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Ausgeurteilt: Wer in welchen Verfahren das Nachsehen hatte (Foto: Bill Fritsch)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Karlsruhe, Hamburg, Celle und Göttingen

ESV-Redaktion Recht
12.05.2016
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich zum „Recht auf Gegenschlag” bei öffentlichen Äußerungen, der BGH zu Bildberichten in Online-Archiven. Weitere wichtige Entscheidungen gab es zur Klarnamenpflicht bei Facebook, zur Anrechnung von Kindergeld bei ALG2 und zum Führen von Kraftfahrzeugen.




BVerfG: Emotionalisierte öffentliche Äußerungen sind als Gegenschlag zulässig

Die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und emotionalisiert darzustellen, kann von von der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt sein. Das gilt vor allem dann, wenn diese Darstellung als Reaktion auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die eigene Ehre folgt, der ebenso emotional geprägt war. So hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 10.03.2016 entschieden.

Hintergrund der Entscheidung ist ein strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger wegen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. In diesem wurde der Kläger freigesprochen. Im Anschluss erschien u.a. ein Interview mit dem Kläger, in dem er sich über die Beschwerdeführerin äußerte. Als Reaktion hierauf gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview. Dieses erschien eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger. Hierauf begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin erfolgreich vor dem Landgericht Köln die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die im Rahmen ihres Interviews erfolgten. Mit der hiergegen gerichteten Berufung und der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof scheiterte die Beschwerdeführerin. Ihre Verfassungsbeschwerde hatte hingegen Erfolg.

Nach Auffassung des BVerfG hat die Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag”, der von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt ist. Hierbei musste sie sich nicht auf eine sachliche Erwiderung beschränken. Auch der Kläger habe sich vorher ebenfalls  emotionalisiert geäußert. Dieser musste daher eine entsprechende Gegenreaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Zum Beschluss des BVerfG vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling, analysiert dogmatisch fundiert und kritisch reflektierend. Er arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Dabei berücksichtigt er die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte.

VG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 03.03.2016 ist bei der pseudonymen Nutzung bei Facebook kein deutsches Recht anwendbar. Damit kann die Anordnung des Hamburgerischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Durchsetzung des Rechts auf eine pseudonyme Nutzung bei Facebook vorerst nicht vollzogen werden.

Der Medienkonzern hatte das Konto einer betroffenen Nutzerin wegen der Verwendung eines Pseudonyms gesperrt. Die Nutzerin wendete sich an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Hamburg. Dieser sah in dem Verhalten von Facebook einen Verstoß gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz und hatte deshalb eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen.

Das Gericht meinte hierzu, dass trotz der Existenz einer deutschen Niederlassung, die überwiegend Werbung betreibt, kein deutsches Recht anzuwenden wäre. Facebook habe allein irisches Datenschutzrecht zu beachten. Nach diesem gebe es kein Recht auf eine pseudonyme oder anonyme Nutzung.

Allerdings hatte der EuGH zuvor in zwei Entscheidungen zu Google Spain und Weltimmo aus den Jahren 2014 und 2015 eine weite Auslegung der Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher Datenschutzbestimmungen gefordert.

Hiernach ist eine Anknüpfung an die Niederlassung auch dann möglich, ohne dass dort Nutzerdaten verarbeitet werden. Es reiche aus, dass die Niederlassung lediglich zur Rentabilität des Internetangebots beitrage oder durch Lobbytätigkeit die verantwortliche Stelle unterstütze. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2016 dem EuGH die Frage des anwendbaren Rechts auf die Datenverarbeitung bei Facebook zur Entscheidung vorgelegt.

Zum Beschluss des VG Hamburg vom 3. März 2016 - AZ: 15 E 4482/15

Weiterführende Literatur
Der ergänzbare Kommentar zum BDSG, herausgegeben von Schaffland/Wiltfang, bietet Ihnen als verlässliche und aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es beinhaltet eine vollständige Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen, vom BDSG tangierten Gesetzen. Darüber hinaus bietet es umfassende Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO.

Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht liefert als fundierter Kommentar einen guten Überblick über diese Rechtsmaterie mit dem nötigen Tiefgang. Mit ihm steht eine seit Jahren im Markt anerkannte Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieser Praxis-Kommentar fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen, reagiert auf rasch auf zahlreiche Gesetzesänderungen, vermittelt technische Regelungen und ihre praktischen Auswirkungen gut verständlich. Dabei geht er auf den Einfluss supranationaler Vorgaben ein und stellt bei den einzelnen Kommentierungen den gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang her.

BGH: Bildberichterstattung in Online-Archiven

Bei der Zulässigkeit der Berichterstattung, vor allem über Prominente, spielt der Einsatz von Bildern eine besondere Rolle. Dabei sind stets die Informationsinteressen der Allgemeinheit mit den individuellen Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abzuwägen. Gerade im Online-Bereich werden Berichte nach einiger Zeit in Archiven abgelegt. 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Februar 2016 entschieden, dass auch Bilder in Altmeldungen, die noch in Online-Archiven vorhanden sind, gelöscht werden müssen, wenn schon die ursprüngliche Berichterstattung unzulässig war. 

In dem besagten Fall hatte ein bekannter Fußballprofi gegen eine Tageszeitung geklagt. Diese hatte u.a. Bildberichte über ein Strafverfahren gegen den Spieler archiviert. Das OLG Köln hielt dies für zulässig. Nach Meinung der Karlsruher kommt es im Rahmen der Abwägung aber immer auf den Zeitpunkt an, an dem Meldung erstmals im Netz veröffentlicht wurde. Nur wenn der Bericht zu diesem Zeitpunkt mit einem Bild erscheinen durfte, kann dieser in ein Online-Archiv übernommen werden. Dies muss das OLG Köln nun prüfen.

Zum Urteil des BGH vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15. Mehr zu diesem Urteil finden Sie hier.

Weiterführende Literatur
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung befasst sich mit der Privatsphäre im Zeitalter der digitalen Vernetzung. Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und dabei die Grundrechte der Datensubjekte unangestastet lassen? Viele dieser Fragen sind noch ungeklärt. Dem Bedürfnis nach fachübergreifenden Debatten stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten. In diesem geht es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung.


VG Göttingen: Eignung von Personen, die an Morbus Menièrezum erkrankt sind, zum Führen von Kraftfahrzeugen

Personen, die an einer „aktiven Morbus Menière” leiden, sind in der Regel nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr geeignet.

Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 04.02.2015 entschieden. In dem betreffenden Fall wendete sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Eine anonymes Schreiben teilte dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller unter „Morbus Menière leidet“. Dies ist eine Krankheit des Innenohrs und kann zu Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Taubheit führen. Trotzdem nahm der Antragsteller am Straßenverkehr teil.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daher auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten zu seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Hierbei kam die untersuchende Ärztin zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund einer Gesundheitsstörung/Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klassen BE und C1E nicht sicher führen könne. Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Zudem forderte es ihn auf, seinen Führerschein abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Regelung an.

Der Antragsteller meinte, die Gutachterin habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm seit 21 Monaten keine akuten Schwindelattacken mehr aufgetreten seien. Dieses Argument ließ das Verwaltungsgericht Göttingen nicht zu und schloss sich der Meinung des Antragsgegners an.

Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 04.02.2015 – 1 B 264/14

Weiterführende Literatur
Das Lexikon straßenverkehrsrechtlicher Entscheidungen (LSE) Band III, 19. Auflage bietet Ihnen als bewährtes Nachschlagewerk zum Straßenverkehrsrecht eine Gesamtschau der Rechtsprechung mit alphabetisch geordneten Leitsätzen. Auf leicht auswertbare Weise liefert die Leitsatzsammlung eine Vielzahl von Entscheidungen zum gesamten Straßenverkehrsrecht.

LSG Niedersachsen-Bremen: Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, müssen sich das Kindergeld als Einkommen anrechnen lassen

Das gilt auch dann, auch wenn das Kind selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) mit Beschluss vom 15.10.2015 entschieden.

Wie die Pressestelle des Gerichts am 29.04.2016 mitteilte, bezogen die Eltern in dem besagten Fall Leistungen nach ALG2. Eines der Kinder war jedoch vermögend und hatte daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Kindergeld dieses nicht bedürftigen Kindes hatte das Jobcenter als Einkommen der bedürftigen Eltern angesehen. Diese hätten damit nur einen reduzierten Anspruch auf ALG2. Nach Ansicht der Eltern hingegen benötigte das vermögende Kind das Kindergeld aber für seinen eigenen Unterhalt, so das das Kindergeld nicht anzurechnen sei.

Dieser Meinung trat das LSG entgegen. Auch die Richter aus Celle werteten das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern. Danach dienen sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies würde auch dann gelten, wenn das Kind bedürftig wäre. Zudem sah es das Gericht als unerheblich an, dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei.

Zur Pressemitteilung über den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen - AZ L 6 AS 1100/15

Weiterführende Literatur
SGB II und SGB XII sind seit etwas mehr als acht Jahren in Kraft. In dieser Zeit hat sich zum Teil eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. In ihrem Werk Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe  erläutern Ihnen Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe und Prof. Dr. Ingo Palsherm praxisgerecht und fundiert das gesamte Fürsorgerecht: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das Werk bietet Ihnen durch Checklisten, Übersichten und klar strukturierte Hinweise zur Fallbearbeitung die Möglichkeit zur schnellen Einarbeitung in die vielschichtigen Zusammenhänge.

Das CD-ROM-Werk Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende versteht sich als Erläuterungswerk für Praxis. Es wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Das Werk enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf.


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht