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Wer Recht bekommen hat, erfahren Sie in unserer wöchentlichen Übersicht (Foto: nmann77/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Stuttgart, Berlin, Karlsruhe und Leipzig

ESV-Redaktion Recht
24.05.2016
Das OLG Stuttgart weicht das Handyverbot am Steuer auf. Das Kammergericht Berlin beanstandet AGB und Internetseiten von WhatsApp. Wichtige Entscheidungen gab es auch zur Haftung eines Tierarztes, des Inhabers eines WLAN-Aschlusses und zur Kürzung des Pflegegeldes.



OLG Stuttgart weicht Handyverbot am Steuer auf

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.04.2016 (AZ: 4 Ss 212/16) verstößt derjenige, der sein Smartphone während des Autofahrens in der Hand hält, nicht automatisch gegen das Handyverbot am Steuer.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist der Wortlaut von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO. Dort heißt es wörtlich:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.”
Knackpunkt hierbei ist das Wörtchen „muss” an Ende des Satzes. In dem betreffenden Sachverhalt gab der Fahrer an, er sei während eines Telefonats in sein Auto gestiegen. Nach dem Start des Motors hätte sich automatisch die Freisprechautomatik aktiviert. Diese habe er anschließend zum Telefonieren benutzt.

Nach Meinung des Gerichts war dies rechtmäßig. Danach bezieht sich der Gesetztext nur auf solche Geräte, die zur Benutzung zwingend in der Hand gehalten werden müssen. Das aber war hier nicht der Fall. Das Handy hätte wegen der Freisprechfunktion auch abgelegt werden können. Darüber hinaus sahen die Stuttgarter Richter kein eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich wäre das Essen oder die Bedienung eines Radios per Hand auch erlaubt.

Zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.4.2016   -   Dies könnte Sie auch interessieren 

Weiterführende Literatur
Die Verkehrsrechts-Sammlung, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt in Berlin, bietet Ihnen regelmäßig aktuelle Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts.

Kammergericht Berlin verbietet englischsprachige AGB auf deutschen Internetseiten

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in seiner Pressemeldung vom 17.05.2016 mitteilt, darf der Messengerdienst WhatsApp auf seiner deutschen Internetseite keine englischsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Zudem muss der Dienst außer seiner E-Mail-Adresse eine zusätzliche Möglichkeit für eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme anbieten.

Das Kammergericht (KG) ist der Auffassung, dass hierzulande zwar Alltags-Englisch duchaus verbreitet sei. Dies gelte aber nicht für juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Somit müsse kein Kunde mit einem umfangreichen, komplexen Regelwerk rechnen, in dem sehr viele Klauseln in einer Fremdsprache verfasst sind. Ohne Übersetzung wären diese Bedingungen intransparent und damit unwirksam.

Das Fehlen der zusätzlichen Möglichkeit einer Kontaktaufnahme hat das KG als Verstoß gegen § 5 Absatz 1 TMG gewertet. WhatsApp hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über diese Kanäle können die Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden.

Zum Urteil des Kammergerichts vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14

Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul IT-Recht liefert im Zeitalter der digitalen Technik zeit- und praxisnahe Antworten auf alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag. So sind neben dem BDSG sind spezialgesetzliche Regelungen wie das TMG oder das TKG zu beachten. Weitere wichtige Rechtsnormen sind das UWG oder das StGB.

BGH schränkt Haftung der Betreiber von WLAN-Netzen ein

Dies ist einer Pressemeldung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 zu entnehmen. Diese bezieht sich auf zwei Urteile vom selben Tag. In dem ersten Fall ging es um die Frage, ob entfernte Familienmitglieder oder Gäste, die mehrere Tage zu Besuch sind, darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie den Internetanschluss des Gastgebers nicht zum illegalen Hochladen von Musik, Filmen oder Spielen nutzen dürfen (AZ: I ZR 86/15).

Dies verneinte der BGH. Danach ist es unzumutbar und nicht sozialadäquat, wenn volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing belehrt und überwacht werden müssen.

Die Inhaberin des Internetanschlusses hatte ihren Gästen das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassen. Dennoch stellten die Gäste einen Kinofilm illegal ins Netz.

Eltern von minderjährigen Kindern können für diese aber trotz dieser Entscheidung haften. Dies hat der BGH laut der obigen Pressemeldung, die auch auf ein anderes Urteil zu diesem Thema hinweist, ausdrücklich klargestellt (AZ: I ZR 48/15). Zur Pressemeldung Nr. 87/2016 des BGH vom 12.5.2016. Mehr dazu lesen Sie hier.

Weiterführende Literatur
Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen und erschöpft sich nicht in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Darüber hinaus geht es auch auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer wird ein. Sie erfahren, wie dieses Rechtsverhältnis – insbesondere bei unentgeltlicher Leistung – einzuordnen ist und welche Regelungen getroffen werden sollten.

BGH: Bei grobem tierärztlichen Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um

Dies teilte der BGH in seiner Pressemeldung vom 10.05.2016 mit. Dabei bezog er sich auf sein Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 247/15. In dem betreffenden Fall stellte die Klägerin dem beklagten Tierarzt ihr Pferd zur Behandlung vor. Dieses hatte augenscheinlich eine Wunde am hinteren Bein. Der Beklagte verschloss zwar die Wunde, er untersuchte dieses Tier aber nicht weiter. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Eine Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Anschließend stellte sich heraus, dass das Pferd durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitt. Diese hatte sich zu einer vollständigen Fraktur weiter entwickelt.

Dabei blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler die Ursache für die Fraktur war. Es kam daher darauf an, wer Beweislast für die Kausalität trägt. Hierzu meinte der BGH zunächst, dass der Tierarzt einen groben Behandlungsfehler begangen habe. Dieser hätte die Möglichkeit einer Fissur erkennen und das Tier weiter untersuchen müssen.

Im Weiteren wendeten die Richter auch hier Grundsätze an, die in der Humanmedizin zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entwickelt wurden. Der maßgebliche Grund für die Umkehr liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Ursachen, die für die Schädigung in Betracht kommen, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers erheblich verbreitert oder verschoben worden sind.

Zur Pressemeldung des BGH Nr. 83/2016 vom 10.5.2016

Weiterführende Literatur
Die ergänzbare Rechtsprechungssammlung Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, AHRS, Entscheidungen ab 1.1.2000, herausgegeben von Dr. Hans Josef Kullmann, Richter am Bundesgerichtshof, bietet seit Jahrzehnten einen umfassenden und zuverlässigen Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung seit Erscheinen des ersten Teils deshalb auch hervorragende Kritiken.

Bundesverwaltungsgericht zur Pflegegeldkürzung bei der Pflege eines Kindes durch die Großeltern

Pflegt eine Großmutter ihren minderjährigen Enkel, so hat sie als Pflegeperson grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegegeld. Kann dieser Anspruch anteilig gekürzt werden, wenn die Pflegeperson gegenüber ihrem Enkel zum Unterhalt verpflichtet ist? Mit dieser Frage hat sich das BVerwG in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az. 5 C 36.15) befasst, wie das Gericht in seiner Pressemeldung vom selben Tage mitteilt.

In dem betreffenden Fall gewährte das Jugendamt der Beklagten zwar Pflegegeld. Es kürzte diese Leistungen aber, weil es meinte, dass die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Hierbei ging die Behörde davon aus, dass die Großmutter aufgrund eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann auch leistungsfähig sei. 

Auch nach der Auffassung der obersten deutschen Verwaltungsrichter kann der monatliche Pflegepauschalbetrag gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII angemessen gekürzt werden. Bei der Feststellug der Leistungsfähigeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann als Einkommen zu berücksichtigen.  

Zur Pressemeldung Nr. 42/2016 des BVerwG vom 19.5.2016

Weiterführende Literatur
Der Loseblattkommentar Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: Kinder- und Jugendhilfe, kommentiert fundiert und praxisrelevant. Der übersichtliche Aufbau hilft Ihnen bei der täglichen Arbeit mit dem Werk. Der integrierte Textteil berücksichtigt auch die Gesetze, teilweise in Auszügen, die eng mit dem SGB VIII verbunden sind und auf die zugegriffen werden muss. Eine systematische Einführung informiert Sie über Ziele und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie über seinen Inhalt.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht