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Justitia immer dabei - so haben die Gerichte entschieden (Foto: sebra und AllebaziB/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Luxemburg, Erfurt, Köln, Hamm und Düsseldorf

ESV-Redaktion Recht
15.07.2016
Die Vorsilben "MAC" und "Mc" gehören McDonalds's, sagt das EuG. Das BAG äußert sich zu Bereitschaftszeiten und Mindestlohn. Werbeblocker im Internet haben das OLG Köln beschäftigt. Interessante Entscheidungen gab es auch zur Zahnarzthaftung und zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

EuG: Vorsilbe „MAC” gehört Begründern der Fast-Food-Kultur

Mit Urteil vom 05.07.2016 (AZ. T-518/13) hat das Gericht der EU (EuG) die Eintragung der Marke MACCOFFEE verboten.

Nach Auffassung der Richter aus Luxemburg ist diese Wortfolge der Marke McDonalds’s klanglich und sprachlich zu ähnlich. Dieses Unternehmen wäre inzwischen so bekannt, dass die Verbraucher an die Schnellrestaurantkette denken, wenn Kennzeichen anderer Unternehmen mit den Vorsilben „Mc“ oder „MAC“ beginnen. Daher würde die Wertschätzung der Fast-Food-Kette unlauter ausgenutzt. Dies gilt nach Meinung des Gerichts trotz des Unterschieds der jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen. So war MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke angemeldet, McDonald’s hingegen für Schnellrestaurants.

Im Jahr 2010 hatte das EUIPO - Amt der EU für geistiges Eigentum - die Eintragung der Unionsmarke MACCOFFEE zugelassen. Antragstellerin war das Unternehmen Future Enterprises aus Singapur. Daraufhin beantragte McDONALD’s die Nichtigerklärung dieser Marke und berief sich unter anderem auf seine ältere Unionswortmarke. Diesem Antrag gab das EUIPO im Jahr 2013 statt. Im Anschluss hieran wollte Future Enterprises die EUIPO-Entscheidung aufheben lassen. In seinem obigen Urteil hat das EuG die Klage von Future Enterprises abgewiesen.

Entscheidung des EuG im Volltext (englisch)

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen. Ergänzend werden zudem die markenrechtlichen Bezüge des Domain- und Lauterkeitsrechts beleuchtet. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für zahlreiche Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut.

BAG: Bereitschaftszeiten fließen in Berechnung des Mindestlohns ein 

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.06.2016 ist beim gesetzlichen Mindestlohn jede einzelne Arbeitsstunde zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die Bereitschaftsstunden. In dieser Zeit muss sich der Arbeitnehmer an einem Ort aufhalten, den der Arbeitgeber bestimmt, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Der Kläger meinte, dass die Beklagte die Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn ansetzen würde. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auch nach Meinung des BAG hat der Kläger für seine Bereitschaftszeiten im Januar und Februar 2015 keinen weiteren Vergütungsanspruch. Zwar wären auch Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Den Anspruch hierauf sahen die Richter aus Kassel aber mehr als erfüllt an. Nach dieser Rechnung hätte der monatliche Mindestbruttolohn bei 228 Arbeitsstunden zu 8,50 Euro pro Stunde 1.938,00 Euro betragen. Tatsächlich erhielt der Kläger aber 2.680,31 Euro brutto. Bei den Arbeitsstunden hatte das Gericht die Vollarbeitszeit und die Bereitschaftszeiten addiert.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 33/2016 vom 29.06.2016 - AZ: 5 AZR 716/15
 
Auch interessant: BAG - Wann Sonderzahlungen zum Mindestlohn gehören

Weiterführende Literatur
Das Buch Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Rechtskonforme Bereitschaftsdienstmodelle, von Schlottfeldt und Herrmann, liefert eine Einführung in marktwirtschaftliche Anreizstrukturen für medizinische und soziale Dienstleistungen. Für Ihre erfolgreiche Arbeitszeitinnovation ist daher die Kenntnis der aktuellen Rechtsfragen unerlässlich. Die 2. Auflage dieses Werkes knüpft unmittelbar an diese Erfordernisse an.

OLG Köln: Springer mit Teilerfolg gegen Internet-Werbeblocker „Adblock Plus”

Die Zulässigkeit von Internet-Werbeblockern ist seit langem umstritten. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.06.2016 hat die Axel Springer AG nun einen Teilsieg gegen den Kölner Softwareanbieter „Adblock Plus” errungen. Die Software verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Durch Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und mit Hilfe einer Blacklist geblockt. In seinen Standardeinstellungen lässt das Programm einige nicht aufdringliche Werbung mit Hilfe einer Whitelist zu. Die Unternehmen, die sich in der Whitelist befinden, zahlen an die Beklagte eine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin meint, dass die Werbung auf ihren Seiten ihr Medienangebot finanziert. Dies sei den Nutzern bekannt und werde von diesen stillschweigend gebilligt. Der Werbeblocker würde die Klägerin mit Schädigungsabsicht behindern, da sie Webseiteninhalt und Werbung voneinander trennt. Dies wäre vergleichbar mit dem Abreißen einer Plakatwerbung. 

Die Richter aus Köln akzeptierten die Argumente der Klägerin nur zum Teil. Grundsätzlich wären Blockaden der Werbung zwar nicht wettbewerbswidrig. Anstoß nahm das Gericht aber an dem Bezahlmodell des Whitelisting. Diese Software sei unzulässig, soweit sie die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts zulasse. Hierin sah das OLG eine unzulässige aggressive Praxis nach § 4a Absatz 1 Satz 1 UWG. Die Beklagte habe aufgrund der Blacklistfunktion eine Machtposition. Diese könne nur durch das von ihr kontrollierte Whitelisting wieder beseitigt werden.

Zum Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016 - AZ: 6 U 149/15

Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul IT-Recht liefert im Zeitalter der digitalen Technik zeit- und praxisnahe Antworten auf alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag. So sind neben dem BDSG sind spezialgesetzliche Regelungen wie das TMG oder das TKG zu beachten. Weitere wichtige Rechtsnormen sind das UWG oder das StGB.

Das Loseblattwerk EDV-Recht bietet eine umfassende Sammlung der Rechtsvorschriften für das gesamte Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung. Das stets aktuelle Grundlagenwerk ist systematisch und übersichtlich gegliedert. Der Inhalt teilt sich auf in die Hauptabschnitte Rechtsvorschriften, Dokumente, Rechtsprechung, Organisation, Kommentierungen zu Rechtsvorschriften, Vertragsbedingungen mit Erläuterungen und Literaturverzeichnisse. 

Auch interessant:

OLG Hamm: Wunsch des Patienten rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2016 (AZ: 26 U 116/14) darf ein Arzt auch dann nicht gegen die aktuellen medizinischen Standards verstoßen, wenn sein Patient dies verlangt.

Der beklagte Zahnarzt sollte die Frontzähne der Klägerin sanieren. Bei der Behandlung stellte der Zahnarzt jedoch eine Funktionsstörung der Kiefergelenke (CMD) fest. Diese wollte er mit einer Aufbissschiene therapieren, um zunächst die Seitenzähne zu stabilisieren. Erst anschließend sollten die Frontzähne saniert werden. Auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, so der Beklagte,  begann er aber vorzeitig mit der Frontzahnsanierung. Dies führte zu einer Kompression der Kiefergelenke und einer zu niedrigen Bisshöhe. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten unter anderem 25.000 Euro Schmerzensgeld und die Rückzahlung des Zahnarzthonorars von etwa 3.750 Euro. Zu Recht, wie die Ausgangsinstanz befand. Sie verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest.

Auch nach Meinung der OLG-Richter hat die Frontzahnsanierung zu früh begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Klägerin die Vorziehung der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt hat, hätte der Beklagte diese Art der Behandlung ablehnen müssen. Auch eine eingehende ärztliche Belehrung über die möglichen Behandlungsfolgen rechtfertigt nach Meinung der Richter aus Hamm keine Behandlungsfehler. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.06.2016

Auch interessant:  Neue Rechtsprechung zur Beweislage und zur Unterstützungspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern, von Horst Marburger in KrV Ausgabe 05/2015


Weiterführende Literatur
Die CD-ROM Arzthaftpflicht-Rechtsprechung I-III, herausgegeben von Ankermann/Kullmann/Bischoff/Dressler/Pauge/Stöhr/Zoll, bietet seit Jahrzehnten einen umfassenden und zuverlässigen Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung seit Erscheinen des ersten Teils deshalb hervorragende Kritiken.

ArbG Düsseldorf: Illegale Verfolgungsjagd kann zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrages führen

Kläger war ein Autoverkäufer. Sein Arbeitgeber hatte ihm vorgeworfen, ohne gültige Fahrerlaubnis ein illegales Rennen durchgeführt zu haben. Dabei habe der Kläger ein Renn-Quad gefahren, das in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen war. Mit diesem verfolgte er unter Alkohohleinfluss in der Düsseldorfer Innenstadt seinen eigenen Lamborghini. Der Sportwagen wurde von ein einer anderen Person gesteuert. Hierbei habe der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln missachtet. Zuvor habe der Kläger, der damals bei einer Schwestergesellschaft der Beklagten beschäftigt war, unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht. Daraufhin wurde ihm der Führerschein entzogen. Der Kläger wäre hierfür bereits abgemahnt worden. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers wäre der Beklagten nicht mehr zuzumuten.

Der Kläger behauptete, dass er den Lamborghini mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit einer Halle abholen wollte. Seine Lebensgefährtin hätte das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe der Kläger gehört, wie der Motor des Lamborghini aufgeheult hat. Anscheinend wollte ein Dritter das Fahrzeug stehlen. Im Schockzustand habe er dann das Quad zur Verfolgung des Diebs benutzt. 

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht zumutbar. Auch Einlassung des Klägers rechtfertige keine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dabei sei es unerheblich, dass der Kündigungsgrund ein außerdienstliches Verhalten des Klägers betrifft. Das Vertrauen der Beklagten in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer sah das Gericht als schwer erschüttert an. 

Quelle: Pressemeldung des Arbeitsgericht Düsseldorf zum Urteil vom 12.07.2016 – AZ: 15 Ca 1769/16

Weiterführende Literatur
Kündigung im Arbeitsrecht - Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Kündigungsprozess versiert und rechtssicher vorgehen, stellt Ihnen dieser Leitfaden komprimiert zusammen – mit vielen nützlichen Praxistipps, Antrags- und Schriftsatzmustern.  Die 2. Auflage, auch als eBook, bringt alle Inhalte auf den neuesten Stand, unter sorgfältiger Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung. Grundlegend neu gestaltet wurde u.a. der sozialversicherungsrechtliche Teil. Auch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie wichtige Erweiterungen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht