kirchliche Buße zu leisten, eine Strafe zur Folge haben. Peinliche Strafen sind demnach eine unter mehreren Alternativen der Konfliktaustragung unter öffentlicher Regie. Sie kommen namentlich bei Unfreien und vermögenslosen „landschädlichen Leuten“ (Mainzer Reichslandfrieden 1235) zum Einsatz, unter freien Bürgern nur subsidiär.

Auch in den Städten stehen Schlichtungen mit dem Ziel, über eine Bußleistung das Wohlwollen der Sippe des Verletzten zurückzugewinnen, bis weit in die Frühe Neuzeit hinein gleichberechtigt neben der Strafe. Peinliche Strafen werden regelmäßig nicht mit Geldbuße oder Brüchen verbunden: „Mit dem Hals bezahlt man alles“, Ausnahmen finden sich in friesischen Quellen. Die Todesstrafe wird regelmäßig von der Vermögenskonfiskation und der Infamie begleitet.

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 05.05.2017
Von Ohrenzupfen, Ohrenabschneiden und Ohrenschlitzen
Von der Ohrfeige als solcher hat wohl jeder schon einmal gehört. Aber ahnen Sie, was sich hinter „Ohrenschlitzen“ verbirgt? Und was, rechtsgeschichtlich, mit dem „Ohrenzupfen“ gemeint ist? mehr …

In der italienischen Kriminalistik des 14. Jahrhunderts werden unter Anlehnung an römische Quellen private und öffentliche Strafklagen getrennt. Die älteren Bezeichnungen für schwere Straftaten – bös(lich)e Dinge, Freis, Frevel, Missetat, Meintat , Ungerichte – werden durch die der peinlichen Sachen, Malefizsachen oder Criminalia verdrängt, für die im Unterschied zu den bürgerlichen Sachen eigene Regeln im Hinblick auf die sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit, Gerichtsstand, Prozesseinleitung, Erkenntnisverfahren, Vergleichsmöglichkeiten, Sanktionen und Rechtsmittel entwickelt werden. Die Begrifflichkeit strahlt auf die Gesetzgebung (peinliche Gerichtsordnung), das Gerichtsverfassungsrecht (peinliche Gerichtsbarkeit), das Erkenntnisverfahren (peinliche Befragung) und das Vollstreckungsverfahren (peinliche Bestrafung) aus.

Eine höchstpersönliche, mit einem sittlichen Tadel verbundene Sanktion

Da sich die staatliche Strafgewalt als Stellvertreterin Gottes zu legitimieren sucht, nimmt sie Anleihen beim bußtheologischen Sündenbegriff, ist damit aber auch auf die Idee der göttlichen Gerechtigkeit und die Ahndung individueller Schuld limitiert. Der Schuldgedanke setzt sich zuerst bei den irreversiblen Körperstrafen, also den verstümmelnden Leibesstrafen und der Todesstrafe, durch, aber auch bei der kirchlichen Exkommunikation, der man eine Schädigung der Seele nachsagt.

Im Gegensatz zu der weiten Bedeutung, die poena noch in der hochmittelalterlichen Theologie und Kanonistik hatte, wird aus der Verbindung von Pein und Strafe gleichsam eine „strafende Strafe“, wie es auch der Moraltheologie Thomas von Aquins geläufig ist (poena ratione poenae). In der entstehenden Strafrechtswissenschaft wird die öffentliche Strafe so zu einer höchstpersönlichen, mit einem sittlichen Tadel verbundenen Sanktion, die von zivil-, verwaltungs- und kriegsrechtliche Sanktionen abgegrenzt wird. Die subjektive Tatseite (Vorsatz, Versuch) erlangt nun besondere Bedeutung; entsprechend dem Talionsgedanken breiten sich Spiegelnde Strafen aus. In der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 wird der Begriff der Peinlichen Strafen für Leib- und Lebensstrafen, aber auch für Ehrenstrafen verwendet, was dafür spricht, dass Peinliche Strafen mit einem sittlichen Tadel verbunden werden.

Ablösung der Leibesstrafen durch das aufgeklärte Strafensystem

Die Carolina und ihre Rezeption tragen wesentlich zur Verbreitung der Peinlichen Strafen auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches und in ganz Europa bei. Noch die deutsche Strafrechtswissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts spricht meist vom peinlichen Recht, etwa J.C. Koch, J.C. v. Quistorp, C.C. Stübel, G.A. Kleinschrod und P.J.A. Feuerbach.

Feuerbach bezieht die Pein seiner Strafe freilich nicht mehr auf einen körperlichen Schmerz, sondern auf den psychologischen Zwang der gesetzlichen Strafdrohung. Mit der Ablösung der Leibesstrafen der Carolina durch das aufgeklärte Strafensystem mit seinen Gefängnisstrafen wird auch der Begriff der Peinlichen Strafen ungebräuchlich. Allein die Todesstrafe bleibt noch verbreitet, doch bedarf es für sie keines Sammelbegriffes mehr.

(ESV/Harald Maihold)


Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG)

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Das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, erstmals 1964 erschienen, ist ein Standardwerk und liegt inzwischen in 2. Auflage bis zum Stichwort „Personalitätsprinzip“ vor.

Es wird herausgegeben von Prof. Dr. Albrecht Cordes, Prof. Dr. Hans-Peter Haferkamp, Prof. Dr. Heiner Lück und Prof. Dr. Dieter Werkmüller sowie Prof. Dr. Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin.

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