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Geldwäsche soll erschwert werden (Bild: Patrick Meider/Fotolia.com)
Geldwäscheprävention

Regierungsentwurf: Bundeskabinett billigt Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

ESV-Redaktion Recht
15.03.2017
Am 22.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gebilligt. Damit will die Regierung die Prävention gegen Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus stärken.

Der Regierungsentwurf, kurz RegE, sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

Neue Struktur der FIU

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: FIU) soll umstrukturiert werden und mehr Personal erhalten.

Bislang gehörte diese Stelle unter dem Namen „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen” zum BKA im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI). Nun wird sie in die Generalzolldirektion überführt. Diese gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). 

Auch die Aufgaben und Kompetenzen der FIU werden wie folgt neu geregelt: 
  • Neue Schwerpunkte: So wird einer der Schwerpunkte auf der operativen und strategischen Analyse liegen.
  • Filterfunktion: Zudem soll die FIU erstmals eine Filterfunktion übernehmen. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung soll sie ihre Informationen an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. An die Strafverfolgungsbehörden sollen künftig aber nur noch „werthaltige Verdachtsmeldungen” weitergeleitet werden. Dies soll die Strafverfolgungsbehörden entlasten, teilt das BMF in seiner Online-Ausgabe vom 22.02.2017 mit. 
Kurz erläutert: Werthaltige Verdachtsmeldungen 
  • Geregelt ist dieses Tatbestandsmekrmal in Art. 1, § 32 Absatz 2 des RegE.
  • Gelangt die FUI bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder mit einer anderen strafbaren Handlung in Zusammenhang steht, hat sie alle relevanten Informationen einschließlich ihres Ergebnisberichtes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln. 
  • Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn aufgrund einer Würdigung des Einzelfalles hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. 
  • Damit wird dieser Verdachtsgrad noch unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachtes nach § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 160 StPO liegen. Die Bewertung eines strafprozessualen Anfangsverdachts obliegt nämlich auch weiter ausschließlich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, so die Erläuterungen zu Art. 1, § 32 in dem Entwuf. 

Elektronisches Transparenzregister

Der RegE schafft zudem die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Aus diesem lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen abrufen.

Aufgrund der hierdurch gewonnenen Transparenz soll der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche und ihrer Vortaten, wie zum Beispiel Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung, erschwert werden.

Dabei soll der Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering bleiben. Die FIU kann daher auch auf vorhandene Informationen zu Beteiligungen aus bestehenden Registern zurückgreifen. Hierzu zählt auch das Handelsregister.  

Bei berechtigtem Interesse sollen auch nichtstaatliche Organisationen und Fachjournalisten Zugang zu dem Register erhalten.

Risikobasierter Ansatz

Der risikobasierte Ansatz des überarbeiteten Geldwäschegesetzes soll dazu führen, dass Behörden und Unternehmen ihre Ressourcen wie folgt gezielter einsetzen:
  • Danach muss bei höheren Risiken mehr getan werden, um diese zu minimieren. Demgegenüber reichen bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen aus. 
  • Auf diese Weise meint der Gesetzgeber, dass er die Methoden der Geldwäscher und Finanziers von Terrorismus, die sich stets ändern, effektiv bekämpfen kann.

Sanktionierung von Verstößen

Anhebung des Bußgeldrahmens: Um die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch einhalten zu können, müssen Verstöße sanktioniert werden. Daher wird der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße deutlich angehoben.

Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen: Zudem veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite. Dies soll präventiv wirken und zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten. Zum Regierungsentwurf.

Quelle: PM des BMF vom 22.02.2017

Mehr zum Thema: Bundesregierung einigt sich auf Geldwäschegesetz

Weiterführende Literatur
Präventiv gegen Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität: Das Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, Rechtsanwalt und Geschäftsführer RQ Sicherheitsmanagement vermittelt mit einem durchgehenden Praxisbezugdas das nötige Hintergrundwissen für die effektive Geldwäschebekämpfung. Im Vordergrund stehen dabei die Entwicklung der nationalen und internationalen Regelungen: besonders das Geldwäschegesetz und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unter Hinzuziehung der aktuellen Hinweise der Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft. 

(ESV/bp) 

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht